Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA- AT.8.15.02/0229-I.2/2012

SB: Mag. Kramer, LR Mag. Haider

 BMVIT-210.805/0015-IV/SCH1/2012
vom 8.10.2012

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

 

 

An:

BMVIT – Abt. IV/SCH1
(sch1@bmvit.gv.at)

 

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Betreff:

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG) und Änderung Eisenbahngesetz 1957; Stellungnahme des BMeiA

 

Das BMeiA nimmt zum rubr. Entwurf wie folgt Stellung:

 

In inhaltlicher Hinsicht

 

In § 1 und 2 des Entwurfs werden der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 sowie die Ausnahmen des Anwendungsbereichs in den Entwurf aufgenommen. Dies erscheint nur insoweit erforderlich bzw. zulässig, als damit die durch Art. 2 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 den Mitgliedstaaten eingeräumten Ausnahmeoptionen in Anspruch genommen werden. Das unionsrechtliche Wiederholungsverbot verbietet allerdings ein darüber hinausgehendes „Umgießen“ von Verordnungen in nationales Recht. Deshalb wird angeregt, den § 2 Abs. 1 Satz 2 zu streichen und den ersten Satz wie folgt zu formulieren: „Unbeschadet des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 wird eine Beförderung im Stadtverkehr vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ausgenommen.“ Auf die Tatsache, dass Art. 2 Abs. 4 bis 6 der Verordnung den Mitgliedstaaten Optionen zur Ausnahme bestimmter Arten von Schienenpersonenverkehrsdiensten (mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung genannten) von deren Anwendungsbereich unter bestimmten Bedingungen einräumt, die mit den ggstd. Gesetzesbestimmungen in Anspruch genommen werden, sollte in den Erläuterungen ausdrücklich hingewiesen werden.

 

Auf die in Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) 1371/2007 enthaltene Notifikationspflicht der durch das nationale Recht gewährten Ausnahmen wird der Vollständigkeit halber hingewiesen.

 

Der § 6 des Entwurfs verweist hinsichtlich des Anwendungsbereichs pauschal darauf, dass dieser Abschnitt anzuwenden ist „soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 anzuwenden sind.“. Besser wäre es im Sinne der Rechtssicherheit, ganz konkret auf jene Normen der Verordnung zu verweisen, nach denen der Anwendungsbereich dieses Abschnitts ausgeschlossen ist.

 

In formeller Hinsicht

 

Nach dem Rundschreiben des BKA-VD, GZ 600.824/011-V/2/01, gilt für die Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Gestaltung des Vorblattes: Unter der Überschrift „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ genügt der Hinweis, dass die Unionsrechtskonformität gegeben sei, nicht mehr. Stattdessen sollte eine spezifischere Aussage dahingehend getroffen werden, ob in der fraglichen Angelegenheit Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bestehen, und gegebenenfalls wie sich die vorgesehene Regelung zu diesen verhält. Im Vorblatt wird nur festgehalten, dass der Entwurf „kompatibel mit dem Unionsrecht“ sei, es wird angeregt, detailliertere Ausführungen aufzunehmen.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist in Artikel, nicht in §§ untergliedert. Dies sollte in den Erläuterungen, Zu Artikel 1, Zu Z. 12 korrigiert werden.

 

Es wird auf die Zitierregeln des vom BKA-VD herausgegebenen EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 hingewiesen:

 

Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs und des Datums zu zitieren (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“, durch Beistriche und nicht durch Klammern von der zitierten Norm abgegrenzt, anzugeben (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums).

 

Im § 1 Entwurf hätte es demnach zu lauten:

 

 

In den Erläuterungen hätte es demnach zu lauten:

 

Allgemeiner Teil, Zu Artikel 1

 

Besonderer Teil, Zu Artikel 1, Zu § 1

 

Wien, am 25. Oktober 2012

Für den Bundesminister:

i.V. Schusterschitz m.p.