Anschrift

An das

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 1 51433 501164
Fax +43 1514335901164
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111308/0013-I/4/2013

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013);

Stellungnahme des BMF (Frist: 12.3.2013)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 20. Februar 2013 unter der Geschäftszahl BMASK-21119/0001-II/A/1/2013 übermittelten Hinweis auf den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013), wie folgt mitzuteilen:

 

Zunächst sei unbeschadet der zu Grunde gelegten Intentionen hinsichtlich der gewählten Form der Umsetzung bemerkt, dass der Ansatz, wenn Beiträge nicht geleistet werden können, im Gegenzug direkte beziehungsweise indirekte Transfers zu erhöhen, allein schon aus verwaltungsökonomischer Sicht generell skeptisch gesehen wird. Die Fähigkeit, Beiträge zum Sozialversicherungssystem zu leisten, ist dabei vor dem Hintergrund der gesamten Einkommenssituation zu bewerten. Gerade bei Selbstständigen variiert die Einkommenshöhe je nach Wirtschaftsbereich und Auftragslage stark beziehungsweise werden zum größeren Teil auch Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erzielt. Zudem ist die tatsächliche Einkommenshöhe schwer erfassbar. In dieser stark heterogenen Gruppe sind horizontale Regelungen ohne wesentliche Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit daher besonders ungenau. Dem gegenüber sind wohl auch die Wachstumseffekte der vorgeschlagenen Änderungen als marginal einzustufen.

 

Hinsichtlich der Darstellung der Folgenabschätzung wird darauf hingewiesen, dass durch das Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) unter dem Titel der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) ein neues Regelungssystem für die Abschätzung der Folgen von Rechtssetzungsvorhaben und sonstigen Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung implementiert wurde. Die Grundsätze der WFA sind in der WFA Grundsatzverordnung (WFA-GV, BGBl. II Nr. 489/2012), der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung - WFA-FinAV (BGBl. II Nr. 490/2012) sowie den Spezialverordnungen gem. § 17 Abs. 3 Z. 3 BHG 2013 (BGBl. II Nr. 491/2012 - BGBl. II Nr. 499/2012) geregelt, die mit 1.1.2013 in Kraft getreten sind. Für die Durchführung der WFA steht ein entsprechendes IT-Tool zur Verfügung, das in den Ressorts bereits ausgerollt wurde. Weiterführende Informationen finden sich auch auf der Internetseite www.wfa.gv.at.

 

Die vorliegende WFA entspricht nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nur in Teilen den zitierten Anforderungen. Im Einzelnen ergeben sich dazu folgende Anmerkungen:

 

Die Berechnungen wurden im Hauptteil der Folgenabschätzung nicht erläutert. Hingegen finden sich in den Erläuterungen unter der Überschrift „Finanzielle Erläuterungen“ detaillierte Ausführungen. Es muss jedenfalls eine Zusammenführung der finanziellen Erläuterungen mit der WFA erfolgen, um eine nachvollziehbare Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der WFA zu erhalten. Für interessierte Außenstehende sind die finanziellen Aufwendungen dieses Vorhabens kaum nachzuvollziehen. Beispielsweise ist der Personalaufwand, der durch den Vollzug der geplanten Maßnahmen im GSVG auf Seiten der Sozialversicherungsträger anfällt, derzeit nur in den Erläuterungen zu finden und nicht in der WFA.

 

Es ist auch zu beachten, dass, je höher die betragsmäßigen Auswirkungen zu erwarten sind, desto detaillierter zu erläutern ist. Dazu hat das Bundesministerium für Finanzen Orientierungswerte (z.B. Transferaufwand = 5 Mio.) veröffentlicht, die auch im Handbuch zu den finanziellen Auswirkungen angeführt sind. Eine detailliertere Berechnung und Erläuterung des Personalaufwandes beziehungsweise Transferaufwandes etc. sollte daher vorgenommen werden.

 

Darüber hinaus ergeben sich außerdem noch die folgenden Hinweise zur WFA:

 

Hinsichtlich der Darstellung der finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Einführung eines Widerspruchs gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift wird bemerkt, dass die übermittelten Kalkulationen grundsätzlich nachvollziehbar sind, die ausgewiesenen Einsparungen allerdings nur virtuell gegeben sein dürften, da sie aus dem Vergleich eines Procederes ohne Widerspruchsverfahren und einem solchen mit einem Widerspruchsverfahren mit einer Differenz von jährlich 11,22 Mio. Euro errechnet sind. Tatsächlich stellen die Feststellung der Kontoerstgutschrift und das anschließende Verfahren aber eine neue Aufgabe für die Verwaltung dar; mit der nun vorgeschlagenen Regelung werden lediglich die zusätzlichen Kosten von 14,4 Mio. Euro auf 3,2 Mio. Euro jährlich reduziert, von welchen auf das BMJ 1,4 Mio. Euro und auf die PV 1,7 Mio. Euro entfallen. Für diesen reduzierten Betrag ist jedoch keine Bedeckung ausgewiesen. Hier wäre jedenfalls eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen.

 

Außerdem wird festgestellt, dass Aussagen beziehungsweise Kalkulationen zu allfälligen Auswirkungen der vier im Bereich des GSVG geplanten Maßnahmen auf den Zweig der Krankenversicherung nicht vorliegen; die finanziellen Erläuterungen wären um entsprechende Aussagen zu ergänzen.

 

Es wird um entsprechende Berücksichtigung dieser Stellungnahme und ehestmögliche Übermittlung der erforderlichen Ergänzungen noch vor Ergreifung der weiteren Schritte im legistischen Prozess ersucht.

 

Die gegenständliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.

 

07.03.2013
Für die Bundesministerin:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)