Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zur geplanten Änderung des StVG findet sich zu Art 15 Z 6 (§ 16a StVG) folgende Argumentation:

 

Der Entwurf schlägt vor, dem Oberlandesgericht Wien die Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet zu  übertragen,  um  eine  der  Rechtssicherheit  förderliche  einheitliche  Judikatur  zu  gewährleisten.  Im Hinblick  darauf,  dass  derzeit  ca.  65  %  der  Insassen  bundesweit  Freiheitsstrafen  in  Justizanstalten  im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien verbüßen und ca. 50 % der Beschwerden an die Vollzugskammern im  Sprengel  des  Oberlandesgerichts  Wien  anfallen,  sprechen  auch  praktische  Erwägungen  für  die Konzentration der Zuständigkeit beim Oberlandesgericht Wien.

 

Was bedeutet das für zukünftige Gesetzesvorhaben? Wird dann z.B. das Handelsgericht Wien für alle UWG-Verfahren Österreichs zuständig werden, nur weil ein Großteil der UWG-Verstöße in Wien geschieht? Oder wird das Oberlandesgericht Innsbruck keine Entscheidungen nach dem MedienG mehr treffen dürfen, weil ohnehin die meisten Medien ihren Sitz in Wien haben (siehe §§ 40, 41 MedienG)?

 

Mit herzlichem, aber aus Sicht des Föderalismus sehr bangem Gruß!
 
Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt

 

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