Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
lassen Sie mich im Zuge der anstehenden StVO-Novellierung, parallel zu den zur
Novellierung dargestellten Punkten, suchen, für die Gelegenheit zu werben,
hiermit auch einer empfindlichen Auslassung im Gesetzestext beizukommen zu
suchen.
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Das Anliegen in Kürze:
--> Frage nach einer Stetigkeit der Streckenführung
und hernach Konseqenzen für:
--> Begegnung an Überquerungsfurten--> Unsitte der Häufung von "Radweg Beginn", "Radweg Ende"
--> Zumutbarkeit von separierter Streckenführung
Schließlich:
--> Effiziente Nutzung per "schnellem" Radverkehr--> Argumente zur Vermeidung von Benutzungspflicht
--> sonderlich in "linksseitiger" Führung
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In zusammenfassender Formulierung:
--> Dass zu prüfen sei, auf welche Art im Gesetzestext zur Nutzung des Fahrrads im Straßenverkehr Erwägungen prinzipieller Natur festzuschreiben seien, von welch grundlegenden Prinzipien sich in einigen Details Rechtssicherheit ableiten ließe, die nun so nicht gegeben ist.
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Vor allem soll hierzu, den jeweiligen Umständen entsprechend, vom
Grundsatz her ein Recht
--> auf eine Stetigkeit der Streckenführung einzuräumen sein, das
für den Betrieb des kleinen, spurgebundenen Verkehrsgeräts von
zentraler Wichtigkeit ist, was sich schon bei einfacher Betrachtung der
physikalischen Gegebenheiten leicht erschließt.
Eine ausdrückliche Rechtssicherheit in diesem Punkt hätte
Konsequenzen in weiteren Punkten:
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--> Die Begegnung an Überquerungsfurten wäre zu entschärfen.
Die vorgeschriebene Reduktion der Geschwindigkeit auf 10 km/h wird, so sie
überhaupt bekannt ist, als Schikane empfunden, besonders, wenn dies
zusammen mit den Rechten des querenden Fahrbahnverkehrs betrachtet wird, der
wiewohl wartepflichtig, diese seine Pflicht zugleich in ein einseitig
bevorzugendes "Wenn" und "Aber" verpackt sehen darf.
Es darf für diesen Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass dort, wo
Radverkehr als Selbstverständlichkeit stärker angenommen wird,
zugleich bessere Verkehrssicherheit durch die höhere Zahl der
Verkehrsteilnehmer
erreicht wird (wie unter dem Stichwort einer "Safety by Numbers"
geläufig).
Einer Rechtsunsicherheit in einem zentralen Punkt hingegen, die dem Nutzer
besonders im urbanen Bereich alltäglich widerfährt, wird man kaum
eine Förderung zugunsten einer vergrößerten Zahl von Nutzern
zuschreiben können.
Wenn gesucht würde, analog dementsprechende Einschränkungen,
stattdessen, für den Kraftfahrzeugverkehr durchzusetzen, auch nur in
Ansätzen, würde dies von den Betroffenen mit wohl berechtigter
Vehemenz als Unverschämtheit aufgefasst.
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--> Für Radverkehr auf separierten Strecken ist für
außerorts, im selben Zusammenhang, mit einer vernünftig
abgesicherten Nutzung des Verkehrsgeräts schwerlich vermittelbar, dass an
so gut wie jeder Querung von Einmündungen, Seitenstraßen, usw. vor
der Querung ein Verkehrszeichen "Radweg Ende" aufgestellt wird, nach
der Querung dann ein "Radweg Beginn".
Diese landläufig viel zu häufig verbreitete Unsitte weist darauf hin,
dass der Gesetzgeber das Dilemma nicht aufgelöst hat, die durchgehende Nutzung
des Verkehrsgeräts vom Grundsatz her auf einer stetig durchgeführten
Strecke nahezulegen.
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--> An diesen Punkt schließt sich nun unmittelbar das Detail an, dass
nicht für jede separiert geführte Spur die Benutzungspflicht als
durchsetzbar anzusehen sein sollte, dass vielmehr eine Zumutbarkeit für
die Nutzungspflicht zu thematisieren sei. Erfahrungen hierzu liegen im
benachbarten EU-Ausland vor - wohl auch im Sinn der einfachen Feststellung von
Selbstverständlichkeiten.
Tatsächlich sind separierte Radwege besonders anfällig für
Laubbefall, Rollsplitt oder Vereisung, aus prinzipiellen Erwägungen viel
mehr als die begleitende Fahrbahn, besonders aber für Schmutz, der von der
benachbarten Fahrbahn seinen Weg automatisch hierher findet, als Folge des
Verkehrs auf der Fahrbahn nebenan.
So kann man nicht in allen Fällen der Anordnung einer Benutzungspflicht
davon ausgehen, dass die separierte Fahrradspur überhaupt in einem Zustand
ist, der ohne Gefährdung eine Benutzung gestattet.
Zum Selbstverständnis der Stetigkeit der Streckenführung gehört
natürlich als grundlegendes Detail, dass ein Fahrradverkehr nur dann ein
solcher ist, wenn das spurgebundene Vehikel mit Krafteinbringung im Sinn eines
spurgebundenen Vehikels bedient wird. Jemand der absteigt und schiebt, ist
hingegen nicht mehr Teil des Verkehrs von spurgebundenen Geräten
untereinander, sondern ein Fußgänger mit einem rollenden
Gepäckstück.
Es muss dieses einfache Selbstverständnis ausdrücklich betont werden,
als da das Prinzip einer Stetigkeit der Streckenführung, im Angebot der
Verkehrsstrecken, mit eklatanter Regelmäßigkeit missachtet wird.
Eine Formulierung von Rechtssicherheit auf grundlegender Ebene, zusammen mit
der sich damit ergebenden Klärung einfacher Selbstverständlichkeiten
würde zugunsten von Radverkehrsförderung zweifellos auf Anhieb
positiv ins Gewicht fallen, leicht mehr womöglich, als isolierte
Spezialvorhaben. Trivialerweise: Grundsätze merkt man sich leichter.
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Es darf letztlich noch das Detail angeführt werden, dass unter dem Begriff
Fahrradverkehr viele unterschiedliche Fortbewegungsmöglichkeiten
zusammengefasst sind, die zumindest auch die elementare Unterscheidung
dementsprechend nahelegen, dass erfahrene Alltagsnutzer recht hohe
Geschwindigkeiten erreichen - deshalb ist ja der Name "Velo" (quasi:
"das Schnelle") zu Recht gebräuchlich. Zur Förderung des
Fahrradverkehrs gehört vor allem auch, dieser effizienten Nutzungsart
entgegenzukommen, was am besten im Mischverkehr von Verantwortungsbewussten
Teilnehmern geschieht - wie ich es z.B. auch auf einer
Bundesstraßenstrecke für meinen Alltag praktiziere.
In Konsequenz der obigen Punkte kann ich die Vergewisserung aussprechen, dass
jede Art von erzwungener Separierung solche Alltagsnutzung unmittelbar in eine
höhere Gefährdungsklasse münden lässt - was sich für
Nutzer vorwiegend von Kraftfahrzeugen erst bei näherem Hinsehen auf die
wesentlichen Details erschließt.
Zwar ist das Empfinden durch die nennenswerteren Geschwindigkeitsdifferenzen
durchaus ungemütlich, allerdings heißt dies keinesfalls auch
"gefährlich", als da der Verkehrsteilnehmer sich dort
aufhält, wo der schnellere Nachbar tatsächlich Verkehrsteilnehmer
erwartet, nämlich da, wo er beständig hinschaut, vor sich auf der
Fahrbahn.
Die separierende Führung könnte sich beim ersten Hinsehen als
gemütlicher darstellen, allerdings ist dies ein Schein, der von
Heimtücke geprägt ist, als da in der Separierung rollende
Verkehrsteilnehmer viel zu oft noch nicht einmal als Verkehrsteilnehmer
wahrgenommen werden, als da sie sich quasi irgendwo anders befinden, jedenfalls
aber nicht im Verkehrsfluss. In der Folge häufen sich besonders
Abbiegeunfälle so eklatant, dass der Vorteil einer Unzahl von kleinen
separierten Segmenten hinfällig wird. Es ist im spurgeführten
Straßenverkehr schlichtweg ein Unding, wenn rechts von Rechtsabbiegern
eine Geradeaus-Spur geführt wird.
Die Gefährdung steigt sonderlich noch immens an für
"linksseitig" auf einer separierten Spur rollende Radfahrer. Es ist
ein gefährliches Unding, anzunehmen, jemand, der von einer Seitenstrecke
eine separierte Fahrradspur kreuzt, sei intuitiv in der Lage, gegen alle
Prinzipien von Rechtsverkehr auf der "falschen Seite" Verkehr zu
vermuten. Wohl gibt es auch in diesem Punkt Verbesserungsbedarf, so vor allem,
zu bedenken, dass bei separiert
geführten Radwegen bei haarsträubender Gefährlichkeit in diesem
Punkt die Pflicht zu "linksseitiger" Nutzung zumindest zu
überdenken wäre.
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In der Hoffnung, mit diesen Festhaltungen auf Interesse und allfällig
wohlwollende Aufnahme zu stoßen, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Ewald Pfau
(Passail)