Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0304-I.2/2012

SB/DW: Ruhland-Chrystoph/3925/ Kramer/3621

 BMVIT-58.502/0009-IV/L2/2012

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

vom 19.12.2012

 

 

 

An:

l2@bmvit.gv.at

cc. begutachtungen@parlament.gv.at

 

Betreff:

BMVIT, Begutachtung; Änderung des Luftfahrtgesetzes

 

 

Das BMeiA nimmt wie folgt Stellung:

In formeller Hinsicht:

Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen:

Im Vorblatt wird ausgeführt: „Die diesbezüglichen unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen [zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008] müssen in nationales Recht implementiert werden“. Da darunter auch Durchführungsverordnungen fallen (so z.B. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012) scheint „implementiert“ nicht der richtige Ausdruck zu sein, da Verordnungen nicht umgesetzt werden. Es wird angeregt, diesen Satz neu zu formulieren, z.B. „Das nationale Recht soll nun an diese unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen angepasst werden.“ Dieselben Bedenken bestehen auf Seite 2 des Vorblatts. Dort heißt es  „Mit der geplanten Implementierung der unionsrechtlichen Bestimmungen soll ein weiterer Schritt zur Harmonisierung und somit Vereinheitlichung des Luftverkehrs erreicht werden.“ Auch hier sollte der Ausdruck „Implementierung“ vermieden werden, da – soweit sich das aus dem Unterpunkt „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ ergibt – nur begleitende Regelungen zu Verordnungen getroffen werden. Auch in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, S. 4 wird „nationale Implementierung unmittelbarer unionsrechtlicher Regelungen“ verwendet, dies sollte unterbleiben.

 

Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass seit dem Vertrag von Lissabon nicht mehr von „Gemeinschaftsrecht“ bzw. „gemeinschaftsrechtlich“, sondern nur mehr von „Unionsrecht“ bzw. „unionsrechtlich“ die Rede ist. Diese Begriffe sollten daher in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, S. 4 ersetzt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, ABl. Nr. L 285 vom 17.10.1997 S. 1 wird in § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. b als Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen „bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr“ bezeichnet. Auch die geltende Fassung des Luftfahrtgesetzes (§ 169 Abs. 1 Z. 3 lit. b) enthält diese Bezeichnung. Es wird angeregt, zu überprüfen, ob tatsächlich die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 gemeint ist, oder ob auf eine andere Verordnung, die die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr regelt, verwiesen werden soll.

Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen:

Danach sind Verordnungen nach dem Muster „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ anzuführen (vgl. Rz. 54 ff des EU-Addendums). Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums). Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums), nicht aber die CELEX-Nummer.

Bei „mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Ist für einen Rechtsakt ein Kurztitel gebräuchlich oder naheliegend, der nicht im Titel des Rechtsaktes selbst festgesetzt worden ist, so kann er (zwecks Verwendung bei späterer Zitierung) wie folgt eingeführt werden: Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (im Folgenden: Sektorenrichtlinie) … (vgl. Rz. 57 des EU-Addendums)

Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.

Im Entwurf hat es demnach zu lauten:

a) der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008

b) der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, ABl. Nr. L 285 vom 17.10.1997 S. 1

c) der Verordnung (EG) Nr. 785/2004

d) der Verordnung (EG) Nr. 216/2008

e) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012

f) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003

l) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011

m) der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, ABl. Nr. L 201 vom 03.08.2010 S. 1

n) der Verordnung (EU) Nr. 805/2011

o) der Verordnung (EG) Nr. 3922/91

p) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93

r) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004

s) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006

 

Auch in den Materialien sollten die Zitierregeln eingehalten und somit die Rechtsakte in der oben angeführten Form verwendet werden. Dabei sollte die Langform bei erster Zitierung jeweils im Vorblatt bzw. den Erläuterungen verwendet werden, danach sollte einheitlich nur mehr die Kurzfassung verwendet werden.

 

 

Wien, am 24. Jänner 2013

Für den Bundesminister:

H. Tichy m.p.