An das

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

eMail: begutachtung@bmukk.gv.at

            begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

Betr.: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesminnisterium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Schulen; Entwurf

 

Zu Zl . BMUKK 12.940/0002-III/2/2013

 

                                                                                                                      20. Februar  2013

 

 

 

Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht nimmt zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

 

Allgemeines

 

Ab 1. Jänner 2014 wird gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 des EGVG das AVG allgemein auf das behördliche Verfahren von Verwaltungsbehörden anzuwenden sein, während es derzeit im Schulwesen nur für die Schulbehörden des Bundes oder kraft ausdrücklicher Anordnung wie im Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserzieherung und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, (siehe dort § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2) gilt. (Siehe die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 15. Februar 2013.)

Von wenigen Ausnahmen abgesehen (siehe die folgenden Ausführungen) bestehen keine grundsätzlichen Einwände, zumal im § 70 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung (BGBl. Nr. 139/1974) die Anwendung des AVG vorgesehen war. Auf Grund der vielen Einwände gegen das SchUG wurden im § 70 durch die Novelle BGBl. Nr. 231/1977 eigende Verfahrensregelungen getroffen, die jedoch dem AVG entsprechen (ohne die Sonderregelungen der §§ 68 bis 72, wobei jedoch festgestellt wurde, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Sinne des Regelungen vorzugehen sein wird). (Die erwähnten Einwände betrafen viele Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, wobei bezüglich des AVG vorgebracht wurde, dass es „zu kompliziert“ wäre; es gab jedoch sachlich keine Schwierigkeiten.)

Problematisch ist die Situation bei Entscheidungen, die nicht von § 70 Abs. 1 SchUG erfasst sind, insbesondere jene gemäß § 20 Abs. 6 und § 25 Abs. 2 SchUG. Hier würde ein Verfahren nach dem AVG zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung zum Schaden den Schülers und zur Vorverlegung der Schlusskonferenz  führen, sodass eigene Verfahrensbestimmungen gerechtfertigt erscheinen. Zu prüfen wäre eine Art Mandatsentscheidung und bei einem Einspruch ein AVG-Verfahren mit allfälliger kommssioneller Prüfung im Sinne des § 71 Abs. 4 SchUG.

Bei den übrigen Schulgesetzen scheint die Anwendung des AVG statt der „vereinfachten“ Verfahrensvorschriften nicht grundsätzlich problematisch, doch kann es in der Übergangszeit zu Schwierigkeiten kommen und wäre in manchen Fällen der Verfahrensablauf (Fristen) zu prüfen.

 

Bezüglich der Bezeichnung der Schulbehörden des Bundes wird ebenfalls auf die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst verwiesen (Namen der Behörde statt „Instanz“). Dies führt jedoch wegen der Differenzierung der Zuständigkeit, insbesondere bezüglich der Zentrallehranstalten zu einer schwierigeren Lesbarkeit der Gesetzestexte. Siehe auch die folgende Stellungnahme zu Art. 9 (Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes).

 

Zu Art. 1 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes)

Auf die Ausführungen unter „Allgemeines“ wird verwiesen.

Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird bemerkt, dass Art. 14a Abs.2 B-VG die kompetenzrechtliche Grundlage nicht nur für die genannten Schülerbeihilfen sondern auch für das Schulunterrichtsgesetz für die in die Bundesvollzugskompetenz fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist.

 

Zu Art. 9 (Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes)

Der Begriff „Instanz“ wird juristisch im Regelfall mit dem Instanzenzug im behördlichen Vefahren gleichgesetzt. Die Regelung des § 3 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes betreffend die sachliche Zuständigkeit geht jedoch darüber hinaus. Sie ist ein Ausfluss des Art. 81a Abs. 1 B-VG, wonach die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens (soweit dieses vom Bundes-Schulaufsichtsgesetz erfasst ist) vom zuständigen Bundesminister und den ihm unterstehenden Schulbehörden zu besorgen ist. Vgl. Art. 14 Abs. 4 lit. a letzter Satz, wo es nicht  um ein behördliches Verfahren sondern um ein Vorschlagsrecht geht (diese Bestimmung wurde durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 nicht geändert). Siehe auch den letzten Absatz der Erläuterungen zu § 3 der Regierungsvorlage betreffend das Bundes-Schulaufsichtsgesetz (731 der Blg. zu den sten. Prot. des NR IX. GP), wo für die Führung als Zentrallehranstalt das Erfordernis einer möglichst unkomplizierten unmittelbaren Verwaltung angeführt wird. Im Sinne dieser Ausführungen ist die Wendung „in erster und letzter Instanz“ im vorgeschlagenen § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht zutreffend; sie ist nur bezüglich des behördlichen Verwaltungsverfahren zutreffend. Auch nach der Neuerung des Verwaltungsverfahrens ist der Landesschulrat vorgesetzte Behörde gegenüber dem Bezirksschulrat und der Bundesminister oberste Schulbehörde. Der Begriff „Instanz“ ist sohin im § 3 leg.cit. als generelle Bezeichnung der Schulbehördenebene über den Schulen zu verstehen.

Daher wird vorgeschlagen, § 3  des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes nicht zu ändern, sondern in Erläuterungen klar zu stellen, dass es sich hier um eine Aussage betreffend die generelle sachliche Zuständigkeit und  nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensreform nicht um eine Regelung eines Instanzenzuges im Rahmen eines behördlichen Verwaltungsverfahrens handelt. Dies wird durch die subsidiäre Zuständigkeitsregeltung klar gestellt. So gesehen, könnten die Hinweise auf die „Instanz“ (ausgenommen bei behördlichen Verfahren) im Schulrecht bestehen bleiben, wobei umfangreiche Änderungen und Interpretationsprobleme vermieden werden könnten.

 

Für den Vorstand:

SCh.i.R. Dr. Felix Jonak

Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren

 

Elektronisch gefertigt