Aktionsgruppe

Ich will EIN Bundesrahmengesetz für ALLE Kindertagesstätten in Österreich

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E-Mail: ich.will@aon.at

 

 

bm:ukk

begutachtung@bmukk.gv.at

bmwf

daniela.rivin@bmwf.gv.at   

Präsidium des Nationalrates

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschulgesetz 2005 (HG) geändert wird

Zu Geschäftszahl: BMUKK-13.480/0006-III/13/2012

 

Betrifft: Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das HochschulQualitätssicherungsgesetz geändert werden

Zu Geschäftszahl: BMWF-52.220/0002-I/6b/2013

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bildung verstehe wir als lebenslangen Prozess der aktiven Auseinandersetzung des Menschen mit sich selbst und mit der Welt. Bildungsprozesse sind daher dynamisch und befähigen Menschen zu selbstständigen, individuellen Handlungen im Kontext mit ihrer Lebensumwelt.

 

Auf Basis der europäischen Aufklärung werden an Bildung im Wesentlichen drei Ansprüche gestellt, die bis heute Gültigkeit besitzen:

ü der Anspruch des Menschen aus Selbstbestimmung;

ü der Anspruch auf Partizipation an der gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung;

ü der Anspruch an jeden einzelnen Mensch, Verantwortung zu übernehmen.

 

Für die elementare Bildung bedeutet das: Die Lernprozesse des Kindes, sein selbstbestimmtes Handeln, seine Teilnahme an gesellschaftlichen und kulturellen Prozessen sowie die Übernahme von Verantwortung münden in eine individuelle Selbst- und Weltdeutung. In der humanistischen Tradition wird dieser Prozess als „Aneignung der Welt“ bezeichnet.

 

Elementare Bildungseinrichtungen haben aus unserer Sicht die Aufgabe, in Ergänzung zur Familie nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und es in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte zu unterstützen.

Das Bildungskonzept ist auf Integration/Inklusion von Kindern unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft sowie auf ihre individuelle physische und psychische Eigenart abgestimmt.

 

Gerade im elementaren Bildungsbereich ist die gemeinschaftliche Entwicklung des Kindes nur dann möglich sein, wenn die Bildungsangebote so gestalten sind, dass sie von Kindern mit den unterschiedlichsten Bedürfnissen genutzt werden können (Pädagogik der Vielfalt).

 

Dies betrifft nicht nur die Bedürfnisse behinderter Kinder.

 

Inklusive Bildung schließt auch Kinder ein, die aus unterschiedlichen Gründen beim Zugang zu Bildungsangebot in der elementaren Bildungseinrichtung benachteiligt sind. Diese Bildungsforderung stellt ein Gegenmodell dar zu Exklusion, Separation und Integration.

 

Dies betrifft auch und besonders die elementaren Bildungseinrichtungen:

 

ü Öffentliche und private Kindergärten und Krippen, alterserweiterte Gruppen, Spielgruppen, Kinderhäuser, Kindergruppen und eltern-/ selbstverwaltete Kindergruppen o. ä;

ü Tagesmütter, Tagesväter und Tageseltern – also Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer behördlichen Bewilligung im Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die regelmäßig für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen (siehe dazu http://www.bmwfj.gv.at/Familie/Kinderbetreuung/Seiten/Tagesmütter-väter-Ausbildung.aspx).

 

Für alle in den elementaren Bildungseinrichtungen tätigen Personen ist eine einschlägige Qualifikation entsprechend ihrer Aufgabenbereiche notwendig.

 

1.   Die Ausbildung für alle pädagogischen Berufe – also auch für ElementarpädagogInnen -  hat auf tertiärer Ebene zu erfolgen. Auf eine gemeinsame Basisausbildung bauen Module für die verschiedenen Bildungsbereiche auf. Für Kinder mit besonderen Bedürfnissen sind -  im Sinne der Inklusion - PädagogInnen mit zusätzlicher sonderpädagogischer Qualifikation auszubilden.

 

2.   Für die derzeitig tätigen MitarbeiterInnen sind zur Überleitung zu einer neuen Aufgaben- und Qualifikationsstruktur entsprechende Übergangsbestimmungen zu schaffen:

 

a.   die derzeitige elementarpädagogische Ausbildung,

b.   absolvierte Weiterbildungen und auch die

c.   bisherige praktische Tätigkeit sind dabei zu berücksichtigen bzw. anzurechnen.

 

Die erforderlichen zusätzlichen Qualifikationsmaßnahmen sind inhaltlich und zeitlich so zu organisieren, dass sie nebenberuflich absolviert werden können.

 

3.   Innerhalb der Tätigkeits- und Qualifikationsstruktur sind die Bedingungen für den Übergang zwischen den einzelnen Qualifikationsebenen bundeseinheitlich festzulegen. Auch diese sind inhaltlich und zeitlich so zu organisieren, dass sie auch nebenberuflich absolviert werden können.

 

4.   Für unterstützende Tätigkeiten (nichtpädagogische Kinderbetreuungstätigkeiten, Verwaltungstätigkeiten, Ver- und Entsorgungstätigkeiten, Raum-, Haus- und Gartenpflege,…) sind

fachlich qualifizierte MitarbeiterInnen zur Unterstützung heranzuziehen.

Auch diese MitarbeiterInnen müssen Einschulung für den Umgang mit den Kindern erhalten.

 

Diesen Zielen und Kompetenzorientierungen wird im vorliegenden Gesetzesentwurf des bm:ukk nicht entsprochen, vielmehr wird die Ungleichbehandlung der ElementarpädagogInnen und des sonstigen in elementarpädagogischen Einrichtungen tätigen Personals (mit allen Konsequenzen für die Durchlässigkeit und das Berufsbild) fortgesetzt und die und die bestehende Geschlechterdiskriminierung geradezu festgeschrieben.

 

Dass die Grundausbildung von ElementarpädagogInnen nach wie vor in erster Linie auf der Sekundarebene – in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (BAKIP) – erfolgen soll (und nicht nur für die sicherlich notwendige Übergangszeit), widerspricht allen internationalen Erfahrungen, ist mit keinem Argument zwingend nachzuweisen und ist für die Gleichwertigkeit der zukünftigen PädagogInnen diskriminierend und ist daher – ausgenommen für eine Übergangszeit - strikt abzulehnen!

 

Wir schlagen vor, die BAKIP in ein Oberstufenrealgymnasium (ORG) mit sozialpädagogischem und musisch-kreativem Schwerpunkt umzuwandeln:  Damit würde sie zu einer vorbereitenden Schule für alle pädagogischen Berufes aufgewertet werden.

 

Das Argument, im elementarpädagogischen Bereich bestehe Nachholbedarf, insbesondere in der Forschung, und deshalb könnte eine tertiäre Aus- und Fortbildung derzeit noch nicht Platz greifen, ist weder richtig noch nachvollziehbar. Seit Jahrzehnten besteht in Österreich wissenschaftliche Tätigkeit auf diesem Gebiet – zwar nicht unter dem Titel

„Elementarpädagogik“, aber in den verschiedensten universitären Fachgebieten (Pädagogik, Psychologie, Soziologie etc.) und an allen österreichischen Universitäten.

 

Bereits

o   2013/14 sollten daher Angebote für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger aller pädagogischen Berufsgruppen eingeplant sein,

o   die ersten Ausbildungen nach der neuen Studienarchitektur sollten im Wintersemester 2014/15 beginnen können.

o   Ab 2015/16 sollte die Umstellung der Bachelorstudien im Elementar- und Primarbereich,

o   ab 2016/17 im Sekundarbereich erfolgt sein.

o   Spätestens im Wintersemester 2019/20 sollten die neuen Masterstudien beginnen.

 

Es ist uns durchaus klar, dass die derzeit zur Begutachtung ausgeschriebenden Gesetzesvorlagen auch ein Änderung der derzeit geltenden Fassung des  Bundesgesetzes BGBl.Nr. 406/1968 über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen.

Ohne entsprechende Regelungen in den dieser Stellungnahme zugrunde liegenden Gesetzesvorschlägen werden aber entsprechende Änderungen in Artikel I § 1  Abs. 1 und 2 leg. cit. nicht Platz greifen können.

 

Wir vermissen in den zur Begutachtung ausgeschriebenen Gesetzesvorlagen weitgehend entsprechende Regelungen bezüglich Übergangsbestimmungen, Einbeziehung der bisherigen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Anrechnung von bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten u.a.m..

 

Wir fordern insbesondere für die Studienarchitektur der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU im Elementar- und/oder Primarbereich:

 

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

§  40–50 EC für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

§  120–130 EC für Elementar- und Primarstufenpädagogik und –didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe);

§  60–80 EC Schwerpunktsetzung (zB in einem Bildungsbereich, in Inklusiver Pädagogik, in Mehrsprachigkeit usw.);

§  pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren;

§  Maximal 60 ECTS-Credits können für eine Ausbildung im Elementarbereich (BAKIP) angerechnet werden.

 

·        Absolvierung einer begleiteten ein- bis zweijährigen Induktion mit positiver Beurteilung, davon 15 ECTS-Credits für begleitende Lehrveranstaltungen, die für ein Masterstudium angerechnet werden

können;

 

·        Für eine dauerhafte Anstellung ist ein Masterstudium mit Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits zu absolvieren. Der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Studium enthalten sind.

·        Falls Elementar- und Primarbereich abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf indestens 90 ECTS-Credits.

 

Mit freundlichen Grüßen

Aktionsgruppe Ich will EIN Bundesrahmengesetz für ALLE Kindertagesstätten in Österreich

 

Mit der Veröffentlichung unserer Stellungnahme sind wir vollinhaltlich einverstanden