Anschrift

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Radetzkystraße  2
1030 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Dr. Beate Sternig
Telefon +43 1 51433 501167
e-Mail Beate.Sternig@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-112700/0012-I/4/2012

 

 

 

Betreff:

»GZ. BMVIT-170.031/0005-IV/ST4/2012 vom 3. August 2012;

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird; Nachhang zur 31. KFG-Novelle; KFG-Änderung zur Umsetzung der Richtlinie 2011/82/EU; Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Note vom 3. August 2012 unter der Geschäftszahl BMVIT-170.031/0005-IV/ST4/2012 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird, fristgerecht wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu § 47a Abs. 4:

Da es sich hier um eine datenschutzrechtliche Regelung handelt, wird angeregt, die Terminologie des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) zu übernehmen und im Sinne des § 4 Z 3 DSG 2000 vom „Betroffenen“ zu sprechen.

 

Mit dem Wort „Deliktsmitgliedstaat“ wird ein Begriff verwendet, der zwar in Art. 3  lit. b der Richtlinie 2011/82/EG definiert wird, nicht jedoch im KFG selbst. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte klarstellend festgehalten werden, dass es sich beim „Deliktsmitgliedstaat“ um jenen Mitgliedstaat handelt, in dem das Delikt begangen wurde.


 

Zu § 47a Abs. 6:

Durch die gewählte Formulierung „die anderen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten“ könnte der Eindruck entstehen, dass es neben den Kontaktstellen im Sinne des Art. 3 lit. l der Richtlinie 2011/82/EG noch weitere Kontaktstellen bzw. dass es – im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/82/EG – in einem Mitgliedstaat auch mehr als eine Kontaktstelle geben kann. Es wird daher angeregt, die Wortfolge folgendermaßen zu ändern: „die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten“.

 

Zudem ersucht das Bundesministerium für Finanzen, mit dem konkreten Vorhaben die anlässlich einer Besprechung vom 1. September 2011 erörterten Themen, die vor allem für die Besteuerung von PKWs von Bedeutung sind, in das KFG einzufügen. Dies betrifft unter anderem Klarstellungen in § 37 (Zulassung), in § 45 (Probefahrten) und in § 82 (Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen). Das Bundesministerium für Finanzen erstattet dazu nachstehende Formulierungsvorschläge:

 

Änderung des Kraftfahrgesetzes

x1. In § 37 Abs. 2 erster Unterabsatz wird der Begriff „Hauptniederlassung“ durch den Begriff „Betriebsstätte“ ersetzt.

x2. In § 45 Abs. 6a wird der erste Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Wird ein Probekennzeichen zu anderen als den im Abs. 1 festgelegten Fahrten verwendet, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die Kennzeichen abzunehmen und einzuziehen. Über Antrag des Besitzers der Bewilligung sind die Kennzeichen wieder auszufolgen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung gegeben sind. Bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten werden, hat die Behörde die Bewilligung aufzuheben.“

x3. In § 45 Abs. 3 wird in Z 4 vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:

„und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen“

x4. In § 82 Abs. 8 lauten die ersten beiden Sätze:

„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland oder für Personen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung von Fahrzeugen mit dauerndem Standort im Inland ist ohne Zulassung gemäß § 37 nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.“

x5. § 82 Abs. 9 lautet:

„(9) Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung des Abs. 8 vermutet, so haben sie hievon das Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter des Bundesministeriums für Finanzen zur abgaberechtlichen Überprüfung zu verständigen. In der Verständigung sind der Name und die Adresse des Lenkers und des Zulassungsbesitzers, das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie Zeit, Ort und Umstände der Tatbegehung anzugeben.“

Erläuterungen

Zu Z x1 (§ 37 Abs. 2):

Der Begriff „Hauptniederlassung“ wird durch den Begriff „Betriebsstätte“ ersetzt. Damit soll auch ausländischen Unternehmen ermöglicht werden, Fahrzeuge im Rahmen des normalen Zulassungsverfahrens nicht nur vorübergehend (§ 38 KFG) zuzulassen, wenn als Inlandsbezug eine Betriebsstätte vorliegt.

Zu Z x2 (§ 45 Abs. 6a):

Die bisherige Formulierung von Abs. 6a führte dazu, dass nur wiederholtes rechtswidriges Verwenden der Probekennzeichen zu spürbaren Folgen für den Berechtigten führte. Die nunmehrige geänderte Formulierung ermöglicht es den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar tätig zu werden. Jedoch können über Antrag bei der ausstellenden Behörde die eingezogenen Kennzeichen wieder ausgefolgt werden, wenn nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 3 KFG festgestellt wird, dass ein Anspruch auf Bewilligung eines Probekennzeichens besteht. Demgegenüber werden die Kennzeichen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 3 KFG endgültig eingezogen und die Bewilligung aufgehoben, wenn ein wiederholter Missbrauch stattfindet.

Zu Z x3 (§ 45 Abs. 3 Z 4):

Eine zusätzliche Voraussetzung für die Bewilligung eines Probekennzeichens ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes. Dabei wird geprüft, ob der Antragsteller die in Abs. 3 Z 1 genannten Tätigkeiten ausübt und steuerlich mit diesen Tätigkeiten erfasst ist.

Zu Z x4 (§ 82 Abs. 8):

Der geänderte Abs. 8 erfasst wie bisher Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und soll klarstellen, dass die Standortvermutung jedenfalls dann gilt, wenn der Fahrzeuglenker einen Hauptwohnsitz im Inland hat. Wer Halter bzw. Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeuges ist, hat für die Standortvermutung im Inland keine entscheidende Bedeutung. Derartige Überlegungen sind ausschließlich für die Widerlegung der Standortvermutung von Relevanz.

Die Standortvermutung gilt auch dann, wenn Fahrzeuge für Personen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, und zwar unabhängig davon, wo der Lenker seinen Hauptwohnsitz hat.

Zu Z x5 (§ 82 Abs. 9):

Die Verwendung des Wortes „vermutet“ an Stelle des Wortes „feststellt“ erleichtert es den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Kontrollmitteilungen an die zuständigen Stellen des Bundesministeriums für Finanzen zu übermitteln. Ebenso ist eine kurze Mitteilung der Umstände der Tatbegehung vielfach für die weitergehende Ermittlung des Sachverhaltes unerlässlich.

 

 

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um Berücksichtigung der gegenständlichen Stellungnahme. Diese wurde dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.

 

25.09.2012
Für die Bundesministerin:
Dr. Beate Sternig
(elektronisch gefertigt)