Anschrift

An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Stubenring 1

1010 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 1 51433 501164
Fax +43 1514335901164
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-113000/0005-I/4/2013

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird;

Stellungnahme des BMF (Frist: 1.2.2013)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 unter der Geschäftszahl BMWFJ-30.680/0013-I/7/2012 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, unbeschadet der dem Entwurf zu Grunde gelegten Intentionen wie folgt mitzuteilen:

 

Durch das Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) wurde unter dem Titel der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) ein neues Regelungssystem für die Abschätzung der Folgen von Rechtssetzungsvorhaben und sonstigen Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung implementiert. Die Grundsätze der WFA sind in diversen Verordnungen (beispielsweise WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV, BGBl. II Nr. 489/2012) geregelt, die mit 1.1.2013 in Kraft getreten sind. In diesem Zusammenhang wird auch auf Punkt 4.2 des unter der Geschäftszahl BKA-602.271/0036-V/2/2012 ergangenen Rundschreibens des BKA hingewiesen.

 

Für den vorliegenden Begutachtungsentwurf liegt – entsprechend den Übergangsbestimmungen aus dem zitierten Rundschreiben des BKA – noch keine WFA vor. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass diese bis spätestens zum Zeitpunkt der Einbringung in den Ministerrat nachzureichen ist. Für die Durchführung der WFA steht ein entsprechendes IT-Tool zur Verfügung, das in den Ressorts bereits ausgerollt wurde. Weiterführende Informationen finden sich auch auf der Internetseite www.wfa.gv.at.

 

Im Zuge der Erstellung der WFA wären dabei insbesondere nachstehende Punkte zu berücksichtigen:

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält Informationsverpflichtungen, die Verwaltungskosten für Unternehmen auslösen und daher zu ermitteln und darzustellen sind. Konkret enthält der Entwurf aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen sowohl neue Informationsverpflichtungen (z.B. §79d, Antrag auf Zusammenstellung der Bescheide) als auch reduzierte Informationsverpflichtungen (z.B. genehmigungsfreie Anlagenänderungen), die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen haben können und daher zu berechnen sind. Im Rahmen der WFA sind diese Änderungen im Zuge der Darstellung der Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen mittels des WFA-IT-Tools vorzunehmen und dem Bundesministerium für Finanzen rechtzeitig vor Einbringung in den Ministerrat zu übermitteln.

 

Zum Gewerblichen Betriebsanlagenrecht fehlt die Darstellung der Aufwendungen durch zusätzliche Verfahren für die Zusammenstellung der bestehenden Genehmigungsbescheide. Damit verbundene Aufwendungen müssen aus dem laufenden Budget bedeckt werden. Den Aufwendungen sind die Einsparungen durch möglicherweise verkürzte Genehmigungsverfahren gegenüber zu stellen. Soweit mit den in Aussicht genommenen Änderungen weniger Genehmigungsverfahren verbunden sein werden, sind die Kosteneinsparungen darzustellen. Dies gilt auch für die erkennbare Intention, die Bearbeitungsdauer und die Zuständigkeitsauseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Gebietskörperschaften zu verringern sowie eine Beschleunigung der bestehenden Anzeigenverfahren und somit der Bearbeitungszeit innerhalb von Behörden zu reduzieren.

 

Hinsichtlich der vorgesehenen Änderungen im Berufszugangsrecht ist davon auszugehen, dass die Einbindung der Ruhensbestimmungen in das Gewerberegister der FMA und die Nacherfassung der bei den Landeskammern vermerkten Ruhendmeldungen organisatorischen und EDV-Aufwand auslösen werden. Die Aufwendungen, die dem BMWFJ anfallen, sind ebenfalls zu kalkulieren und in einer entsprechenden Darstellung im Rahmen der WFA nachzureichen.

 

Da gewerbliche Vermögensberater mit einer Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und/oder Unfallversicherungen in das Versicherungsvermittlerregister einzutragen sind, wird darüber hinaus angeregt, den Text des neuen § 93 Abs. 5 GewO entsprechend der Formulierung des bestehenden § 93 Abs. 2 GewO jeweils um den Klammerausdruck „(Versicherungsvermittlerregister)“ zu ergänzen.

 

Es wird um entsprechende Berücksichtigung dieser Stellungnahme ersucht. Die gegenständliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.

23.01.2013
Für die Bundesministerin:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)