F a c h a u s s c h u s s
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An das Wien, 25. Feber 2013
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Stellungnahme
Betreff:
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
geändert wird; Stellungnahme (Frist 06. März 2013);
Bezug:
BMI-LR1355/0002-III/1/c/2013 – Begutachtungsverfahren
Bezugnehmend auf den im Betreff genannten Gesetzesentwurf möchte der
Fachverband der österreichischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten
folgende vom Fachausschuss ausgearbeitete Stellungnahme abgeben:
Entwurf-Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird -
Textvorschlag :
A b s t a m m u n g
§ 7 :
Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem
Zeitpunkt
Das Ableben eines Elternteiles gemäß Z 1 bis 3 vor der Geburt des Kindes hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
Begründung:
Wir haben in unserem Textvorschlag - auf Basis des derzeit noch gültigen § 7 Abs. 1
und 3 StbG - die im Gesetzesentwurf zitierten Bestimmungen des ABGB weggelassen.
In der Ziffer 3 unseres Textvorschlages ist der Vater gemeint, dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs.1 Z 2 oder 3 ABGB vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt oder festgestellt wurde.
In dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf zu § 7 Ziffer 3 StbG ist jedoch nur der Vater, dessen Vaterschaft vor der Geburt des Kindes anerkannt oder festgestellt wurde, erwähnt.
Der Vater, dessen Vaterschaft nach der Geburt des Kindes anerkannt oder festgestellt wurde ist im Gesetzesentwurf zu § 12 Abs. 2 Ziffer 2 genannt, was bedeuten würde, dass für diese Kinder der Erwerb der Staatsbürgerschaft nur durch Verleihung möglich ist.
Der Gesetzesentwurf zu den §§ 7 und 12 StbG schlägt unserer Meinung nach keine verfassungskonforme Lösung vor und stellt eine Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern dar. Ein diesbezügliches Gesetz würde zu einem nicht kalkulierbaren Verwaltungsaufwand (Verleihungsverfahren, Vaterschaftsanerkenntnisse vor der Geburt) und zu einer unnötigen Verärgerung der Bürgerinnen und Bürger führen. Durch den Entfall des bisherigen § 7a StbG (Legitimation) ist auch für das uneheliche Kind (minderjährigen Fremden) ein Erwerb der Staatsbürgerschaft durch nachfolgende Eheschließung der Eltern ausgeschlossen. Nach unserem Wissen sind keine vergleichbaren Regelungen in den Staatsbürgerschaftsvorschriften der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bekannt.
Demnach wäre die Streichung der Ziffer 2 im angefügten Abs. 2 des § 12 StbG
unter Hinweis auf unseren Textvorschlag § 7 Ziffer 3 zu empfehlen.
Ebenso müssten Übergangsregelungen (Optionsmöglichkeiten) für all jene unehelichen fremden Kinder geschaffen werden, die vor Inkrafttreten der Änderung des StbG 1985 geboren wurden, deren Väter zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder Staatsbürger waren
und deren Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wurden.
Durch das seit 01. Feber 2013 geltende Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz sind eheliche und uneheliche Kinder gleichgestellt. Durch diese Gleichstellung muss im Rahmen des Staatsbürgerschaftserwerbes durch Abstammung eine Ungleichbehandlung vermieden werden. Der Staatbürgerschaftserwerb durch Abstammung vom österreichischen Vater eines unehelich geborenen Fremden - egal ob dieser vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder festgestellt wurde - ist unumgänglich.
Mit dem Ersuchen unsere Argumente zu überdenken bzw. die aufgezeigten Intentionen zu berücksichtigen verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen!
Für den Fachausschuss: Für den Fachverband:
Karlheinz Westermayer Eleonore Bailer
Vorsitzender Präsidentin