Anschrift

An das

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 1 51433 501164
Fax +43 1514335901164
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111700/0005-I/4/2013

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird;

Stellungnahme des BMF (Frist: 8.3.2013)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 21. Jänner 2013 unter der Geschäftszahl BMJ-S318.033/0002-IV 1/2013 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird, unbeschadet der dem Entwurf zu Grunde gelegten Intentionen wie folgt mitzuteilen:

 

Durch das Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) wurde unter dem Titel der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) ein neues Regelungssystem für die Abschätzung der Folgen von Rechtssetzungsvorhaben und sonstigen Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung implementiert. Die Grundsätze der WFA sind in der WFA Grundsatzverordnung (WFA-GV, BGBl. II Nr. 489/2012), der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung - WFA-FinAV (BGBl. II Nr. 490/2012) sowie den Spezialverordnungen gem. § 17 Abs. 3 Z. 3 BHG 2013 (BGBl. II Nr. 491/2012 - BGBl. II Nr. 499/2012) geregelt, die mit 1.1.2013 in Kraft getreten sind.

 

Die in die Materialien zu gegenständlichem Entwurf aufgenommene Abschätzung der finanziellen Auswirkungen entspricht nicht den Anforderungen der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (BGBl. II Nr. 490/2012). Gemäß § 17 Abs. 4 BHG 2013 in Verbindung mit der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und deren Bedeckung anzufügen. Dies wurde aufgrund der diesbezüglichen Datenunsicherheit nicht vorgenommen; es ist jedoch in diesem Fall durch das einbringende Ressort eine Schätzung vorzunehmen. Diese könnte sich zum Beispiel an internationalen Fallzahlen orientieren. Eine mögliche Verlängerung der verhängten Haftstrafen würde ebenfalls eine finanzielle Mehrbelastung bedeuten; zutreffendenfalls sollte diese ebenfalls dargestellt werden.

 

Es wird um entsprechende Berücksichtigung dieser Stellungnahme und ehestmögliche Übermittlung der erforderlichen Ergänzungen ersucht, wobei das Bundesministerium für Finanzen sich nach Einlangen derselben eine abschließende Stellungnahme vorbehält.

 

 Die gegenständliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.

 

12.02.2013
Für die Bundesministerin:
i.V. Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)