Stellungnahme zum Ministerialentwurf Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), 427/ME 24. GP.

 

1. Zur derzeitigen Rechtslage

 

Ein Sportfachverband kann gemäß des derzeit in Geltung stehenden § 9 Abs 2 Z 3 BSFG nur durch ordentliche Mitgliedschaft bei der Bundessportorganisation Begünstigter der Besonderen Bundes-Sportförderung werden.[1] Ausschlaggebend ist also das Statut des privaten Vereins „Bundessportorganisation“. Neben der Erfüllung sportartspezifischer Kriterien verlangt das Statut der Bundessportorganisation (BSO) von Sportfachverbänden auch die Erfüllung organisatorischer und fachlicher Kriterien.

Abgesehen davon hat die Entscheidung über die Aufnahme in die BSO gemäß § 14 Abs 4 lit c BSO-Statut der Österreichische Sportfachrat inne. Die stimmberechtigten Mitglieder dieses Gremiums sind der Präsident der BSO, drei Vertreter des Österreichischen Sportrates (§ 13 BSO-Statut), je ein Vertreter des österreichischen olympischen Komitees und des österreichischen Behindertensportverbandes sowie jeweils ein Vertreter der 60 (!) von der BSO anerkannten Sportfachverbände. Im Grunde genommen entscheiden daher über die Besondere Bundes-Sportförderung momentan vorwiegend die Begünstigten dieser Förderung, was nicht zuletzt auch verfassungsrechtliche Bedenken auslöst.[2]

 

2. Zum ME Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), 427/ME 24. GP.

 

2.1 Zur „Verbandsförderung neu“

 

In den Erläuterungen zum ME Bundes-Sportförderungsgesetz 2013, 427/ME 24. GP. (ME BSFG 2013) wird die bisherige Rechtslage unter Verweis auf die verfassungsrechtlichen Bedenken mE zu Recht kritisiert.[3] Aus diesem Grund ist die Neuregelung der sogenannten „Verbandsförderung“ zu begrüßen.

Die in § 3 Abs 1 Z 13 lit b des ME BSFG 2013 vorgeschlagenen Voraussetzungen für einen Bundessportfachverband entsprechen zu einem Großteil jenen des § 6 Abs 2 der BSO-Statuten. Diese Voraussetzungen wurden bislang bezüglich jener Sportverbände, die bereits am 25. 11. 2011 ordentliche Mitglieder der BSO waren, nicht angewandt (§ 8 der BSO-Statuten). Daraus resultiert freilich eine Besserstellung der „alteingesessenen“ Sportverbände, da sie ohne die besagten Voraussetzungen erfüllen zu müssen, Mittel aus der Besonderen Bundes-Sportförderung lukrieren konnten. So haben etwa der Österreichische Turniersport Casting Verband (ÖTCV) und der Österreichische Hockeyverband (ÖHV) nicht die vorgeschriebenen sechs Landesverbände.[4]

§ 2 Abs 3 der BSO-Statuten definiert den Begriff „Sport“. Diese Definition wird nun auch für die Definition eines Bundessportfachverbandes in § 3 Abs 1 Z 13 lit b ME BSFG 2013 herangezogen.[5] Für die betreffende Sportart wird (wie bisher von der BSO) eine „motorische Aktivität“ gefordert, die insbesondere „bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen und Bewältigung technischen Geräts ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen“ nicht vorliegt. Beim Schachsport (Österreichischer Schachbund – ÖSB) ist man in der Literatur zwar der Auffassung, dass Schach geistige Beweglichkeit erfordert[6] und Schach sehr viele Ähnlichkeiten mit Aktivitäten aufweist, die unbestritten zum Sport gehören.[7] Aus meiner Sicht ist es jedoch fraglich, ob beim Schach eine nennenswerte motorische Aktivität vorliegt.[8] Wenn man das Tatbestandsmerkmal „motorische Aktivität“ ernst nimmt, ist es daher fraglich, ob der Österreichische Schachbund (ÖSB) in Zukunft Bundes-Sportförderungsmittel beziehen können wird. Aufgrund der positiven gesundheitlichen Auswirkungen motorischer Aktivität, ist mE der Begriff „Sport“ nicht weiter mit nichtmotorischen Aktivitäten zu strapazieren,[9] was aber eine Förderung aus anderen Mitteln natürlich nicht ausschließt. 

Festzuhalten ist, dass auch staatliche Leistungen, die in privatrechtsförmiger Weise – damit auch Sportförderungen – erbracht werden, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, die Willkür ausschließt.[10] Daher ist es nunmehr erfreulich, dass eine solche in § 3 ME BSFG 2013 geschaffen werden soll, und nicht wie nach derzeitiger Rechtslage bereits begünstigte Sportverbände mitentscheiden, ob ein bisher nicht begünstigter Sportverband in Zukunft einen Teil der Bundes-Sportförderungsmittel beziehen können soll.[11] Ebenso positiv ist, dass der Bestandschutz für die „alteingesessenen Sportverbände“ nach § 8 der BSO-Statuten nicht übernommen wurde.

 

2.2 Zum dualen Förderungsmodell

 

Das duale Förderungsmodell ist zu begrüßen, da durch die Grundförderung einerseits den Verbänden bezüglich ihrer Fixkosten Sicherheit geboten wird. Andererseits bietet die nach §§ 8 f, § 15, § 18 Abs 3  ME BSFG 2013 zu vergebende Maßnahmen- und Projektförderung den Entscheidungsträgern (=Bundessportkonferenz gemäß § 36 Abs 2 Z 1 ME BSFG 2013) ein gewisses Kalkül, wie die zusätzlichen Bundes-Sportförderungsmittel zu verteilen sind.

Ebenso erfreulich sind die zukünftigen Nachweispflichten der Förderungsnehmer nach §§ 10, 16 und 19 ME BSFG 2013, wobei diese durch den Bundes-Sportförderungsfonds inhaltlich und rechnerisch kontrolliert werden. Soweit Kosten für die Administration anfallen (etwa § 7 Abs 3 Z 1 und Z 2 ME BSFG 2013), sind diese mE gesondert zu rechtfertigen. Es sollten nicht aufgeblähte Verbandsapparate mit Sportförderungen am Leben erhalten und schon gar nicht Stellen geschaffen werden, derer ein Bundessportdachverband, ein Bundessportfachverband oder eine gesamtösterreichische Organisation mit besonderer Aufgabenstellung im Sport aus dem Blickwinkel der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gar nicht bedürfte.[12] Hinsichtlich dieser Kosten geht die geplante rechnerische und inhaltliche Kontrolle nicht weit genug, und es ist auf den „Aufbau und die Weiterentwicklung professioneller Verbandsstrukturen im Sport“ (§ 2 Abs 1 Z 1 ME BSFG 2013) hinzuweisen. Unter „professionellen Verbandsstrukturen“ verstehe ich Strukturen, die den eben genannten Grundsätzen entsprechen. Ein Vergleich der Administrationskosten – die in diesem Fall genauer zu definieren wären – mit den restlichen Kosten eines Bundessportfachverbandes sollte dem abhelfen können. Zu hohe Administrationskosten sollten mE mit geringerer Förderung bestraft werden, wobei im Sinne der Wahrung der Autonomie des Sports auf eventuelle Besonderheiten – die zu höheren Administrationskosten führen – Bedacht zu nehmen ist, sofern ein Bundessportfachverband solche Besonderheiten nachweisen kann. Im Sinne des Sports sollte die Bundes-Sportförderung mE den Sport tatsächlich erreichen und nicht in einem Verwaltungsapparat versiegen.

 

2.3 Zur leistungsorientierten Förderungsvergabe im Bereich des Leistungs- und Spitzensports

 

Mit der leistungsorientierten Förderungsvergabe soll die Grundförderung als auch die Maßnahmen- und Projektförderung im Bereich des Leistungs- und Spitzensports gezielter eingesetzt werden, indem eine Reihung der Bundessportfachverbände insbesondere nach den Kriterien Verbandsstruktur und Verbandsarbeit,  Qualität der Nachwuchsarbeit, Internationale und nationale Bedeutung der Sportart und  Internationaler Erfolgsnachweis vorgenommen wird. Dies ist einerseits erfreulich, da nunmehr erstmalig ein Steuerungsinstrument in diesem Bereich vorliegt, das zusätzlich mit dem vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erarbeitenden Kriterienkatalog eine Grundlage für die Vergabe der Bundes-Sportförderungsmittel darstellt.

Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes[13] scheint es derzeit noch gerechtfertigt, dass der ÖFB nach § 7 Abs 5 ME BSFG 2013 im Bereich der Förderungen des Leistungs- und Spitzensports (§ 5 Abs 2 Z 1 ME BSFG 2013) zumindest 12,5 % der gesamten Mittel als Grundförderungen erhalten soll. Mittel- bis langfristig erscheint eine solche Bevorzugung des ÖFB im Bereich des Spitzensports allerdings nicht gerechtfertigt (in Bereichen des Breitensports aufgrund der bestehenden Breitensportaktivitäten im ÖFB dagegen sehr wohl) und eine jährliche Evaluierung nach § 6 Abs 5 ME BSFG 2013 im Sinne einer Gleichbehandlung aller Sportarten unumgänglich.

 

2.4 Zur Grundförderung der Dachverbände und des ÖFB im Bereich des Breitensports, zugleich ein Beitrag zur derzeitigen Forderung einer täglichen Turnstunde

 

Die Grundförderungen der Dachverbände werden gemäß § 12 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 Z 2 ME BSFG 2013 zumindest 22,5 % der gesamten Förderungen nach § 5 Abs 1 Z 1 ME BSFG 2013 (die nach § 20 Glücksspielgesetz BGBl 1989/620 zur Verfügung gestellten Mittel)  betragen. Der ÖFB wird gemäß § 13 Abs 1 Z 3 ME BSFG 2013 zumindest 9 % der gesamten Förderungen nach § 5 Abs 1 Z 1 ME BSFG 2013 für die Aktivitäten im Breitensport bekommen. Angesichts dieser hohen Förderungen, die zusammen fast ein Drittel der gesamten Förderungen nach § 5 Abs 1 Z 1 ME BSFG 2013 ausmachen, sind auch die Normen im ME BSFG 2013 im Sinne des Sports etwas konkreter zu formulieren.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 ME BSFG 2013 sollen die Grundförderungen der Dachverbände für „Maßnahmen zur Stärkung des Breitensports“ verwendet werden. Insbesondere betrifft dies die „Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen“, die „Schaffung gesundheitsfördernder Sportangebote“ und die „Stärkung der Zusammenarbeit des Sports mit den Schulen;“ ebenso werden nach § 13 Abs 1 Z 2 und Z 3 ME BSFG 2013 die „Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen“ und die „Stärkung der Zusammenarbeit des Fußballsports mit den Schulen“ als Zwecke festgelegt, für die die Breitensportförderung des ÖFB unter anderem bestimmt ist.

ME sind diese Ziele zu vage formuliert. In Anbetracht der momentanen Forderung einer täglichen Turnstunde – die auch ganz generell als Forderung nach mehr Sport in der Schule verstanden werden kann – habe ich folgenden Vorschlag in Bezug auf die Zusammenarbeit des (Verbands-)Sports mit den Schulen (§ 12 Abs 1 Z 2 lit c, § 13 Abs 1 Z 3  ME BSFG 2013):

Mittel- bis langfristig sollten die Dachsportverbände und der ÖFB (jeweils mit Hilfe von ausgebildeten Sportlehrern/Trainern aus den Mitgliedsvereinen) verpflichtende Sportstunden an der Schule organisieren. In den Lehrplänen sollte der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ zum Teil von den Schulen (Stundenanzahl wie bisher) und zum Teil von den Dachsportverbänden/ÖFB (Ergänzung der schulischen Stunden auf 5 bis 8 Stunden) geführt werden. Um dem ganzen Unterfangen auch einen geplanten Hintergrund zu geben, sollten für jede Schulstufe die Lehrpläne für den von den Dachsportverbänden und vom ÖFB organisierten Unterricht bei Bedarf adaptiert werden. Außerdem sollten sportmotorische Überprüfungen kreiert werden, die bundesweit zumindest einmal jährlich durchgeführt werden. Insbesondere denke ich hier an die Überprüfung sportmotorischer Grundfertigkeiten wie Ausdauer, Schnelligkeit, Koordination, Gleichgewicht und Beweglichkeit. Solche Tests sind im Schulunterricht („Gesund & Munter“, „Klug & Fit“),[14] wie auch in den Dachverbänden (zB „Check your Limitz“ – ASKÖ)[15] in gewissen Formen schon eingesetzt worden, jedoch nicht flächendeckend. Lägen konkrete Ergebnisse aus einem derartigen bundesweiten Test vor, könnte dies mE einen Gradmesser für die Fitness der österreichischen Kinder und Jugendlichen sowie zugleich eine Evaluierung des Sportunterrichts darstellen. Ein derartiger Test könnte folgendermaßen aussehen:

1.      Sprint (z.B.: 20m – 1. bis 3. Schulstufe, 40m – 4. bis 6. Schulstufe, 60m – 7. bis 9. Schulstufe)

2.      Dauerlauf (z.B.: 800m – 1. bis 3. Schulstufe, 1500m – 4. bis 6. Schulstufe, 2800m – 7. bis 9. Schulstufe)

3.      Geschicklichkeitsparcour (standardisierter Parcour mit Hindernissen, welcher der Altersstufe entsprechend kreiert wird)

4.      Turnübungen (standardisierte Übungen, die je nach Altersstufe beherrscht werden sollten)

5.      Beweglichkeitsübungen (standardisierte Übungen zur Feststellung bestehender Muskelverkürzungen)

6.      Übungen zur Feststellung der Reaktionsschnelligkeit (z.B.: komplexer Reaktionstest zur Ermittlung der Auge-Hand- und Auge-Bein-Koordination wie beim Testverfahren „Check your Limitz“[16])

7.      Standweitsprung

8.      Übungen zur Feststellung der Gleichgewichtsfähigkeiten (z.B.: einbeiniges Balancieren)

Angesichts der Aufgaben der Dachverbände und des ÖFB einerseits und des vorhandenen Potenzials in diesen Verbänden andererseits, erscheint es mir sinnvoll, das sportliche Knowhow den Schulen in dieser Weise zur Verfügung zu stellen. Was der Breitensport in den Schulen braucht, ist jedenfalls eine langfristige Lösung, die finanzierbar ist und auch den (Freizeit-)Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler gerecht wird. Unterrichtsministerin Dr. Claudia Schmied hält eine tägliche Turnstunde in einer Halbtagsschule für nicht umsetzbar und verweist darauf, dass es dazu einer Ganztagsschule bedürfe. Außerdem erscheint ihr, dass die reflexartige Haltung, dass alle Gesellschaftsprobleme in der Schule gelöst werden müssen, einfach zu kurz gegriffen sei.[17] Letzterem ist in Bezug auf Volksschulen zuzustimmen, da vor allem in der Volksschule die Basisausbildung für den Sportunterricht von Experten als nicht ausreichend erachtet wird.[18] Allerdings ist es – wie Unterrichtsministerin Dr. Claudia Schmied sagt – auch richtig, dass ein in den Schulalltag integrierter 50 minütiger Turnunterricht wenig Sinn macht, zumal das zweimalige Umziehen davor und danach meist auch noch in die Unterrichtszeit fällt. Die „tägliche“ Turnstunde sollte mE daher in Doppelstunden – dafür nicht täglich – geblockt gehalten werden. Das würde auch die Mehrfachverwendung von Sportlehrern/Trainern der Verbände/des ÖFB innerhalb einer Schule bzw an mehreren Schulen in einer Schulwoche erleichtern. Darüber hinaus sollte der Sport in der Schule entsprechend dem größeren Bewegungsbedarf der heranwachsenden Schülerinnen und Schüler stetig zunehmen (zB 1./2. Schulstufe – 5 Stunden Sportunterricht insgesamt; 3./4. Schulstufe – 6 Stunden; 5./6. Schulstufe – 7 Stunden; ab der 7. Schulstufe – 8 Stunden). Aus meiner Sicht könnte die Stundentafel für die Volksschule 1. – 4. Schulstufe daher folgendermaßen aussehen:

Stundentafel der 1. – 4. Schulstufe[19]

 

Schulstufen und Wochenstunden..)

 

Pflichtgegenstände

1.

2.

3.

4.

Gesamt

 

Religion

2

2

2

2

 

Sachunterricht

3

3

3

3

 

Deutsch, Lesen, Schreiben

7

7

7

7

 

Mathematik

4

4

4

4

 

Musikerziehung

1

1

1

1

 

Bildnerische Erziehung               

1

1

1

1

 

Technisches Werken

Textiles Werken

1

1

2

2

 

Bewegung und Sport Schule/Sportverbände

5[20]

 

5[21]

 

6[22]

 

6[23]

 

 

 

Verbindliche Übungen

Lebende Fremdsprache

x..)

x..)

1

1

 

Verkehrserziehung

x..)

x..)

x..)

x..)

 

 

Gesamtwochenstundenanzahl..)

22-25

22-25

26-29

26-29

100

 

(. . .)

 

 

 

 

 

Die Umsetzung der Idee, den Schulsport mit dem Verbandssport zu verknüpfen, hat jedenfalls folgende Probleme zu bewältigen:

1.      Die Kosten – im Schuljahr 2010/2011 gab es in Österreich 1.166.525 Schülerinnen und Schüler[24] und 56.377 Schulklassen.[25]

2.      Die Frage der Finanzierung (durch welche Ressorts).

3.      Die notwendige Ausbildung von Trainern und Sportlehrern.[26]

4.      Die Frage, inwieweit Lehrpläne adaptiert werden müssen, und ob die Idee der Überprüfung sportmotorischer Grundfertigkeiten flächendeckend umsetzbar ist.

5.      Die notwendige Zusammenarbeit zwischen dem Unterrichtsministerium und dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport auf diesem Gebiet.

6.      Die notwendigen Mehrstunden in den Volksschulen,[27] Hauptschulen, [28] Neuen Mittelschulen,[29] AHS[30] usw angesichts der Tatsache, dass zum Teil schon bisher fast 40 Schulstunden in den jeweiligen Stundentafeln (Pflichtgegenstände) vorgesehen sind und eine Ausweitung auf eine Ganztagsschule in einigen Fällen eigentlich somit gar nicht mehr notwendig ist.

7.      Die mit den Mehrstunden verbundene Überarbeitung der Lehrpläne.

8.      Der organisatorische Aufwand, der durch die Zusammenarbeit der Dachsportverbände sowie des ÖFB mit den Schulen entsteht.

 

Zur Lösung der organisatorischen Probleme sollte mE die Bundessportorganisation eingebunden werden, zumal sie laut ME BSFG 2013 zwar die Aufgaben hat, „die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports“ zu vertreten und acht Mitglieder der Bundessportkonferenz zu bestellen (§ 35 Abs 1 Z 2 ME BSFG 2013). Im Übrigen fällt der BSO jedoch keine weitere Aufgabe zu, was angesichts der Förderungen, die sie erhalten soll (1,25 % der nach § 20 Glücksspielgesetz BGBl 1989/620 zur Verfügung gestellten Mittel - § 17 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 2 Z 3 ME BSFG 2013) etwas nachdenklich stimmt. Zumindest eine Konkretisierung der „Anliegen des gesamtösterreichischen Sports“ (§ 3 Abs 1 Z 3 lit a ME BSFG 2013) wäre wünschenswert gewesen.

Die Kosten zusätzlichen Sportunterrichts, der von den Dachverbänden und vom ÖFB angeboten würde, könnten angesichts des gemeinnützigen Zwecks durch Abgabenbefreiungen verringert werden. Sportliche Aktivität wird schon jetzt in verschiedenen Gesetzen aufgrund der positiven gesundheitlichen Auswirkungen abgabenrechtlich bevorzugt.[31]

Wie auch immer eine Lösung im Bereich des Schulsports aussieht, man darf sich in diesem Zusammenhang nicht der Tatsache verschließen, dass Herz-Kreislauferkrankungen nach wie vor die häufigste Todesursache in Österreich darstellen[32] und „Bewegung das Lebenselement des gesunden Kindes[33] ist.  Die positiven Auswirkungen von Sport, vor allem im Jugendalter, darf man daher getrost als bekannt voraussetzen. Ebenso scheint die Forderung nach mehr Sport in der Schule angesichts der Tatsache, dass sich alle 183 Nationalratsabgeordneten an der Unterschriftenaktion „Tägliche Turnstunde“ beteiligt haben, eine breite Zustimmung zu finden.[34] Ich hoffe, mit der Idee einer Verknüpfung des Schulsports mit dem Verbandssport zumindest einen Denkanstoß gegeben zu haben, da ich finde, dass die österreichischen Sport- und Schulstrukturen am ehesten durch ein derartiges Modell profitieren würden.

 

2.5 Zur Einrichtung eines Bundes-Sportförderungsfonds

 

Nach derzeitiger Rechtslage wird ein Teil der Besonderen Bundes-Sportförderung für die meisten Fachverbände (ausgenommen ÖFB) gemäß § 10 Abs 1 Z 4 lit c BSFG 2005 über die BSO abgewickelt. Dies soll nach dem ME BSFG 2013 entfallen, da nunmehr der Bundes-Sportförderungsfonds als selbständiger Rechtsträger (§ 30 Abs 1 ME BSFG 2013) eingerichtet wird und die Abwicklung über diesen erfolgen wird. Statt der ehrenamtlichen „Kontrollkommission“, die aufgrund eines Vertrages mit der Bundessportorganisation eingerichtet ist, werden in Zukunft eine Basiskontrolle sowie eine „revisionsartige“ Stichprobenkontrolle durch den Bundes-Sportförderungsfonds erfolgen. Das Vorhaben ist löblich, da die Kontrolle auf dem neuen BSFG 2013 basieren soll und nicht auf Verträgen, die zwischen Bund und Bundessportorganisation abgeschlossen werden.[35]

Die BSO wird nach dem ME BSFG 2013 1,25 % der nach § 20 Glücksspielgesetz BGBl 1989/620 zur Verfügung gestellten Mittel erhalten (§ 17 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 2 Z 3 ME BSFG 2013), zugleich sollen für den Bundes-Sportförderungsfonds jährlich € 700.000,- für Personalausgaben, € 84.000,- für Sachmittel und € 50.000,- für Büroflächenbedarf aufgewandt werden.[36] Nach § 20 Glücksspielgesetz BGBl 1989/620 werden € 80.000.000,- für die Zwecke der Besonderen Bundes-Sportförderung zur Verfügung gestellt, wobei dieser Betrag 2013 erstmals erhöht wird. Die BSO würde demnach im Jahr 2014 mehr als € 1.000.000,- erhalten, für den Bundes-Sportförderungsfonds würden zusätzlich € 884.000,- aufgewandt. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2011 der BSO für die Verteilung der Verbandsförderungen und weitere Koordinationsausgaben als Kostenersatz € 1.200.000,- gewährt.[37] Dieser Anstieg der administrativen Kosten von € 1.200.000,- auf € 1.884.000,- ist offenbar durch den Umstieg von einer ehrenamtlichen „Kontrollkommission“ auf die Kontrolle durch den Bundes-Sportförderungsfonds bedingt, der mit neun Bediensteten und einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin besetzt werden soll.[38] Diese Maßnahme soll der Bundes-Sportförderung Transparenz und Effizienz bringen, zudem soll durch die Zusammenführung mit bestehenden Strukturen die Kostenerhöhung nicht in voller Höhe eintreten.[39] Angesichts der hohen zur Verfügung stehenden Mittel sind Effizienz und Transparenz bei Bundes-Sportförderungen Ziele, die man durchaus anstreben sollte. Inwieweit die angedachten Basiskontrollen und die „revisionsartigen“ Stichprobenkontrollen durch den Bundes-Sportförderungsfonds den gewünschten Erfolg bringen werden, wird sich indes erst in der Praxis zeigen.

 

 

Mag. iur. Matija Druml, Nordischer Kombinierer und Universitätsassistent am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren im Rahmen des Doktorandenkollegs Sport und Recht



[1] Vgl die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft in der BSO http://www.bso.or.at/fileadmin/Inhalte/Dokumente/BSO_Statuten_2011.pdf (29.10.2012).

[2] 427/ME 24. GP Mat 3; vgl „Auch staatliche Leistungen, die privatrechtsförmig erbracht werden . . ., bedürfen daher einer gesetzlichen Regelung die Willkür ausschließt . . . und einen adäquaten Rechtsschutz gewährleistet.“ in Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 (2012) Rz 594.

[3] Siehe FN 2.

[4] http://www.bso.or.at/fileadmin/Inhalte/Dokumente/Mitgliedsstatistik/BSO_Mitglieder_Stat_2012.pdf (29.10.2012). Festhalten möchte ich, dass ich keinem explizit genannten Bundessportfachverband die für den Sport erbrachten Leistungen absprechen möchte. Beide genannten Verbände entsprechen in einem anderen Punkt, nämlich der Anzahl der den Sport Ausübenden, sehr wohl den von der BSO – und ebenso im ME BSFG 2013 – geforderten Kriterien (900 aktive Sportler).

[5] Olympische Sportarten werden die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 Z 13 lit b ME BSFG 2013 gemäß § 3 Abs 1 Z 13 lit a ME BSFG 2013 nicht erfüllen müssen.

[6] Zeilner, Grundlagen des Sportrechts – Organisation des Sports (2005) 92; Kaiser, Sportrecht – Berücksichtigung der Interessen des Sports in der Rechtsordnung (2011) 7.

[7] Holzke, Der Begriff Sport im deutschen und europäischen Recht (2001) 92 ff, 98 ff; Anm: Der Autor Frank Holzke ist selbst Schachspieler und seit 2008 Großmeister im Schach –  http://de.wikipedia.org/wiki/Frank_Holzke (29.10.2012); Langer, Öffentliche Förderung des Sports (2006) 33; Pfister in Fritzweiler/Pfister/Summerer (Hrsg), Praxishandbuch Sportrecht2 (2007) 3 f FN 12.

[8] Vgl Schach ist nicht unter den Begriff „Körpersport“ iSd § 35 Abs 2 BAO zu subsumieren –  Kohler/Quantschnigg/Wiesner, Vereine8 (1997) 53; vgl auch die Anknüpfung an §§ 34 ff BAO im Umsatzsteuergesetz, dazu Rattinger in Melhardt/Tumpel (Hrsg), Umsatzsteuergesetz (2011) § 6 Rz 457; Ritz, BAO4 (2011) § 35 Rz 4.

[9] Vgl „Österreichischer Bridgesportverband“ http://www.bridgeaustria.at/ (29.10.2012);  vgl „Österreichischer Pokersportverband“ http://www.pokersportverband.at/ (29.10.2012).

[10] Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 Rz 594.

[11] Vgl § 14 Abs 1 lit a Z 3 iVm § 14 Abs 4 lit c BSO-Statuten sowie § 9 Abs 2 Z 3 BSFG 2005 http://www.bso.or.at/fileadmin/Inhalte/Dokumente/BSO_Statuten_2011.pdf (29.10.2012).

[12] Vgl Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 Rz 332, 336.

[13] Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 Rz 787 f.

[14] http://www.klugundfit.at/tests.htm (29.10.2012); http://www.gesundundmunter.at/ (29.10.2012).

[15] http://www.jugendsport.at/de/menu_main/intern:77/check-your-limitz (29.10.2012).

[16] Siehe FN 15.

[17] http://diepresse.com/home/bildung/schule/1302813/Schmied_Taegliche-Turnstunde-nicht-umsetzbar-?_vl_backlink=/home/bildung/schule/index.do (29.10.2012).

[18] http://lehrer.diepresse.com/home/lehrerbildung/1298412/Auch-die-Volksschule-braucht-ausgebildete-Sportlehrer (29.10.2012); Die Anforderungen dürfen mE allerdings auch nicht zu hoch sein. Siehe FN 26.

[19] Vgl die derzeitige Stundentafel http://www.bmukk.gv.at/medienpool/14055/lp_vs_komplett.pdf (29.10.2012).

[20] Bislang 3 Stunden. Angedacht: 3 Stunden Schule, 2 Stunden Sportverbände.

[21] Siehe FN 20.

[22] Bislang 2 Stunden. Angedacht: 2 Stunden Schule, 4 Stunden Sportverbände.

[23] Siehe FN 22.

[24] http://www.statistik.at/web_de/static/schuelerinnen_und_schueler_201011_nach_geschlecht_020961.pdf (29.10.2012).

[25] http://www.statistik.at/web_de/static/klassen_im_schuljahr_201011_nach_schultypen_020956.pdf (29.10.2012).

[26] In der Frage der Ausbildung ist dem Sportwissenschaftler Othmar Weiß nicht zuzustimmen, dass nur universitär ausgebildete Sportlehrer eine Klasse unterrichten sollten. Ein an den Bundessportakademien staatlich geprüfter Sportlehrer oder Trainer hat mE den „Kennerblick“ und ist daher kompetent genug, um den Sportunterricht zu leiten. Angesichts des allgemeinen Bewegungsmangels unter den Schülern ist nicht einzusehen, warum man an die Ausbildung von Sportlehrern auch noch erhöhte (universitäre) Ausbildungsanforderungen stellen sollte. Vielmehr ist es wichtig, dass ein gesundes Ausmaß an Bewegung und Sport erreicht wird. Schließlich gilt: „Die Übung macht den Meister“. Vgl http://lehrer.diepresse.com/home/lehrerbildung/1298412/Auch-die-Volksschule-braucht-ausgebildete-Sportlehrer (29.10.2012).

[27] Vgl http://www.bmukk.gv.at/medienpool/14042/lp_vs_vierter_teil.pdf (29.10.2012).  

[28] Vgl http://www.bmukk.gv.at/medienpool/868/stundentafel.pdf (29.10.2012).

[29] Vgl http://www.bmukk.gv.at/medienpool/22513/bgbla_2012_ii_185_anl1.pdf (29.10.2012).

[30] Vgl AHS-Unterstufe http://www.bmukk.gv.at/medienpool/13835/gymn_tafel_ustneu08.xls (29.10.2012); vgl AHS-Oberstufe http://www.bmukk.gv.at/medienpool/9431/VO_LP_AHS03.pdf (29.10.2012).

[31] Vgl § 35 Abs 2 BAO; § 2 Z 4 Grundsteuergesetz; § 3 Abs 1 Z 16c, § 103 Abs 1 EStG; § 6 Abs 1 Z 14 UStG; § 5 Z 6 KStG; § 8 Z 2 KommStG und nunmehr geplant § 32 ME Bundes-Sportförderungsgesetz 2013, 427/ME 24. GP.

[32] http://www.statistik.at/web_de/statistiken/gesundheit/todesursachen/todesursachen_im_ueberblick/056591.html (29.10.2012)

[33] Meinel/Schnabel, Bewegungslehre Sportmotorik (2007) 20.

[34] http://diepresse.com/home/bildung/schule/1302813/Schmied_Taegliche-Turnstunde-nicht-umsetzbar-?_vl_backlink=/home/bildung/schule/index.do (29.10.2012).

[35] Holzer/Reissner, Einführung in das österreichische Sportrecht2 (2008) 7.

[36] 427/ME 24. GP Mat 3.

[37] http://www.sportministerium.at/files/doc/Foerderungsmittel/Aufteilung-Besondere-Sportfoerderung.pdf (29.10.2012).

[38] 427/ME 24. GP Mat 3.

[39] 427/ME 24. GP Mat 2.