Anschrift

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Ghegastraße 1

1030 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 1 51433 501164
Fax +43 1514335901164
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-112704/0003-I/4/2013

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geändert wird;

Stellungnahme des BMF (Frist: 19.4.2013)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 25. März 2013 unter der Geschäftszahl BMVIT-630.286/0001-III/PT2/2012 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geändert wird, wie folgt mitzuteilen:

 

§ 13 Abs. 2 der vorgeschlagenen Textfassung des FTEG sieht weiterhin vor, dass die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig ist für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Diese Normierung ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen wohl an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle (BGBl I Nr. 51/2012, insbesondere an Art. 151 Abs. 51 Zi 8 B-VG, wonach die unabhängigen Verwaltungssenate aufgelöst werden) und an die in der 177. Sitzung des Ministerrates unter Tagesordnungspunkt 30 beschlossene Regierungsvorlage betreffend eine Sammelnovelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz anzupassen. § 13 Abs. 2 könnte demnach aus der Novelle gestrichen werden, wobei das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie um entsprechende Überprüfung ersucht wird.

 

Hinsichtlich der Darstellung der Folgenabschätzung wird darauf hingewiesen, dass die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen nur in Teilen den Anforderungen der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (BGBl. II Nr. 490/2012) entspricht. So wird etwa angeregt, eine Übersichtsdarstellung der finanziellen Auswirkungen im Vorblatt aufzunehmen, wie sie das WFA-IT-Tool bereitstellt. Auch wäre ein Ergebnisdokument gemäß WFA-IT-Tool zu erzeugen (beispielsweise fehlt die Übersichtsdarstellung der finanziellen Auswirkungen im Hauptteil der Abschätzung).

 

Der Vollständigkeit halber wird abschließend auf einige grammatikalische Unzulänglichkeiten hingewiesen:

 

Zu § 14b Abs. 1: Der erste Satz weist zwei Subjekte auf, von denen eines (Behörde) im Singular, das andere (Organe) im Plural gehalten ist. Der Plural beim Subjekt „Organe“ erfordert zwingend die Mehrzahlbildung auch beim Prädikat. Dieses hat dementsprechend nicht „kann“, sondern „können“ zu lauten.

 

Zu § 14c: Die Adjektive „berechtigt“ und „ausländisch“ beziehen sich nicht auf das Wort „Abkommen“, sondern auf das Wort „Stellen“. Die Wortfolge „Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen“ sollte deshalb korrekter Weise „Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigte ausländische Stellen“ lauten.

 

Zu § 14d Abs. 1: Da es sich um Kosten der Wirtschaftsakteure handelt, sollte die Wortfolge „auf seine Kosten“ in die Formulierung „auf deren Kosten“ allenfalls „auf ihre Kosten“ abgeändert werden.

 

Es wird um entsprechende Berücksichtigung dieser Stellungnahme und ehestmögliche Übermittlung der erforderlichen Ergänzungen noch vor Ergreifung der weiteren Schritte im legistischen Prozess ersucht.

 


Die gegenständliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.

 

15.04.2013
Für die Bundesministerin:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)