An das

Bundesministerium für Inneres

Abteilung III/1

Herrengasse 7

1014 Wien

 

 

Per E-Mail:     bmi-III-1@bmi.gv.at

 

 

Wien, am 18. Februar 2013

Zl. B,K-001-2.5/180213/HA

 

 

GZ: BMI-LR1300/0052-III/1/2012

 

 

Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem einige Bundesgesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst werden; Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres - VwGAnpG-Inneres

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Ad Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Im vorliegenden Entwurf eines Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sollen zutage getretene Redaktionsversehen des erst vor Kurzem beschlossenen Personenstandsgesetzes 2013 beseitigt werden.

Der Österreichische Gemeindebund ersucht, diese Novelle sogleich zum Anlass zu nehmen, eine notwendige Klarstellung im Hinblick auf die Nacherfassung (§ 61 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013; § 64a Abs. 16 Staatsbürgerschaftsgesetz) zu treffen. Unter Zugrundelegung des Personenstandsgesetzes 2013 sowie des Staatsbürgerschaftsgesetzes i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2013 ist nicht sichergestellt, dass auch nicht geprüfte Standesbeamte im Rahmen der Nacherfassung Daten in das ZPR eingeben dürfen.

Die Möglichkeit der Heranziehung Dritter zur Nacherfassung und damit der Übertragung von bereits bestehenden Personenstandsdaten aus den Büchern in das ZPR erscheint jedoch mangels personeller Ressourcen in etlichen Standesämtern und Verbänden sowie im Hinblick auf die Akzeptanz der neuen Register unausweichlich.

Der Österreichische Gemeindebund fordert daher eine diesbezügliche rechtliche Klarstellung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

 

Ergeht zK an:

Alle Landesverbände

Die Mitglieder des Präsidiums

Büro Brüssel