Stellungnahme des ÖAMTC
zum Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002)
(GZ. BMVIT-323.540/0049-I/K2/2012)
Der ÖAMTC dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zu unserem Bedauern mussten wir feststellen, dass mit dem gegenständlichen Entwurf erneut die Gelegenheit zu bürgerfreundlichen Korrekturen verabsäumt wurde. Bezüglich der Details dürfen wir auf die nachfolgenden Punkte verweisen.
Daher möchten wir erneut die Aufmerksamkeit auf die Forderungen nach Schaffung einer fairen Lösung hinsichtlich Vignette für Wechselkennzeichen, Vignetten für Besitzer „schwerer Wohnmobile“ sowie Halbjahresvignetten für historische Kraftfahrzeuge und Motorräder hinweisen.
Artikel 7 Abs 4a der Wegekostenrichtlinie gestattet den Mitgliedstaaten nicht nur eine Ermäßigung, sondern sogar die Befreiung von jeglicher Maut- und/oder Benützungsgebühr. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffenen Fahrzeuge (mit einem 3,5 t übersteigenden zulässigen Gesamtgewicht) von der Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung von Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 ausgenommen sind.
Der ÖAMTC fordert daher die Befreiung von Wohnmobilen und historischen Kraftfahrzeugen mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht von der Lkw-Maut und stattdessen eine Vignettenpflicht für die betroffenen Fahrzeuge.
Der ÖAMTC sieht sich sehr oft mit
Beschwerden von Besitzern von Kraftfahrzeugen mit etwas mehr als 3,5 Tonnen
höchstzulässigem Gesamtgewicht, nämlich insbesondere
Besitzern „schwerer Wohnmobile“ konfrontiert, die sich durch
die Pflicht zur Entrichtung der Streckenmaut gegenüber Lenkern von
Fahrzeugen, die über ein geringfügig niedrigeres höchstzulässiges
Gesamtgewicht verfügen, grob benachteiligt fühlen. Begründet
wird diese Forderung vor allem damit, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung zu Fahrzeugen mit geringfügig niedrigerem Gesamtgewicht
und Anhängergespannen besteht, die nicht der Güterbeförderungen
dienen:
Gespanne von Zugfahrzeugen mit geringerem höchstzulässigem
Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen fallen selbst dann in die zeitabhängige
Maut, wenn mit diesen Fahrzeugen ein „schwerer Anhänger“
gezogen wird, während Kraftfahrzeuge, die über ein nicht erheblich
höheres höchstzulässiges, mitunter aber sogar deutlich
niedrigeres Eigengewicht als die oben genannten Zugfahrzeuge verfügen, in
die fahrleistungsabhängige Mautpflicht fallen.
Diese Ungleichbehandlung sollte –
schon im Interesse der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes - durch Einbeziehung
der oben genannten Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung
dienen und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht
5 Tonnen nicht übersteigt, in die zeitabhängige Maut bereinigt
werden, um zu vermeiden, dass diese Fahrzeuge (weiterhin) das niederrangige
Straßennetz benützen. Da diese Fahrzeuge nicht der Güterbeförderung
dienen, sind sie nämlich hierzu – im Gegensatz zu Lkw mit
vergleichbaren Gewichtsdaten – berechtigt.
Außerdem wäre damit auch das
Problem des in vielen Fällen derzeit nicht erbringbaren Nachweises der
EURO-Emissionsklasse dieser Fahrzeuge gelöst.
Die vorgeschlagene Grenze von 5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht
orientiert sich an den kraftfahrrechtlichen Grenzen für Kraftwagen zur
Personenbeförderung der Klasse M2.
Zu §§ 10 Abs 1, 12 Abs 2 – Mautpflicht, Vignettenpreise, Kategorien, Begriffsbestimmungen
Der ÖAMTC plädiert für die Übernahme der Begriffsbestimmungen des KFG zur Unterscheidung der vignettenpflichtigen Fahrzeugkategorien. Anstelle der Differenzierung nach einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen sollte die Unterteilung in Kraftwagen (§ 2 Abs 1 Z 3 KFG; mehrspurige Kraftfahrzeuge) und Krafträder (§ 2 Abs 1 Z 4; Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern, mit/ohne Doppelrad) vorgenommen werden. Dies würde nicht nur eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Diktion mit sich bringen sondern auch praktische Probleme und Ungleichbehandlungen beseitigen. So kamen beispielsweise in den vergangenen Jahren Motorräder auf den Markt, die vorne über zwei eng nebeneinander liegende Räder verfügen. Obwohl sie idR als Leichtmotorräder (Klasse L3e) typisiert sind, gelten sie nach der derzeitigen Klassifizierung der Mautordnung als mehrspuriges Kfz und fallen daher in die Kategorie „Pkw-Vignette“.
Der ÖAMTC urgiert weiterhin eine besondere Regelung für die auf Wechselkennzeichen laufenden Kfz. Derzeit machen in Österreich rund 190.000 Zulassungsbesitzer von dieser Möglichkeit Gebrauch. Bei den Zweit- und Drittfahrzeugen handelt es sich oft um solche, die nur zu bestimmten Zwecken oder zu bestimmten Zeiten eingesetzt bzw. verwendet werden dürfen, wie zum Beispiel historische Kraftfahrzeuge. Diese dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden (§ 34 Abs 1a KFG). Dennoch sind durch die bisherige Rechtslage Besitzer von auf Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeugen gezwungen, für jedes Fahrzeug eine eigene Vignette zum Vollpreis zu erwerben. Dies widerspricht allerdings dem Gedanken der verursachergerechten Anlastung der Straßenkosten, da immer nur eines dieser Fahrzeuge verwendet werden kann.
Unbeschadet der somit weiterhin bestehenden Forderung nach Schaffung eines geeigneten Systems für Wechselkennzeichen, schlägt der ÖAMTC zur einfachen Lösung dieses und anderer Probleme die Einführung einer weiteren, von Auto- und Motorradfahrern seit Jahren immer wieder gewünschten Vignettenkategorie vor: der Halbjahresvignette. Eine Vignette für einen Gültigkeitszeitraum von sechs Monaten wäre ohne viel Mehraufwand zu produzieren, leicht zu kontrollieren und würde nicht nur für Wechselkennzeichenbesitzer, sondern auch für Wenigfahrer und Motorradlenker attraktiv sein. Außerdem zeigen unsere Erfahrungen, dass ein solches zusätzliches Angebot die Zahlungsmoral der Autobahnbenützer heben würde, da derzeit viele der angesprochenen Nutzer nur eine Vignette trotz mehrerer Fahrzeuge erwerben und es bewusst auf eine Bestrafung ankommen lassen. Neben dem Einnahmenentgang für die ASFINAG bedeutet dies im Falle einer Bestrafung auch einen erheblichen Verwaltungs- und Finanzaufwand für die damit befassten Stellen.
Maga. Ursula Zelenka
ÖAMTC-Rechtsdienste