Anschrift

An das

Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Dr. Markus Chmelik
Telefon +43 1 51433 501171
Fax +43 1514335903121
e-Mail Markus.Chmelik@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111700/0060-I/4/2012

 

 

 

Betreff:

»BMJ-Z10.213/0017-I 7/2012; Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 – VersRÄG 2013); Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

 

Erledigungstext:

»Bezugnehmend auf den mit E-Mail vom 20. September 2012 übermittelten und im Betreff näher bezeichneten Begutachtungsentwurf beehrt sich das Bundesministerium für Finanzen Stellung zu nehmen wie folgt:

 

Aus Sicht der Versicherungslegistik:

 

Zu Art. II (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes):

Zu Z 4 (§ 36 Abs. 2):

Nach dem vorgeschlagenen § 36 Abs. 2 letzter Satz soll die Frist für die Zahlung der Prämie in Bezug auf die Rechtsfolgen der §§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 2 (Leistungsfreiheit bei Erst- und Einmalprämie bzw. Folgeprämie) als gewahrt gelten, wenn die fristgerecht veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt. Die Formulierung „….., wenn die fristgerecht veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt“ erscheint in Zusammenhang mit der im Satz zuvor vorgeschlagenen Regelung (Abs. 2 zweiter Satz), wonach die Übermittlung der Prämie nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn die Zahlung bei Fälligkeit beim Versicherer eingelangt ist, ein wenig missverständlich. Im zweiten Satz wird unter Rechtzeitigkeit der Übermittlung der Prämie verstanden, dass die Zahlung bei Fälligkeit beim Versicherer bereits eingelangt ist. Hingegen soll im letzten Satz mit dem Wort „fristgerecht“ eine Zahlung auch dann als fristgerecht anzusehen sein, wenn sie erst nach Fälligkeit beim Versicherer einlangt. Ausschlaggebend ist in diesem Fall, dass die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasst worden ist. Es wird daher für den letzten Satz des Abs. 2 folgende Formulierung vorgeschlagen: „In Ansehung der Rechtsfolgen nach §§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 2 gilt die Frist als gewahrt, wenn die bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt.“

 

Zum Vorblatt:

Im Punkt „Inhalte“ wird im letzten Satz der „Fachverband der Versicherungsunternehmungen“ angeführt. Es wird angeregt, die seit dem Jahre 2010 geänderte Bezeichnung „Fachverband der Versicherungsunternehmen“ zu verwenden. Gleichlautende Formulierungen wären auch im Allgemeinen Teil der Erläuterungen unter dem Punkt „Hauptgesichtspunkte des Entwurfs“ letzter Absatz und im Besonderen Teil zu § 6 Abs. 3 Z 2 Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (Artikel III) erster Satz zu ändern.

 

Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Zu dem am Beginn erwähnten Formulierungsvorschlag betreffend § 36 Abs. 2 VersVG wird unter dem Punkt „Hauptgesichtspunkte des Entwurfs“ im vierten Satz des dritten Absatzes folgende Formulierung vorgeschlagen: „Zum Schutz des Vertrauens der Versicherungsnehmer soll im nicht-unternehmerischen Bereich die nach der Rechtsprechung bisher geltende Rechtslage, wonach zur Abwendung aller Verzugsfolgen die Absendung der Prämie genügt, dies mit dem Vorbehalt, dass die Prämie beim Versicherer, wenn auch erst nach Ablauf des Fälligkeitstermins, einlangt, beibehalten werden (§ 36 VersVG). Siehe auch die Formulierung im Besonderen Teil der Erläuterungen zu § 36 zweiter Satz des dritten Absatzes.

 

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang folgende Formulierung für den letzten Satz des dritten Absatzes unter dem Punkt „Hauptgesichtspunkte des Entwurfs“ angeregt: „In Ansehung der Rechtsfolge der Leistungsfreiheit soll dagegen die Frist als gewahrt gelten, wenn die bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt.“

 

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um entsprechende Berücksichtigung dieser Stellungnahme. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme zum gegenständlichen Entwurf in elektronischer Form zugeleitet.

08.10.2012
Für die Bundesministerin:
i.V. Edith Wanger
(elektronisch gefertigt)