Zahl: PrsG-042.00

Bregenz, am 19.02.2013

 

 

 

 

Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7
1014 Wien
SMTP:  bmi-III-1@bmi.gv.at

 

Auskunft:

Mag. Erich Kaufmann

Tel.: +43(0)5574/511-20212

 

 

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das EU -Polizeikooperationsgesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011,das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992, das Personenstandsgesetz 2013, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Sicherheitspolizeigesetz, das Sprengmittelgesetz 2010, das Staatsgrenzgesetz, das Strafregistergesetz 1968, das Vereinsgesetz 2002, das Versammlungsgesetz 1953, das Waffengesetz 1996, das Wappengesetz und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres - VwGAnpG-Inneres Entwurf, Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 24. Jänner 2013, GZ: BMI-LR1300/0052-III/1/2012

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wird Stellung genommen wie folgt:

 

Allgemeines:

 

Eingangs wird ausdrücklich festgehalten, dass mit Beschluss der Landeshaupt­leutekonferenz vom 24. Oktober 2012 – mit besonderer Begründung und mit ausdrücklichem Hinweis auf den Ausnahmecharakter – einzig in Angelegenheiten der Sozialversicherung in Aussicht genommen wurde, dass die Länder gegen eine Kompetenzverschiebung zum Verwaltungsgericht des Bundes keinen Einwand erheben würden.

 

Im Übrigen kommt ein Abgehen von der im B-VG vorgenommenen Systementscheidung zu Lasten der Verwaltungsgerichte der Länder aus Sicht des Landes Vorarlberg grundsätzlich nicht in Frage. Ausnahmen von diesem Grundsatz wären vorerst im Rahmen der Landeshauptleutekonferenz zu erörtern.

 

Angemerkt wird, dass Kompetenzverschiebungen zum Verwaltungsgericht des Bundes mit der Begründung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (dabei handelt es sich um eine Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes), Rechtssicherheit, Bedeutung und Komplexität der Einzelfälle oder des Wunsches der Sozialpartner prima facie nicht zu überzeugen vermögen.

 

Auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung kommt eine Zustimmung jedenfalls nicht in Betracht.

 

Zu Artikel 3 (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz):

 

Zu Z. 3 (§ 39 Abs. 3):

Gemäß § 39 Abs. 3 des Entwurfs entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Landeshauptmannes nach diesem Bundesgesetz das Landesverwaltungsgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide eines nach Abs. 2 zuständigen Bundesministers entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

 

Die Vollziehung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes erfolgt – was auch die Erläuterungen bestätigen – in mittelbarer Bundesverwaltung.

 

Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach Art. 131 B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012; im Folgenden: B-VG neu) keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. Erläuternde Bemerkungen zu Art. 131 B-VG neu, RV 1618 d. Beilagen aus dem Jahre 2012).

 

Die vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes erfordert somit die Zustimmung der Länder. Hiezu wird auf die Ausführungen unter Punkt Allgemeines verwiesen.

 

Zu Artikel 7 (Meldegesetz):

 

Gemäß § 17 Abs. 1 des Meldegesetzes führt der Landeshauptmann über Antrag (Abs. 2) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag gemäß Abs. 2 Z. 2 wird das Verfahren jedoch vom Bundesminister für Inneres geführt, wenn sich die beiden betroffenen Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden.

 

Nach § 17 Abs. 6 des Entwurfs können die Bürgermeister, die im Verfahren Parteien­stellung hatten, gegen den Bescheid Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

 

In den Erläuterungen wird die vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungs­gerichts wie folgt begründet:

„Im Meldegesetz 1991 (Art. 7) wird normiert, dass die Kompetenz zur Entscheidung über Beschwerden im Reklamationsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zukommt. Diese Regelung widerspricht nicht dem Grundsatz, dass Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden – wie etwa die Sicherheitsverwaltung (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, RV 1618 BlgNR 24. GP 15) – in die Zuständigkeit der Verwaltungs­gerichte der Länder fallen. Beim Reklamationsverfahren handelt es sich eben nicht um eine Angelegenheit, die typischerweise in den Aufgabenbereich der Sicherheitsverwaltung fällt, das Verfahren wird auch nicht von einer Sicherheitsbehörde geführt, sondern es wird ausschließlich die Wohnsitzqualität des gemeldeten Hauptwohnsitzes geprüft (vgl. EBRV 1334 BlgNR 18. GP 14).“

 

In den Erläuterungen wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Reklamations­verfahren nicht zur Sicherheitsverwaltung zählt. Es wird aber nicht näher begründet, woraus sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes – ohne die Zustim­mung der Länder – ergeben soll. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG neu besteht eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich nur in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

 

Das Reklamationsverfahren zählt kompetenzrechtlich nicht zum Meldewesen, sondern zum Volkszählungswesen (Hauer in: Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffer-Kom­mentar, Bundesverfassungsrecht, Art. 78a B-VG, Rz. 4, FN 14). Das Volkszählungs­wesen ist keine Angelegenheit im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG, sondern ist in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen.

 

In einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, besteht auch keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes, wenn eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. Erläuternde Bemerkungen zu Art. 131 B-VG neu, RV 1618 d. Beilagen aus dem Jahre 2012).

 

Aber selbst unter der – von der Landesregierung nicht geteilten – Annahme, dass das Reklamationsverfahren eine Angelegenheit wäre, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden könnte, scheidet eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus. Zum einen deshalb, weil in der Administrativinstanz grundsätzlich der Landeshauptmann entscheidet. Es liegt somit offenkundig keine „unmittelbare Besorgung durch Bundesbehörden“ im Sinne des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG neu vor. Zum anderen käme eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes in einer Angelegenheit im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG nur durch eine Beauftragung gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG in Betracht. Durch eine solche Beauftragung wird der Vollzugstypus der mittelbaren Bundesverwaltung begründet (Bußjäger in: Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffer-Kommentar, Bundesverfassungsrecht, Art. 102 B-VG, Rz. 25).

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die im § 17 Abs. 6 des Entwurfs vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes der Zustimmung der Länder bedarf. Hiezu wird auf die Ausführungen unter Punkt Allgemeines verwiesen.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Konzentration der Beschwerde­zuständigkeit beim Landesverwaltungsgericht – insbesondere auch im Interesse der Verwaltungsökonomie – zweckmäßig ist. Es gibt keine sachlichen Gründe, weshalb das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden (Bürgermeister), hingegen nicht über Beschwerden gegen Bescheide, die im Reklamationsverfahren ergangen sind, entscheiden soll.

 

Zu Artikel 11 (Polizeikooperationsgesetz) und Artikel 13 (Sicherheitspolizei­gesetz):

 

Mit Artikel 11 Z. 2 (§ 17 Abs. 1 und 2 PolKG) und Artikel 13 Z. 12 und 13 (§ 88 Abs. 2 und § 89 SPG) werden „sonstige Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze“ (Art. 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG neu) an die Landes­verwaltungsgerichte übertragen. Eine solche Übertragung erfordert nach Art. 130 Abs. 2 letzter Satz B-VG neu die Zustimmung der Länder.

 

Vor dem Hinter­grund, dass in diesen Angelegenheiten bereits derzeit die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden, wird die notwendige Zustimmung in Aussicht gestellt.

 

 

Freundliche Grüße

 

 

                                                                        Für die Vorarlberger Landesregierung

                                                                                           Die Landesrätin

 

 

 

                                                                                     Dr. Bernadette Mennel

 

  

 


 

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