Sehr geehrte Frau Mag. Nonnenmacher,

 

in Bezug auf die geplante Änderung des Luftfahrtgesetzes dürfen wir aus Sicht des Flugsportverein Peuerbach nachstehende Stellungnahme übermitteln:

 

Der Flugsportverein Peuerbach betreibt in der Gemeinde Bruck-Waasen, Oberösterreich, seit dem Jahr 2007 eine Außenstart-Landewiese für motorisierte Hänge- und Paragleiter und einem Trike (Ultraleichtflugzeug) nach § 9 LFG. Die Notwendigkeit für die Außenstart- Landegenehmigung sind unter anderem folgend begründet:

Mit Schaffung dieser Möglichkeit ist es dem Flugsportverein Peuerbach gelungen, die Ausübung der relativ jungen Flugsportart auf legale Weise zu betreiben. Durch die Kommunikation zwischen den Anrainern und den Flugsportlern sowie der Einhaltung von Bescheidauflagen und vereinsintern auferlegter Verhaltensregeln können wir auf einen konflikt- und beschwerdefreien sowie unfallfreien Flugbetrieb seit Beginn zurückblicken.

 

In der vorgeschlagenen Fassung des Luftfahrtgesetzes ist im 4. Teil, 5. Abschnitt, § 84 b folgend angeführt:

Land- oder Wasserflächen dürfen für regelmäßige Abflüge und Lan-dungen oder zum regelmäßigen sonstigen Betrieb von Luftfahrzeugen nur genutzt werden, wenn von der zuständigen Behörde die gemäß den §§ 68ff oder § 84a erforderlichen Bewilligungen erteilt worden sind. Etwaige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. XXX [Inkraft-treten des § 84b], für diese Flächen bestehende Bewilligungen gemäß § 9 bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung aufrecht. Eine erneute Erteilung einer Bewilligung gemäß § 9 für die regelmäßige Nutzung dieser Flächen für Abflüge und Landungen oder zum regelmäßigen sonstigen Betrieb von Luftfahrzeugen ist nicht zulässig.

Dasbedeutet, dass für den weiteren regelmäßigen Betrieb der Start-Landewiese des Flugsportverein Peuerbach eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß den §§ 68ff erforderlich wäre.

Aus diesem Grund ersuchen wir um eine Abänderung der vorgeschlagenen Fassung des § 84 b in der Form, dass die seitens des Flugsportverein Peuerbach erprobte und bewährte Form der Aussenstart-Landemöglichkeiten für motorisierte Hänge- und Paragleiter und Ultraleichtflugzeuge (z.B.Trikes) auch weiterhin nach § 9 LFG möglich sind.

Begründung: 

Für die Start- und Landung eines Luftfahrzeuges macht es keinen Unterschied, nach welcher Rechtsgrundlage die Möglichkeit zu Start und Landung erwirkt wird. Eben diese Bewilligung nach § 9 LFG ermöglicht einen sicheren Flugbetrieb für die bereits erwähnten Luftfahrzeuge außerhalb von Flugplätzen. Die Art der Genehmigung eines Zivilflugplatzes nach ZFV 1972 für die Schaffung von Start- und Landemöglichkeiten von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Ultraleichtflugzeugen ist unter anderem nicht zweckmäßig, weil

Zudem wird angemerkt, dass die vorgeschlagene Fassung § 84 a Bewilligung von Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen eine zusätzliche Möglichkeit speziell für Rettungeinsätze darstellt. Im Gegenzug aber kann es nicht sein, dass im § 84 b jene für die Flugsportausübung essentielle § 9 Außenabflug- und Landebewilligung nicht mehr möglich sein soll, wobei die Praxis ganz klar die Vorteile dieser Möglichkeit zeigt.

 

Demnach soll der § 84 b folgend abgeändert werden (Änderungen rot):

Land- oder Wasserflächen dürfen für regelmäßige Abflüge und Lan-dungen oder zum regelmäßigen sonstigen Betrieb von Luftfahrzeugen nur genutzt werden, wenn von der zuständigen Behörde die gemäß den §§ 68ff oder § 84a oder § 9 erforderlichen Bewilligungen erteilt worden sind. Etwaige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. XXX [Inkraft-treten des § 84b], für diese Flächen bestehende Bewilligungen gemäß § 9 bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung aufrecht. (entfällt: Eine erneute Erteilung einer Bewilligung gemäß § 9 für die regelmäßige Nutzung dieser Flächen für Abflüge und Landungen oder zum regelmäßigen sonstigen Betrieb von Luftfahrzeugen ist nicht zulässig.)

 

Wir ersuchen um Prüfung der Anregungen und Unterstützung im Sinne einer gedeihlichen Entwicklung für den Flugsport.

 

Freundliche Grüße

Peter Weidenholzer
Obmann

Flugsportverein Peuerbach
Sölden 6
A-4722 Peuerbach

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