Sehr geehrte Frau Bundesministerin,

 

herzlichen Dank für die Gelegenheit eine Stellungnahme zum „Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichts-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Schülervertretungengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Schulen);“ zu übermitteln.

 

Bereits im Zuge unserer ersten Rückmeldung haben wir darauf hingewiesen, dass die Fristsetzung des Rückmeldetermins mit „bis längstens 20. Februar 2013“, bei Versand der Unterlagen am zweiten Tag der Semesterferienphase, in der naturgemäß zahlreiche urlaubsbedingte Absenzen zu erwarten sind, nicht besonders beteiligungsfreundlich ist und die Bearbeitung Ihrer Nachricht „BMUKK-12.940/0002-III/2/2013“ außerhalb der für diese Woche geplanten Bürozeiten erfolgte. Leider wurde keine Verlängerung der Frist angeboten.

 

Grundsätzlich begrüßen wir Schritte zur Verwaltungsvereinbarung, doch ist der weitgehende Entfall der Instanzen innerhalb der Schule bzw. Schulbehörde für die Betroffenen nicht in allen Fällen hilfreich. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtshofs ist für Eltern keine wirkliche Erleichterung. Die logistische Herausforderung ist für den Großteil der Eltern und SchülerInnen enorm.

 

Das Setzen kurzer Erledigungsfristen und das Übertragen des Bearbeitungsauftrags an den jeweiligen Landesschulrat bzw. den Stadtschulrat für Wien wird mit dazu beitragen, dass durch fehlende bzw. späte Rückäußerungen auf Seiten der BeschwerdeführerInnen keine Fristverluste entstehen, die z.B. zum Verlust eines bereits vorvereinbarten Schulplatzes führen.

 

Das Hauptproblem, die von vielen LehrerInnen und SchulleiterInnen ins Treffen geführte Rechtsunsicherheit – die in den meisten Fällen Ursache für Eingaben an die Behörde sind - sowie das Fehlen angemessener, fairer und vor allem unabhängiger Beratung der Beschwerdeführenden, wird durch das Wegfallen von Instanzen nicht beseitigt und muss durch das Einrichten einer unabhängigen Rechtsberatung für Eltern, SchülerInnen und LehrerInnen entschärft werden.

 

Hilfreich wäre es, wenn das Inkasso des Elternvereinsbeitrags (siehe §46 SchUG) nicht als Sammlung betrachtet und von der Zustimmung der Mitgestaltungsgremien abhängig gemacht wird. Es sollte selbstverständlich sein, dass der EV-Beitrag von den Mitgliedern kassiert werden kann und gemäß § 63 SchUG von der Schulleitung unterstützt wird.

 

Es muss auch sichergestellt sein, dass Personen, die sich an den Verwaltungsgerichtshof wenden keine Kosten entstehen, die über die bei Nutzung der schulbehördlichen Instanzen eventuell entstehenden Kosten hinausgehen. Anwaltskosten, die viele Familien nicht finanzieren können, dürfen den Zugang zum Verwaltungsgerichtshof keinesfalls behindern.

 

In diesem Sinn ersuchen wir um Überarbeitung des Entwurfs und stehen für Nachfragen gerne zur Verfügung.

 

 

Mit schulpartnerschaftlichen Grüßen

 

Andreas Ehlers

Assistent des Vorsitzenden

 

Österreichischer Verband der Elternvereine

an den öffentlichen Pflichtschulen – Dachverband

 

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A-1080 Wien

 

Tel.: +43 (1) 53120-3112, Mobil: +43 (0) 6991 53120 00

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