A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Abteilung III/2 Minoritenplatz 5 1014 Wien
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Bearbeiter: Hr. TOBISCH-REDL
Tel: 0732 / 7071-4111 Fax: 0732 / 7071-4140 E-mail: lsr@lsr-ooe.gv.at |
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12.940/0002-III/2/2013 |
04.02.2013 |
A9-93/1-2013 |
19.02.2013 |
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Stellungnahme zum Entwurf eines Bundes-
gesetzes, mit dem das Schulunterrichsgesetz, die
Schulunterrichtsgesetz-Novelle, das Schulunter-
richtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbe-
reitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die
Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-
Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985,
das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privat-
schulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz
und das Schülervertretungengesetz geändert
werden
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Berufung auf § 7 Abs 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz 1962, idgF, wird zum gegenständlichen Gesetzesentwurf nachfolgende Stellungnahme abgegeben:
Die übermittelten Gesetzesentwürfe, insbesondere jene zu den beiden Schulunterrichtsgesetzen, aber auch der Gesetzesentwurf zum Schulpflichtgesetz, haben eine konsequente Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeit – Novelle 2012 zur Zielsetzung. Als Auswirkung bringen die Novellen eine Abschaffung des administrativen Instanzenzuges mit sich und verlagern jegliche Entscheidungen, die auf Schulebene, insbesondere von Lehrerkonferenzen getroffen werden, hin zu den Verwaltungsgerichten; ebenso gilt dies für die wenigen Entscheidungen, die im SchUG-Bereich in die Kompetenz eines Schulleiters fallen (zB Verweigerung des Fernbleibens eines Schülers vom Unterricht für mehr als einen Tag).
Welche Vorteile den Betroffenen, also den Adressaten der Entscheidungen, den SchülerInnen und Erziehungsberechtigten, daraus erwachsen sollen, bleibt völlig im Dunkeln.
Folgende Gründe sprechen eher für eine Erstverantwortung der Schulbehörden:
Falls aber schriftliche Entscheidungen unvermeidlich waren, wurde schon im Vorfeld Kontakt mit der Berufungsbehörde aufgenommen und auf diese Art sinnlose Abweisungen vermieden. Mit "anonymen Vertretern" eines Verwaltungsgerichtes werden derartige Kontakte nicht aufgenommen werden.
Die (fehlende) Begründung der Entscheidung wurde mit der Begründung der nachfolgenden behördlichen Entscheidung des BSR/LSR nachgereicht. Der Berufungswerber hat schließlich erst durch die schulischen Stellungnahmen bzw. durch das von der Behörde I. Instanz eingeholte Gutachten Kenntnis von den Inhalten, also von den Ablehnungsgründen, erhalten. Die Schulbehörden haben quasi die schulischen Entscheidungen "ergänzt". Wie wird dies bei den Verwaltungsgerichten laufen? Wird es bei schulrechtlichen Berufungen bezüglich "Nichtaufsteigen" eines Schülers zu einem sprunghaften Ansteigen "Kommissioneller Prüfungen" kommen, weil dem Verwaltungsgericht die Qualität schulischer Entscheidungen missfällt?
Ein Rechtsgewinn scheint mit den gesetzlichen Vorhaben nicht verknüpft zu sein. Das Gegenteil ist zu befürchten, nämlich, dass die Veränderungen zu Lasten der Schwächsten gehen.
Es wird daher vorgeschlagen, eine Zwischenschaltung der Schulbehörden gegen schulische Entscheidungen zu verankern und erst gegen die schulbehördlichen Entscheidungen selbst den Zugang zu den Verwaltungsgerichten vorzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Amtsführende Präsident
des Landesschulrates für Oberösterreich:
Fritz Enzenhofer eh.
F.d.R.d.A.
Zeisel
Zustellhinweis:
Fraktionsführer im Gesamtkollegium
Herrn HOL SR Dipl.-Päd. Walter Wernhart
Frau LAbg. Mag. Gertraud Jahn
Herrn Dr. Rudolf Ferdinand Watschinger
Frau Mag. Barbara Lenglachner und
Arbeiterkammer OÖ
Wirtschaftskammer OÖ
Schulamt der Diözese Linz