Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA- AT.8.15.02/0220-I.2/2012

SB: Ges. MMag. Schusterschitz, Ges. Dr. Liebmann-Holzmann, Mag. Terle

 BKA-602.040/0014-V/1/2012
vom 2. Oktober 2012

 

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

 

 

An:

BKA – Abt. V/1
(v@bka.gv.at; florian.herbst@bka.gv.at)

 

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Betreff:

Entwurf eines Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2012; Stellungnahme des BMeiA

 

 

Das BMeiA nimmt zum rubr. Entwurf wie folgt Stellung:

 

In inhaltlicher Hinsicht:

 

Zu Art. 1, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

 

Zu § 18:

Das BMeiA versteht die Bestimmung des § 18VwGVG so, dass auch die Verfahrensvorschriften der anzuwendenden Materiengesetze im Lichte der verfassungsrechtlichen Anordnung des Art. 136 Abs. 2 B-VG anwendbar sind. Es wird angeregt, dies zumindest in den erläuternden Bemerkungen entsprechend klar zu stellen.

 

Zu § 34:

Aus der Formulierung des § 34 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 wird zwar ableitbar, dass sich der Ausdruck „in allen sonstigen Fällen“ in Abs. 2 auf die nicht in Abs. 1 angesprochenen Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bezieht. Es wird aber dennoch angeregt, dies zumindest in den erläuternden Bemerkungen klarer zu machen. Auf einen Tippfehler in den erläuternden Bemerkungen zu § 34 wird hingewiesen („§ 34 Abs. 3“ statt „§ 34 Abs. 2“ in Zeile 9).

 

In formeller Hinsicht:

 

In Hinblick auf das EU-Addendum wird angeregt, den Rahmenbeschluss 2009/299/JI auch im Vorblatt und den Erläuterungen bei erster Zitierung als Langzitat (wie im Artikel 9 § 2 Z. 9 des Entwurfes) anzuführen.

 

Im Vorblatt (unter „Inhalt“) sowie in den Erläuterungen (unter „Allgemeiner Teil – Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“) hätte es demnach zu lauten:

 

 

 

Wien, am 22. Oktober 2012

Für den Bundesminister:
H. Tichy m.p.