GZ.: BMJ-Z4.500/0046-I/2012

 

 

 

 

Stellungnahme zum Entwurf, mit dem das Kindschafts- und Namensrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung geändert werden ( Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2012 – KindNamRÄG 2012 )

 

 

 

Sehr zu begrüßen ist die Stärkung des Kindeswohls auf gesetzlicher Basis.

Leider kann eine gesetzliche Regelung die subtilen negativen Einwirkungen eines Elternteiles auf ein Kind während eines „Rosenkrieges“ nicht gänzlich verhindern. Die neuen Bestimmungen sind jedoch dazu geeignet, zumindest schweres negatives Verhalten der Elternteile hintan zu halten.

 

Die Einrichtung einer Familiengerichtshilfe ist sehr zu begrüßen. Wie wirksam sie sein wird, wenn sie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel aus dem Budget besetzt und eingerichtet wird, ist fraglich.

Eine derartige Einrichtung sollte  vor  einem Gesetzesbeschluss schon wenigstens rudimentär, flächendeckend bestehen und nicht erst langsam – zu langsam – für problematische Trennungssituationen eingerichtet, erforscht und evaluiert werden.

 

2.November 2012                                                  Dr. Eveline Zehetmayer                                      

 

 

 

        ELEONORE HAUER-RONA, Vorsitzende

BUND ÖSTERREICHISCHER FRAUENVEREINE

 NATIONAL COUNCIL OF WOMEN – AUSTRIA

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