Zahl: PrsG-452.00

Bregenz, am 06.02.2013

 

 

 

 

 

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
SMTP:  i4@bmask.gv.at

 

Auskunft:

Mag. Patricia Fend

Tel.: +43(0)5574/511-20214

 

 

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeitsruhegesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetz 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden und das Bundesberufungskommissionsgesetz aufgehoben wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz); 
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMASK; Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 2004; ergänzende Begutachtung;
Entwurf, Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 28. Dezember 2012, GZ: BMASK-10203/0016-I/A/4/2012, sowie vom 31.01.2013,  GZ: BMASK-90360/0001-III/2/2013

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wird Stellung genommen wie folgt:

 

 

 

Allgemeines:

 

Eingangs wird ausdrücklich festgehalten, dass mit Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 24. Oktober 2012 – mit besonderer Begründung und mit ausdrücklichem Hinweis auf den Ausnahmecharakter – einzig in Angelegenheiten der Sozialversicherung in Aussicht genommen wurde, dass die Länder gegen eine Kompetenzverschiebung zum Verwaltungsgericht des Bundes keinen Einwand erheben würden.

 

Im Übrigen kommt ein Abgehen von der im B-VG vorgenommenen Systementscheidung zu Lasten der Verwaltungsgerichte der Länder aus Sicht des Landes Vorarlberg grundsätzlich nicht in Frage. Ausnahmen von diesem Grundsatz wären vorerst im Rahmen der Landeshauptleutekonferenz zu erörtern.

 

Angemerkt wird, dass Kompetenzverschiebungen zum Verwaltungsgericht des Bundes mit der Begründung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (dabei handelt es sich um eine Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes), Rechtssicherheit, Bedeutung und Komplexität der Einzelfälle oder des Wunsches der Sozialpartner prima facie nicht zu überzeugen vermögen. Auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung kommt eine Zustimmung jedenfalls nicht in Betracht.

 

Zu Artikel 1, Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Zu den §§ 412 Abs. 6, 414 und 542a (Normierung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes):

In diesen Angelegenheiten wurde mit Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 24. Oktober 2012 – mit besonderer Begründung und mit ausdrücklichem Hinweis auf den Ausnahmecharakter – in Aussicht genommen, dass die Länder gegen eine Kompetenzverschiebung zum Verwaltungsgericht des Bundes keinen Einwand erheben würden.

 

Zu Artikel 12, Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

 

Zu § 56

Für Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice wird gemäß § 56 Abs. 2 die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorgesehen.

 

Da es sich beim Arbeitsmarktservice um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, erscheint es zumindest zweifelhaft, ob es sich dabei um Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes handelt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes knüpft gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Für alle anderen Angelegenheiten ist nach dem B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen. Auf die Ausführungen unter dem Punkt Allgemeines verwiesen.

Artikel 14, Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

 

Zu § 45a

Gegen die Entscheidung (Versagung der Zustimmung) des Landesgeschäftsführers des Arbeitsmarkservice soll künftig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig sein.

 

Da es sich beim Arbeitsmarkservice um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, erscheint es zumindest zweifelhaft, ob es sich dabei um Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes handelt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes knüpft gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Für alle anderen Angelegenheiten ist nach dem B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen. Auf die Ausführungen unter dem Punkt Allgemeines verwiesen.

 

Artikel 15, Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes

 

Zu § 7

Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft soll eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig sein.

 

Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob es sich bei der IEF-Entgelt-Fonds-Service GmbH um eine unmittelbare Bundesbehörde handelt. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes knüpft gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Für alle anderen Angelegenheiten ist nach dem B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen. Auf die Ausführungen unter dem Punkt Allgemeines verwiesen.

 

Zu Artikel 22, Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

 

Zu § 25 Abs. 7:

Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 25 Abs. 6 BUAG in jenen Beitragsangelegenheiten, in denen die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Richtigkeit der Vorschreibung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit der Begründung bestreitet, nicht in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungsgesetzes zu fallen, oder bestreitet, dass dieses Gesetz für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis Anwendung findet, soll die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen werden.

 

Diese Kompetenzverschiebung zum Verwaltungsgericht des Bundes wird in den Erläuterungen damit begründet, dass es in diesen Verfahren um die Frage der Anwendung des Gesetzes gehe und daher aus Gründen der Rechtssicherheit eine bundeseinheitliche Rechtsprechung gewährleistet werden solle.

 

Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, da die Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung eine Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes darstellt. Weiters erscheint es insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Verfahren gemäß § 25 Abs. 5 und Abs. 6 BUAG oft parallel initiiert werden, nicht zweckmäßig, dass in Beschwerdeverfahren über Bescheide gemäß § 25 Abs. 5 BUAG die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes, in Beschwerdeverfahren über Bescheide gemäß § 25 Abs. 6 BUAG hingegen die Zuständigkeit des  Bundesverwaltungsgerichtes vorgesehen werden soll. Diese würde ein Auseinanderfallen der Rechtsmittelzuständigkeiten bedeuten.

 

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter dem Punkt Allgemeines verwiesen.

 

 

Freundliche Grüße

 

 

                                                                        Für die Vorarlberger Landesregierung

                                                                                           Die Landesrätin

 

 

 

                                                                                     Dr. Bernadette Mennel

 

 

 

  

 


 

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