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Wien, am 12. Oktober 2012

Zl. B-945-1/111012/GK,LO

 

 

GZ: BMJ-Z18.100TP9/0007-I 7/2012

 

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz und das Gebäude- und Wohnungsregistergesetz geändert werden (Grundbuchsgebührennovelle – GGN)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Den kommenden Verhandlungen zu obig angeführtem Ministerialentwurf nicht vorgreifend erlaubt sich der Österreichische Gemeindebund nachfolgende Stellungnahme abzugeben:

 

Aufgrund des verfassungswidrigen Anknüpfens der Eintragungsgebühren zum Grundbuch an den Einheitswerten wurde eine Grundbuchsgebührennovelle erforderlich. Der gegenständliche Entwurf sieht nun vor, dass - abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen (§ 26a) - der Verkehrswert bzw. der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr bilden soll. Dabei ist der Verkehrswert vom Abgabenpflichtigen in nachvollziehbarer Weise nachzuweisen.

 

Aus Sicht des Österreichischen Gemeindebundes hat die Neuregelung der Grundbuchseintragungsgebühr im Gegensatz zum vorliegenden Gesetzesvorschlag weitgehend aufkommensneutral und ohne wesentliche (Verwaltungs-)Mehrkosten für alle Beteiligten (Eintragungswerber, Notare etc.) zu erfolgen. Sollte dennoch am gegenständlichen Entwurf festgehalten werden, ist aus finanzausgleichsrechtlicher Sicht eine generelle Befreiung der Erwerbsvorgänge von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder zumindest eine Aufnahme der Kommunen in den begünstigten Katalog des § 26a zu fordern. Darüber hinaus ist anzuführen, dass die Darstellung der finanziellen Auswirkungen des geplanten Regelungsvorhabens etwa hinsichtlich der geschätzten Mehreinnahmen, die zu 100% in der Ertragshoheit des Bundes liegen, klar anzuzweifeln ist.

 

Unter Bezugnahme auf Ihr Antwortschreiben [BMJ-Pr6109/0017-Pr 4/2010] auf unser Anschreiben [GB: 096/290110/DR] wird seitens des Österreichischen Gemeindebundes nachfolgende Änderung des Gerichtsgebührengesetzes empfohlen:

 

Abschließend darf auf Artikel 4 des gegenständlichen Gesetzesvorhabens verwiesen werden, mit welchem dem Justizressort erweiterter Zugriff auf das Gebäude- und Wohnungsregister eingeräumt werden soll. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das GWR aber auch über einheitsbewertungsrelevante Daten verfügt, zu denen die Finanzverwaltung jedoch nach wie vor über keinen ausreichenden Zugang verfügt. Im Hinblick auf eine automatisierte Einheitsbewertung und deutlich schnellere Verfahrensabläufe bei der Grundsteuereinhebung sollte aus Sicht des Österreichischen Gemeindebundes der Finanzverwaltung ein adäquater Datenzugang ermöglicht werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

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