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Völkerrechtsbüro |
Das BMeiA nimmt zum rubr. Entwurf wie folgt Stellung:
In inhaltlicher Hinsicht:
Zu Art. 1, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
Zu § 18:
Das BMeiA versteht die Bestimmung des § 18VwGVG so, dass auch die Verfahrensvorschriften der anzuwendenden Materiengesetze im Lichte der verfassungsrechtlichen Anordnung des Art. 136 Abs. 2 B-VG anwendbar sind. Es wird angeregt, dies zumindest in den erläuternden Bemerkungen entsprechend klar zu stellen.
Zu § 34:
Aus der Formulierung des § 34 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 wird zwar ableitbar, dass sich der Ausdruck „in allen sonstigen Fällen“ in Abs. 2 auf die nicht in Abs. 1 angesprochenen Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bezieht. Es wird aber dennoch angeregt, dies zumindest in den erläuternden Bemerkungen klarer zu machen. Auf einen Tippfehler in den erläuternden Bemerkungen zu § 34 wird hingewiesen („§ 34 Abs. 3“ statt „§ 34 Abs. 2“ in Zeile 9).
In formeller Hinsicht:
In Hinblick auf das EU-Addendum wird angeregt, den Rahmenbeschluss 2009/299/JI auch im Vorblatt und den Erläuterungen bei erster Zitierung als Langzitat (wie im Artikel 9 § 2 Z. 9 des Entwurfes) anzuführen.
Im Vorblatt (unter „Inhalt“) sowie in den Erläuterungen (unter „Allgemeiner Teil – Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“) hätte es demnach zu lauten:
Wien, am 22. Oktober 2012
Für
den Bundesminister:
H. Tichy m.p.