Bregenz, am 19.02.2013 |
Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Kultur |
Auskunft: Dr. Thomas Nesensohn Tel.: +43(0)5574/511-20211 |
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wird Stellung genommen wie folgt:
Allgemeines
Eingangs wird ausdrücklich festgehalten, dass mit Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 24. Oktober 2012 – mit besonderer Begründung und mit ausdrücklichem Hinweis auf den Ausnahmecharakter – einzig in Angelegenheiten der Sozialversicherung in Aussicht genommen wurde, dass die Länder gegen eine Kompetenzverschiebung zum Verwaltungsgericht des Bundes keinen Einwand erheben würden.
Im Übrigen kommt ein Abgehen von der im B-VG vorgenommenen Systementscheidung zu Lasten der Verwaltungsgerichte der Länder aus Sicht des Landes Vorarlberg grundsätzlich nicht in Frage. Ausnahmen von diesem Grundsatz wären vorerst im Rahmen der Landeshauptleutekonferenz zu erörtern.
Angemerkt wird, dass Kompetenzverschiebungen zum Verwaltungsgericht des Bundes mit der Begründung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (dabei handelt es sich um eine Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes), Rechtssicherheit, Bedeutung und Komplexität der Einzelfälle prima facie nicht zu überzeugen vermögen.
Auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung kommt eine Zustimmung jedenfalls nicht in Betracht.
Zu Artikel 1, Schulunterrichtsgesetz
Zu § 73 Abs. 4
Der neue § 73 Abs. 4 sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in den Fällen des § 70 Abs. 1 binnen drei Monaten und in den Fällen des § 72 Abs. 1 binnen drei Wochen zu erkennen hat.
Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes knüpft gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG jedoch daran an, dass eine Angelegenheit von einer Bundesbehörde in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Für alle anderen Angelegenheiten ist nach dem B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen, die nur mit Zustimmung der Länder auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen werden kann.
Es ist davon auszugehen, dass Angelegenheiten nach den §§ 70 Abs. 1 bzw. 72 Abs. 1 nicht ausschließlich von Bundesbehörden besorgt werden. Sofern eine solche Angelegenheit beispielsweise vom Schulleiter oder von der Lehrerkonferenz einer öffentlichen Pflichtschule besorgt wird, ist daher von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder auszugehen. Eine Begründung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in diesen Fällen wird abgelehnt (diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt „Allgemeines“ verwiesen).
Eine entsprechende Klarstellung in der Bestimmung des § 73 Abs. 4 dahingehend, dass kürzere Entscheidungsfristen auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder gelten sollen, erscheint erforderlich.
Zu Artikel 6, Schulpflichtgesetz 1985
Zu den §§ 6 Abs. 2c, 7 Abs. 5 und 9 Abs. 6:
In den Erläuterungen zu den genannten Bestimmungen wird ausgeführt, dass sich „die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012)“ ergibt.
Dazu ist anzumerken, dass gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG grundsätzlich dann von einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes auszugehen ist, wenn eine Angelegenheit von einer Bundesbehörde in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Für alle anderen Angelegenheiten ist nach dem B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen, die nur mit Zustimmung der Länder auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen werden kann.
Nachdem die Entscheidungen in den Fällen des § 6 Abs. 2c bzw. des § 7 Abs. 5 vom Schulleiter der Volksschule (und damit nicht von einer Bundesbehörde) getroffen werden, kann nicht von einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ausgegangen werden. Eine entsprechende Klarstellung in den Erläuterungen erscheint zweckmäßig. Hinsichtlich der Erläuterungen zu § 9 Abs. 6 gelten diese Ausführungen für jene Fälle sinngemäß, in denen beispielsweise der Klassenlehrer oder der Schulleiter einer öffentlichen Pflichtschule entscheidet.
Zu Artikel 7, Schülerbeihilfengesetz
Zu § 16 Abs. 7
Der § 16 Abs. 7 sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Schülerbeihilfenangelegenheiten binnen drei Monaten zu erkennen hat.
In den Erläuterungen zu § 13 und § 14 Abs. 3 wird zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Bereich der in die Landesträgerschaft fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie hinsichtlich der in die mittelbare Bundesverwaltung fallenden Schulen für medizinische Assistenzberufe eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder besteht.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine entsprechende Klarstellung in der Bestimmung des § 16 Abs. 7 dahingehend erforderlich, dass eine kürzere Entscheidungsfrist auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder gelten soll.
Freundliche Grüße
Für die Vorarlberger Landesregierung
Die Landesrätin
Dr. Bernadette Mennel
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