An das

Bundesministerium für

Landesverteidigung und Sport

1090 Wien

 

Betr.: Entwurf eines Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013

            (BSFG 2013); allgemeine Begutachtung

Zu GZ S91017/2-ELeg/2012

 

e-Mail: posteingang@bmlv.gv.at

            begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

                                                                                                          Wien, am 5. November 2012

 

Zu § 22 des Entwurfes wird bemerkt:

Die Entwurfbestimmung entspricht dem § 13 des Bundes-Sportförderungsgesetz 2005.

Die derzeit im Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 enthaltende Bestimmung geht auf § 14a (später § 17a) des ursprünglichen Bundes-Sportförderungsgesetzes zurück, welcher in dieses Gesetz durch die Novelle BGBl. Nr. 286/1990 eingefügt wurde. Der Anlass war, dass damals Sachaufwandsmittel in die Eigenverwaltung der Bundesschulen übertragen wurden und die durch die Überlassung von Sportstätten entstehenden Mehraufwendungen aus dem globalen Schulbudget zu tragen waren, was zu einer Einschränkung der Überlassungen geführt hat. 

Durch die Novelle BGBl. Nr. 330/1996 wurde in das Schulorganisationsgesetz der neue § 128a und durch die Novelle 331/1996 in das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz der neue § 31a betreffend die Schulraumüberlassung eingefügt. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmungen (in der derzeitigen Fassung) hat u.a. die Überlassung für sportliche Zwecke im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 vorrangig zu erfolgen, wobei gemäß Abs. 3 ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstanden Mehraufwandes einzuheben  ist.  Nur, wenn die Überlassung im Interesse der Schule gelegen ist, kann ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf. (Abs. 4). Vergleichbare Bestimmungen finden sich im § 10a des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern.

Betrachtet man die Schulorganisationsrechtlichen Regelungen und jene der Sportförderung, so ergibt sich ein (scheinbarer) Widerspruch von bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen. Kann man davon ausgehen, dass die Sportförderungsregelung aus 1990 durch die späteren schulgesetzlichen Anordnungen an die Schulleiter aufgehoben wurde, so ist davon auszugehen, dass zumindest durch § 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 neues Recht geschaffen wurde. Kein Widerspruch bestünde, wenn § 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 nur in Bezug auf § 128a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes (und die vergleichbaren Regelungen) gesehen wird.

Die Erläuterungen enthalten diesbezüglich keine Aussage. Eine Klarstellung wäre geboten.

Zur Vollziehung eines dem Entwurf entsprechenden § 22 wäre hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig zu erklären.

 

Für den Vorstand:

SCh.i.R. Dr. Felix Jonak

Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren

 

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