Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0047-I.2/2013

SB: Ruhland-Chrystoph/Pronay

 BMLFUWUW.4.1.2/0006-I/4/2013

vom 20. Februar 2013

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

 

 

An:

BMLFUW; abteilung.14@lebensministerium.at

 

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird – Wasserrechtsgesetznovelle 2013; Begutachtungsverfahren; Stellungnahme des BMeiA

 

Das BMeiA nimmt wie folgt Stellung:

Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen:

Danach sind Richtlinien nach dem Muster „Richtlinie 97/67/EG“ anzuführen (vgl. Rz. 54 ff des EU-Addendums). Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums). Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums).

Bei „mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Richtlinie 97/57/EG “ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Ist für einen Rechtsakt ein Kurztitel gebräuchlich oder naheliegend, der nicht im Titel des Rechtsaktes selbst festgesetzt worden ist, so kann er (zwecks Verwendung bei späterer Zitierung) wie folgt eingeführt werden: Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (im Folgenden: Sektorenrichtlinie) … (vgl. Rz. 57 des EU-Addendums)

Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.

Im Entwurf hat es demnach zu lauten:

·        Im § 29a Abs. 1: Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25

·        Im § 29a Abs. 2: Richtlinie 2010/75/EU

·        Im § 29a Abs. 3 Z 10: Richtlinie 2010/75/EU

·        Im § 29a Abs. 3 Z 11: Richtlinie 2010/75/EU

·        Im § 29a Abs. 3 Z 13: Richtlinie 2010/75/EU

·        Im § 29a Abs. 3 Z 21: Richtlinie 2010/75/EU

·        Im § 29a Abs. 3 Z 22: Richtlinie 2010/75/EU

·        In § 134a Abs. 1: Richtlinie 2010/75/EU

 

 

Im Vorblatt bzw. den Erläuterungen wird angeregt, die Zitierregeln des EU-Addendums zu übernehmen und somit die Zitate der unionsrechtlichen Rechtsakte entsprechend anzupassen.

 

Wien, am 21. März 2013

Für den Bundesminister

H. Tichy m.p.