Anschrift

An das

Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1014 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Dr. Beate Sternig
Telefon +43 1 51433 501167
e-Mail Beate.Sternig@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-110500/0024-I/4/2012

 

 

 

Betreff:

»GZ. BKA-602.040/0014-V/1/2012 vom 2. Oktober 2012;

Entwurf eines Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2012; Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Note vom 2. Oktober 2012 unter der Geschäftszahl BKA-602.040/0014-V/1/2012 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und ein Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Bundesministeriengesetz 1986 und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012) fristgerecht Stellung zu nehmen wie folgt:

 

A. Budgetäre Anmerkungen

 

1.     Es wird angeregt, in Anlehnung an nachfolgende Tabelle die von den einzelnen Ressorts zu übertragenden Beträge (beispielsweise BMF: Personalauszahlungen: € 35.718,-- und Sachauszahlungen: € 11.430,--, Summe: € 47.148,--) in die Erläuterungen (Allgemeiner Teil, Finanzielle Auswirkungen) aufzunehmen:

 

 

2.     Zudem wäre das gegenständliche legistische Vorhaben wohl auch nach den Bestimmungen über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zu beurteilen, zumal dessen Inkrafttreten im Wesentlichen erst mit 1.1.2014 vorgesehen ist.

 

3.     Gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 5 BHG iVm den hiezu erlassenen Richtlinien (BGBl. II Nr. 50/1999 idgF) ist jedem Entwurf für ein Bundesgesetz eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, in der die Höhe der Ausgaben oder Einnahmen sowie der Kosten oder Erlöse zu beziffern und die Bedeckung der Ausgaben und Kosten darzustellen sind.

 

Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Gesetzesentwurfes im Vorblatt bzw. in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Diese ist jedoch insofern unvollständig, als die Ausführungen zur Bedeckung (in concreto im Vorblatt, Finanzielle Auswirkungen, 2. Abschnitt, 2. Absatz und in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, Finanzielle Auswirkungen, Abschnitt Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes, 2. Absatz) nach den dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Informationen nur einen Teil der Ausgaben abdecken. Da ein nicht unbeträchtlicher Teil der Ausgaben (mindestens 10,5 Mio. Euro) durch diese Ausführungen nicht gedeckt ist, wäre der Bedeckungsvorschlag noch zu adaptieren.

 

4.     Darüber hinaus sind weder die finanziellen Auswirkungen der Entschädigung, die den Laienrichtern und Ersatzrichtern für die Erfüllung ihrer Aufgaben gebühren (vgl. § 12 Abs. 8 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz), noch jene der (Mehr)Einnahmen aufgrund der Modifizierung der Eingabengebühr (vgl. Änderung des Verwaltungsgerichthofgesetzes 1985, Z 26, bzw. Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Z 18) angegeben, sodass diese noch im Vorblatt und in den Erläuterungen darzustellen wären.

 

5.     Weiters ist aufgrund der neuerlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Asylsachen ab 2014 auch beim Verwaltungsgerichtshof ein erhöhter Personal- und Sachaufwand zu erwarten. Im Vorblatt und in den Erläuterungen finden sich dazu keine Aussagen. Somit wäre darüber noch eine den § 14 Abs. 1 BHG iVm den gemäß Abs. 5 leg. cit. erlassenen Richtlinien entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen in den Gesetzesentwurf aufzunehmen.

 

B. Aufsichtsrechtliche Anmerkungen

 

I.   Zu Artikel 1 (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG):

1.     Zu § 3 VwGVG (Rechtshilfe):

Gemäß Art. 22 B-VG sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Einfachgesetzlich findet sich diese Verfassungsvorgabe u.a. in § 37 JN wieder, die sich auf die Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen bezieht. Die wechselseitige Hilfeleistung der Gerichte stützt sich dort auf die Bundeskompetenz zur Regelung des Zivilrechtswesens gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG. Vor diesem Hintergrund regelt die Bestimmung einfachgesetzlich nur die Rechtshilfe zwischen inländischen Gerichten als insofern relevantem Ausschnitt der staatlichen Organe. Weiter wird der relevante Ausschnitt staatlicher Organe gemäß § 76 StPO aber bereits bei der Strafjustiz gefasst.

 

§ 37 JN soll nunmehr als Vorbild für § 3 VwGVG dienen, wie sich aus den Erläuterungen ergibt. Die im VwGVG geregelte Verwaltungsgerichtsbarkeit kann sich in ihren Amtshilfebestimmungen allerdings – anders als die ordentliche Gerichtsbarkeit – nicht nur auf die Gerichte als Ausschnitt der staatlichen Organe beziehen. Denn bereits aufgrund ihres Regelungsgegenstandes hat sie intensiv mit der durch Behörden ausgeübten Staatsgewalt zu tun. Darüber hinaus steht es dem einfachen Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes frei, Aufgaben des Gesetzesvollzugs entweder Behörden oder Gerichten zuzuweisen. Unter diesen Umständen wäre es nicht verständlich, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar jedem anderen Gericht, aber keiner anderen Behörde Rechtshilfe zu leisten hat.

 

Um die Verfassungsvorgabe gemäß Art. 22 BV-G nicht einzuschränken und den unterschiedlichen Regelungsgegenständen und Kompetenztatbeständen gerecht zu werden, die der JN einerseits und dem VwGVG andererseits zugrunde liegen, wird angeregt, die Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Behörden in der Bestimmung des § 3 VwGVG zu berücksichtigen.

 

2.     Zu § 46 VwGVG (Verjährung):

Die mit „Verjährung“ überschriebene Bestimmung des § 46 VwGVG soll gemäß den Erläuterungen der bisherigen Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG entsprechen. Inhalt der neuen Bestimmung ist, dass ein Straferkenntnis ex lege außer Kraft tritt, wenn eine Beschwerde nicht binnen 12 Monaten erledigt wird. Dazu ist Folgendes anzumerken:

 

Weder die neue Bestimmung des § 46 VwGVG noch § 51 Abs. 7 VStG hat die Frage der Verjährung im technischen Sinne zum Gegenstand. Die Verjährung ist und soll auch zukünftig gemäß dem Gesetzesentwurf in § 31 VStG geregelt werden. Um den Anschein zu vermeiden, dass § 46 VwGVG eine Sonderregelung zu der allgemein in § 31 VStG geregelten Verjährung trifft, sollte davon Abstand genommen werden, die Bestimmung des § 46 VwGVG mit „Verjährung“ zu überschreiben.

 

Entgegen den Erläuterungen zu dieser Vorschrift übernimmt die vorgeschlagene Bestimmung gemäß § 46 VwGVG auch nicht diejenige gemäß § 51 Abs. 7 VStG. § 51 Abs. 7 VStG sieht eine 15-monatige Frist vor, nach deren Ablauf das Straferkenntnis außer Kraft tritt. Das Bundesministerium für Finanzen spricht sich im Hinblick auf die FMA hinsichtlich des ex lege Außer-Kraft-Tretens eines Straferkenntnisses nachdrücklich für die Normierung einer 15-monatigen Frist in § 46 VwGVG aus.

 

Die eigentliche Verjährungsbestimmung gemäß § 31 Abs. 2 VStG sieht vor, dass beim Fristenlauf die Dauer sowohl von Verfahren auf Grund von Normprüfungsanträgen vor dem VfGH als auch von Verfahren auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens vor dem EuGH jeweils nicht in den Fristenlauf einzurechnen ist. Dementsprechend wird die jeweilige Verfahrensdauer vor dem VfGH und dem EuGH bei der Bestimmung zur Entscheidungsfrist gemäß § 40 Abs. 2 VwGVG berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, warum die Verfahren vor dem VfGH und dem EuGH zwar im Rahmen der Verjährungsbestimmung gemäß § 31 Abs. 2 VStG und der Bestimmung zur Entscheidungsfrist gemäß § 40 Abs. 2 VwGVG Berücksichtigung finden sollen, bei der – unzutreffend mit Verjährung überschriebenen – Bestimmung des § 46 VwGVG jedoch nicht. Bei allen drei genannten Regelungen stellt sich die gleiche Problemlage.

 

Der Bereich des Finanzmarktaufsichtsrechts ist durch eine – immer größer werdende – Anzahl an direkt anwendbaren EU-Rechtsakten gekennzeichnet, die auch die Basis für die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen bilden. Damit wird aber das zu schaffende Bundesverwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen Rechtsfragen, welche die Auslegung von unmittelbar anwendbarem EU-Recht betreffen, gehäuft dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Dadurch, dass die Zeit eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH nun nicht (mehr) in die – sogar verkürzte – Frist nach § 46 VwGVG eingerechnet werden soll, ist ernstlich zu befürchten, dass in Zukunft eine effektive Verfolgung von Verwaltungsübertretungen in Verwaltungsstrafverfahren im Bereich des  Finanzmarktaufsichtsrechts nicht mehr möglich sein wird, weil bekanntermaßen mit Entscheidungen zu Vorlagefragen durch den EuGH innerhalb von 12 Monaten nicht zu rechnen ist. Die entsprechende Problematik stellt sich aber auch bei Verwaltungsstrafverfahren, in denen das einzurichtende Bundesverwaltungsgericht eine mögliche Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes an den VfGH zur Prüfung heranträgt. Deswegen sollten Verfahren vor dem VfGH und dem EuGH auch nicht in den Fristenlauf gemäß § 46 VwGVG einzurechnen sein.

 

Im Ergebnis wird daher angeregt, das in den Erläuterungen dargelegte Ziel vollständig umzusetzen und die bisherige Vorschrift des § 51 Abs. 7 VStG zur Gänze in die neu vorgeschlagene Bestimmung des § 46 VwGVG überzuführen.

 

II.  Zu Artikel 4 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG 1953):

Zu § 88 VfGG (Kosten):

Gemäß dem bisherigen § 47 Abs. 5 VwGG sind bei Unterliegen der Behörde die dem obsiegenden Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten vom Rechtsträger der unterliegenden Behörde zu tragen. Daran soll sich auch im neuen revisionsrechtlichen Kostenrecht gemäß § 47 Abs. 5 VwGG in der Fassung des Gesetzesentwurfes nichts ändern. Dieser bewährte Grundsatz gilt gemäß § 61a VfGG – in der geltenden Fassung wie auch in der Fassung des Gesetzesentwurfes – auch für das Verordnungsprüfungsverfahren vor dem VfGH gemäß Art. 139 B-VG. Hingegen muss und soll auch zukünftig die unterliegende Partei und damit die unterliegende Behörde gemäß § 88 VfGG die Kosten selbst tragen. Es wird angeregt, die Vorschrift des § 88 VfGG unter dem Blickwinkel der Bestimmungen des § 47 Abs. 5 VwGG und des § 61a VfGG zu überdenken.

 

III. Zu Artikel 7 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

1.     Zu § 31 Abs. 2 VStG (Strafbarkeitsverjährung):

      Gemäß § 31 Abs. 2 VStG in der Fassung des Gesetzesentwurfes sollen in die dreijährige Frist der Strafbarkeitsverjährung zwar die Verfahren vor dem VfGH, dem VwGH und dem EuGH nicht eingerechnet werden, nicht jedoch Zeiten eines strafgerichtlichen Verfahrens, in denen das Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen ist; die Aussetzung ist lediglich bei der Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG zu berücksichtigen.

 

Angesichts der Häufigkeit ausgesetzter Verwaltungsstrafverfahren und der vergleichsweise langen Dauer der betreffenden Gerichtsverfahren auf Grund der Komplexität der zugrunde liegenden Sachverhalte sollte aber auch die Strafbarkeitsverjährung – sowie im Übrigen auch die Entscheidungsfrist – durch die Aussetzung eines Verfahrens auf Grund der Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens gehemmt werden. Vergleichbares findet sich u.a. bereits in § 193 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, in § 81 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 oder in § 137 Abs. 7 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959 und sollte generell normiert werden.

 

Aus dem in den Erläuterungen angeführten Erkenntnis des VwGH vom 13.10.1993, Zl. 93/03/0144, ergibt sich nichts Anderes. Abgesehen davon, dass sich der VwGH allein auf die damals geltende Rechtslage bezog, lehnte er eine Hemmung der Strafbarkeitsverjährung nur in Bezug auf den „tatsächlich eingetretenen Verfahrensstillstand“ wegen eines zivilgerichtlichen Verfahrens ab. Dieser Fall ist mit der kraft gesetzlicher Subsidiarität erforderlichen Verfahrensaussetzung in Verwaltungsstrafverfahren wegen eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht vergleichbar.

 

2.     Zu § 47 Abs. 1 VStG (Grenze für Strafverfügungen):

Die vorgeschlagene Möglichkeit, bis zur Grenze von 700 Euro Strafverfügungen zu verhängen, wird begrüßt. Die bisherige Höchstgrenze war für geringe Verstöße – aus der Sicht der FMA – unbefriedigend niedrig. Eine weitere Erhöhung bis zumindest 1.000 Euro wäre (für die FMA) jedoch sinnvoll, um auch für ebenfalls weniger gravierende Delikte – wie Meldepflichtverletzungen – Strafverfügungen verhängen zu können, bei denen die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens aus verfahrensökonomischen Gründen nicht sinnvoll – und wegen des klaren Sachverhalts auch nicht erforderlich – ist.

 

3.     Zu § 54b Abs. 1a VStG (Zufluss von Kostenbeiträgen):

Gemäß § 54b Abs. 1a VStG in der Fassung des Gesetzesentwurfes soll der pauschalierte Kostenbeitrag, der für die neu im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Geldstrafen vorgesehene Mahnung zu entrichten ist, der Gebietskörperschaft zufließen, die den Aufwand der jeweiligen Behörde zu tragen hat. Diese Bestimmung berücksichtigt nicht den Fall, dass eine Behörde ihren Kostenaufwand – wie die FMA – überwiegend selbst trägt. Für diesen Fall muss jedoch der pauschalierte Kostenbeitrag der Behörde selbst zufließen, da es keine Gebietskörperschaft gibt, die den Aufwand der jeweiligen Behörde zu tragen hat. Eine entsprechende Ergänzung von § 54b Abs. 1a VStG wird zur Bestätigung des Grundsatzes angeregt, dass derjenige, der die Kosten für eine behördliche Tätigkeit zu tragen hat, auch die daraus erzielten Einnahmen vereinnahmen sollte.

 

4.     Anlässlich der Begutachtung des Gesetzesentwurfes wird der Vollständigkeit halber angeregt, in § 9 VStG vorzusehen, dass Bestellungen und Abberufungen von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung der jeweiligen Materiengesetze erst mit Mitteilung an die zuständige Behörde rechtswirksam werden. Dies würde vermeiden, dass sich Behörden im Verwaltungsstrafverfahren an den falschen Beschuldigten, insbesondere an einen verantwortlichen Beauftragten, der mittlerweile abberufen wurde (vgl. § 32 Abs. 3 VStG), wenden und dieser Umstand vom Beschuldigten bewusst erst spät im Rechtsmittelverfahren, wenn die Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist, zur Verteidigung vorgebracht wird. Eine legistische Vorbildbestimmung, welche lediglich um die Verpflichtung zur Mitteilung der Abberufung ergänzt werden müsste, findet sich in § 28a Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG.

 

C. Redaktionelle Anmerkungen

 

1.     Aus redaktioneller Sicht wird auf folgende Diskrepanz zwischen dem Gesetzestext und den Erläuterungen hingewiesen: Nach der Inkrafttretensregelung der Änderung des Verwaltungsgerichthofgesetzes 1985 tritt § 24 Abs. 1 bis Abs. 3, somit auch die in Abs. 3 Z 2 vorgesehene Anpassung der Eingabengebühr, mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Demgegenüber sehen sowohl die diesbezüglichen Erläuterungen als auch die analoge Bestimmung der Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2013 vor. Im Hinblick auf eine einheitliche Vorgehensweise sollte daher § 24 Abs. 3 Z 2 der Änderung des Verwaltungsgerichthofgesetzes 1985 (ebenfalls) mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

 

2.     Ferner wäre im Vorblatt, finanzielle Auswirkungen, 2. Abschnitt, 2. Absatz, 5. Zeile und in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, finanzielle Auswirkungen, Abschnitt Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes, 2. Absatz, letzte Zeile, nach der Ziffer 30 die Wortfolge „Millionen Euro“ einzufügen.

 

3.     Zu § 36 Abs. 3 VwGVG:

Hier wäre der Paragraf einzufügen.

 

4.     Zu § 37 Abs. 1 Z 4 VwGVG:

Da von „Bescheid“ bzw. „gerichtlicher Entscheidung“ die Rede ist, sollte auch im letzten Satzteil (nach dem Wort „und“) neben „die“ ergänzend „der“ eingefügt werden.

 

5.     Zu § 5 Abs. 1 BVwGG:

Gemäß § 1 Abs. 2 des Entwurfes verfügt das Bundesverwaltungsgericht über Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Dem Umstand, dass es insgesamt drei Leiter von Außenstellen gibt, sollte sprachlich Rechnung getragen werden, indem statt vom „Leiter der Außenstelle“ vom „Leiter einer Außenstelle“ gesprochen wird.

 

D. Anzahl der anhängigen Verfahren

 

Abschließend gibt das Bundesministerium für Finanzen bekannt, dass zum 1.10.2012 ca. 40 Verfahren im Ressortbereich in Angelegenheiten anhängig sind, die nach dem 1.1.2014 in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fallen werden.

 

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um Berücksichtigung gegenständlicher Stellungnahme, welche auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet wurde.

 

23.10.2012
Für die Bundesministerin:
Hans Georg Kramer, CFP
(elektronisch gefertigt)