1 Präs. 1639-3974/12s

 

 

 

Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs

zum Entwurf eines

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2012

 

            Vorweg ist festzuhalten, dass die (auch) in den Vollziehungsbereich der ordentlichen Gerichte fallenden geplanten Änderungen des Zustellgesetzes, des Finanzstrafgesetzes und der Exekutionsordnung keinen grundsätzlichen Bedenken begegnen.

            Zu den vorgesehenen Änderungen des ZustG (Art 10 des Entwurfs) ist jedoch Folgendes anzumerken:

            In der vorgeschlagenen Neuformulierung des § 2 Z 1 müsste es statt des Wortes „solche“ wohl „solcher“ heißen, weil damit auf den vorangegangenen Begriff „Empfänger“ Bezug genommen wird.

            In verschiedenen Bestimmungen soll in Zukunft anstelle des Begriffs „Behörde“ der Begriff „Absender“ verwendet werden, was in den Erläuterungen zu Art 10 Z 4 näher begründet wird. Es wäre zu erwägen, es nicht bei den Erklärungen in den Gesetzesmaterialien zu belassen, sondern den Begriff des „Absenders“ auch in den Katalog des § 2 („Begriffsbestimmungen“) aufzunehmen und dort gesetzlich zu definieren.

            In § 25 soll für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung in Zukunft eine „Kundmachung an der Amtstafel“ anstelle des „Anschlags an der Amtstafel“ angeordnet werden. Die Erläuterungen zu Art 10 Z 6 führen dazu aus, die herkömmliche Form der Verlautbarung „durch Anschlag“ erscheine nicht mehr zeitgemäß und solle daher entfallen. Da es aber weiterhin um die Kundmachung an der Amtstafel geht, ist fraglich, inwieweit dort andere Möglichkeiten der Kundmachung als die „herkömmliche Form“ in Betracht kommen. Gegebenenfalls könnte dies noch klargestellt werden.

            Warum in der (dem Obersten Gerichtshof übermittelten) Textgegenüberstellung § 40 Abs 8 ZustG doppelt vorkommt, ist nicht nachvollziehbar.

 

Wien, am 18. Oktober 2012

Dr. Ratz