Anschrift

An das

Bundesministerium für Inneres

Herrengasse 7

1014 Wien

 

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Ottilie Hebein
Telefon +43 1 51433 501165
Fax +43 1514335901165
e-Mail Ottilie.Hebein@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111600/0051-I/4/2012

 

 

 

Betreff:

»Zu GZ. BMI-LR1000/0123-III/1/2012 vom 20. Dezember 2012

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) – EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, geändert werden;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

(Frist: 18.01.2013)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Note vom 20. Dezember 2012 unter der Geschäftszahl BMI-LR1000/0123-III/1/2012 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) – EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, geändert werden, wie folgt Stellung zu nehmen:

Inhaltlich besteht seitens des Bundesministeriums für Finanzen kein Einwand gegen die vorgeschlagenen Bestimmungen.

Die in den finanziellen Erläuterungen angeführte Kostenneutralität trifft aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen jedoch nicht zu in Bezug auf die Erweiterung des Zuständigkeitskatalogs des Bundesamts für Korruptionsprävention und –bekämpfung (BAK) auf das Delikt „Verletzung des Amtsgeheimnisses“. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund dieser Erweiterung neue zusätzliche Ermittlungen des BAK erforderlich werden bzw. – sofern Ermittlungen wegen dieses Delikts letztlich zu Anzeigen wegen „Missbrauch der Amtsgewalt“ führen – die Ermittlungen des BAK zu einem früheren Zeitpunkt als bisher erfolgen.

 

Es wären daher, unter Zugrundelegung des zutreffenden Mengengerüsts, die finanziellen Auswirkungen bis zur Einbringung der Novelle in den Ministerrat entsprechend zu ergänzen, wobei die neuen Bestimmungen zur Wirkungsorientierten Folgenabschätzung anzuwenden sind (siehe konkret im Folgenden). Das Bundesministerium für Finanzen geht dabei zwingend davon aus, dass die finanziellen Auswirkungen im Rahmenbudget der UG 11 bedeckt werden können.

 

Zur Einführung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA):

Durch das Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der Fassung zuletzt des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2012, wurde unter dem Titel der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) ein neues Regelungssystem für die Abschätzung der Folgen von Rechtssetzungsvorhaben und sonstigen Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung grundgelegt. Die Grundsätze der WFA sind in diversen Verordnungen (beispielsweise WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV, BGBl. II Nr. 489/2012) geregelt, die mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten sind.

 

In diesem Zusammenhang wird auf das Rundschreiben des BKA, GZ KA-602.271/0036-V/2/2012, Punkt 4.2 verwiesen, wonach für den vorliegenden Begutachtungsentwurf für die Einbringung des Ministerratsvortrags eine WFA durchzuführen ist.

 

Für die Durchführung der WFA steht ein entsprechendes IT-Tool zur Verfügung, das in den Ressorts bereits ausgerollt wurde. Weiterführende Informationen finden sich auch auf der Internetseite www.wfa.gv.at. Die Abteilung II/11 des Bundesministeriums für Finanzen sowie die Wirkungscontrollingstelle des Bundeskanzleramts stehen im Vorfeld für Rückfragen und Unterstützung zur Verfügung.

 

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um entsprechende Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese in elektronischer Form zugeleitet.

 

27.12.2012
Für die Bundesministerin:
Mag. Ottilie Hebein
(elektronisch gefertigt)