Anschrift

An das

Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Roßauer Lände 1

1090 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 1 51433 501164
Fax +43 1514335901164
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-112100/0004-I/4/2013

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz-Wehrrecht – VwGBG-W);

Stellungnahme des BMF (Frist: 19.2.2013)

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 29. Jänner 2013 unter der Geschäftszahl S91000/5-ELeg/2012 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz-Wehrrecht – VwGBG-W), unbeschadet der dem Entwurf zu Grunde gelegten Intentionen wie folgt mitzuteilen:

 

Zu Artikel 4 betreffend eine Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001 wird hinsichtlich der vorgesehenen Änderung von § 4 Abs. 1 Auslandseinsatzgesetz, wonach auch Soldaten im Auslandspräsenzdienst in Einzelfällen eine Anerkennungsprämie zuerkannt werden können soll, wie es bereits auf der Basis der geltenden Rechtslage für die übrigen Präsenz- und Ausbildungsdienst leistenden Personen nach § 4 Heeresgebührengesetz 2011 möglich ist, darum ersucht, die Erläuterungen im Sinne der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) mit Ausführungen darüber zu ergänzen, mit wie vielen derartigen Fällen gerechnet wird und welche budgetären Auswirkungen samt finanzieller Bedeckung damit verbunden sind.

 

Zu Artikel 5 betreffend eine Änderung des Militärbefugnisgesetzes (MBG) ist für das Bundesministerium für Finanzen ein Änderungserfordernis im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichts-Novelle 2012 nicht erkennbar. Neben den bereits in den Medien heftig diskutierten datenschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Schaffung von Bestimmungen betreffend die Zulässigkeit der Ermittlung von personenbezogenen Daten per Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Videoüberwachung) im Wachdienst für Zwecke des militärischen Eigenschutzes (§ 15 Abs. 2 MBG) und den Zugriff auf Vorratsdaten (§ 22 Abs. 2a MBG) stellt sich auch die Frage nach den finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen, zumal sowohl Videoüberwachungen als auch Abfragen von Vorratsdaten mit finanziellen Aufwendungen verbunden sind. Sollte daher am Vorhaben einer Änderung des MBG in der im Entwurf dargestellten Form beziehungsweise in einer abgeänderten Weise festgehalten werden, so wird das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport um eine Ergänzung der finanziellen Auswirkungen entsprechend den WFA-Erfordernissen ersucht.

 

Es wird um entsprechende Berücksichtigung dieser Stellungnahme und ehestmögliche Übermittlung der erforderlichen Ergänzungen ersucht, wobei das Bundesministerium für Finanzen sich nach Einlangen derselben eine abschließende Stellungnahme vorbehält.

 

Die gegenständliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.

14.02.2013
Für die Bundesministerin:
i.V. Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)