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Betr.: Entwurf eines Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2012

Zu GZ BKA-602.40/0014-V/1/2012

 

                                                                                                                      Wien, 29. Oktober 2012

 

 

Gegen die Entwürfe des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2012 und der gleichzeitig zur Begutachtachtung versendeten Entwürfe besteht im Allgemeinen kein Einwand.

Vom schulrechtlichen Standpunkt wird jedoch auf Folgendes hingewiesen:

Vielfach werden Verfahren an den Schulen mit oft sehr weitreichenden Folgen (vgl. z.B. Feststellung mangelnder Schulreife oder die vorzeige Aufnahme in die Volksschule nach dem Schulpflichtgesetz 1985 oder die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe oder das Nichtbestehen einer abschließenden Prüfung nach dem Schulunterrichtsgesetz) nicht nach den Regeln des AVG sondern in vereinfachter Form durchgeführt. Gegen diese Entscheidungen ist jeweils eine Berufung an die zuständige Schulbehörde zulässig, wobei zum Teil im Hinblick auf die Dringlichkeit des Verfahrens für Berufungen die Einbringungsfrist stark verkürzt und eine Begründung nicht erforderlich ist. Erst die Schulbehörde hat ein Verfahren nach den Regeln des AVG (für das erstinstanzliche Verfahren – vgl. Anm. 6 zu § 71 SchUG in “Das österreichische Schulrecht“12 von Jonak-Kövesi, ÖBV) durchzuführen, wobei nach dem SchUG zum Teil verkürzte Entscheidungsfristen bestehen. Die im § 15 des Entwurfes des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2012 vorgesehene Beschwerdevorentscheidung ergibt im vorliegenden Zusammenhang keine Lösung. Theoretisch wäre es möglich, dass die Schulbehörde alle schulischen Entscheidungen auf Antrag von schulischen Organen trifft, was jedoch im Hinblick auf die Fülle schulischer Entscheidungen nicht durchführbar erscheint. Den Schulen Verfahren nach dem AVG vorzuschreiben, war ursprünglich im SchUG vorgesehen, doch musste dies wegen des heftigen Widerstandes seitens der Schulen bereits bei der erste SchUG-Novelle gestrichen und durch ein des schulischen Erfordernissen entsprechendes vereinfachtes Verfahren ersetzt werden. Möglich erscheint die Beibehaltung der Entscheidungen durch schulische Organe wie bisher und Zulässigkeit eines Antrages auf Entscheidung durch die Schulbehörde, wodurch die Entscheidung der Schule außer Kraft tritt und die Schulbehörde entsprechend den derzeitig gültigen Bestimmungen ein Verfahren durchzuführen hat.

Im Sinne der Erläuterungen zu Art. 1 Z 28 der Regierungsvorlage für eine Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wären die Beifügungen „erster Instanz“, „zweiter Instanz“ und „oberster Instanz“ bei den Schulbehörden in den Schulgesetzen zu streichen. In diesem Zusammenhang erscheint die Schaffung von Bildungsdirektionen in den Ländern  überlegenswert. Hiebei ist zu bedenken, dass bei einer Einrichtung dieses Behörden als Bundesbehörden (wie die Landesschulräte) die Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, bei einer Einrichtung im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung an die Landesverwaltungsgerichte gehen würden.

 

 

Für den Vorstand:

SCh.i.R. Dr. Felix Jonak

Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren

 

 

 

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