Textfeld: _LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH

A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20

 

 

 

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

Abteilung III/13

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

Bearbeiter:

Hr. TOBISCH-REDL

 

Tel: 0732 / 7071-4111

Fax: 0732 / 7071-4140

E-mail: lsr@lsr-ooe.gv.at

 

 

 

 

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13.480/0006-III/13/2012

03.04.2013

A9-452/2-2013

02.05.2013

 

 

Stellungnahme zum Entwurf eines

Bundesgesetzes, mit dem das

Hochschulgesetz 2005 geändert wird

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Unter Berufung auf § 7 Abs 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz 1962, idgF, wird zum  gegenständlichen Gesetzesentwurf nachfolgende Präambel und Stellungnahme abgegeben:

 

P R Ä A M B E L

 

 

Die Weiterentwicklung der PädagogInnenbildung wird vom LSR OÖ begrüßt.

Der vorgelegte Entwurf versucht, zwei Ausbildungssysteme kompatibel zu machen beziehungsweise zu harmonisieren.

 

Zwei zentrale Fragestellungen sollen überprüft werden.

Die Kernfragen sind:

 

Ist die angestrebte Weiterentwicklung geeignet, die optimale Entwicklung der Schulqualität zu gewährleisten?

 

 

Für bestmöglichen Unterricht in verschiedenen Schularten ist eine differenzierte LehrerInnenausbildung erforderlich.

Die Gleichwertigkeit der Ausbildung für den Beruf der PädagogInnen bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen (Kindergarten, VS, NMS, BS, AHS, BMHS) für eine zukunftsorientierte Schule ist zu gewährleisten.

Diese Gleichwertigkeit der Ausbildung bestätigt die Gleichwertigkeit der PädagogInnen unabhängig von der Schultype in der sie arbeiten.

 

Schulqualität ist mit der Qualität der Aus-, Fort-, und Weiterbildung der PädagogInnen verbunden.

 

Bildung und Schule sind Aufgaben des Staates, der die Verantwortung hierfür zu tragen hat. Daher ist das Mitwirkungsrecht (Steuerung) der öffentlichen Hand (BMUKK, LSR) bei Fragen der Aus-, Fort-, und Weiterbildung der PädagogInnen sicherzustellen.

 

Eigenständige Päd. Hochschulen / Päd. Universitäten der Aus-, Fort-, und Weiterbildung der PädagogInnen können den Anforderungen, die an ein gutes Bildungssystem heute gestellt werden, am besten entsprechen.

 

 

 

 

S T E L L U N G N A H M E

 

 

Kernforderungen für die PädagogInnenbildung

 

Eine differenzierte Pädagog/innenausbildung ist für ein differenziertes Schulsystem unabdingbar. Um der Vielfalt gerecht werden zu können, müssen auch die Wahlmöglichkeiten für ganz spezielle Vertiefungsmöglichkeiten gesetzlich abgesichert werden und sich im Aus-, Fort- und Weiterbildungssystem abbilden. Es darf zu keinem Verlust von Lehr – und Lernkompetenz kommen.

 

1.    Gleichwertigkeit der Bildung von Elementarpädagoginnen/pädagogen:
Aufgrund der enormen Bedeutung der frühen Bildung ist es eine conditio sine qua non, dass auch die Elementarpädagoginnen/pädagogen ein vierjähriges Bachelorstudium zu absolvieren haben.

 

2.    Die Bildung der Elementarpädagoginnen/pädagogen muss auch an den Pädagogischen Hochschulen möglich sein, nicht nur an den Universitäten. Der Primarbereich sowie der Elementarbereich sind somit in der Konsequenz dem Sekundarbereich gleichzustellen und im Dienstrecht zu berücksichtigen.

 

3.    Curricula:
In der vorgeschlagenen
„Studienarchitektur“ herrscht ein Ungleichgewicht zugunsten der Fachausbildung! Die Schulrealität zeigt jedoch deutlich, dass gerade in der umfassenden Erziehung die größten Herausforderungen liegen.
Daher muss dafür gesorgt werden, dass im „Credit-Rahmen“  des fachwissenschaftlichen Bereichs die Schulpraktische Ausbildung pflichtig „dotiert“ wird, und dass die Credits zugunsten der  „allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen“ erhöht werden.
Die Schwerpunktsetzungen sind zu begrüßen, müssen aber tatsächlich flexibel realisiert werden können (z. B. auch für Musisches, Bewegung und Sport, …). Forschung und theoretische Ansätze, (Fach)Ausbildung/Didaktik und das Handeln im Praxisfeld sind in einer Balance zu halten und gleichwertig anzubieten.

 

4.    Zumindest für alle Lehramtsstudien muss der Master verpflichtend sein, für den Elementarbereich zumindest für die Leiter/innen. Für eine dauerhafte Anstellung muss die Absolvierung des Masters tatsächlich bindend sein.
Die Option, dass der Master in Kombination mit der Induktionsphase und berufsbegleitend erreicht werden kann, muss gewährleistet sein.

 

5.    Das Masterrecht muss gleichwertig auch den Pädagogischen Hochschulen (ohne pflichtige Kooperation mit Universitäten) zugestanden werden.

 

  1. Fort- und Weiterbildung müssen weiterhin einen zentralen Stellenwert einnehmen, wobei die zentrale Steuerung durch den Dienstgeber gewährleistet und gesetzlich sichergestellt werden muss. Nur so ist dieser Bereich auch der aktiven Personalentwicklung und der Qualitätssicherung dienlich.

 

  1. Weiterbildung kann der individuellen Kompetenzerweiterung dienen und u.a. auch zu einem Anreizsystem für differenzierte Bildungskarrieren werden. Für diesen Bereich ist eine gemäßigte Steuerung durch den Dienstgeber sinnvoll.

 

8.    Die Eignungsüberprüfung, die vor dem Studienantritt beginnt, in der Studieneingangs- und Orientierungsphase fortgesetzt wird, muss spätestens am Ende des ersten Jahres unwiderruflich abgeschlossen sein. Dabei muss gerade der Überprüfung der Persönlichkeitseigenschaften große Bedeutung beigemessen werden.

 

9.    Induktion:
Es muss gewährleistet sein, dass für die Begleitung der Studierenden nur speziell ausgebildete Pädagoginnen und Pädagogen eingesetzt werden.

 

10. Internationalisierung

      Kooperationen von Pädagogischen Hochschulen mit in- und ausländischen            Hochschulen und Universitäten werden für alle Bereiche ermöglicht.

 

 

Die folgenden positiven Ansätze sowie die kritischen Anmerkungen dienen der näheren Erklärung und beschreiben beispielhaft die genannten zentralen Kernpunkte näher.

 

Positive Ansätze:

 

Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 41 Abs. 2 wird sehr positiv gesehen, da die Reflexion bereits am Studienanfang im Zentrum steht. Die Studierenden können daher ihre Eignung für das pädagogische Berufsfeld rasch erkennen.


Schwerpunktsetzungen zur Förderung der Basiskenntnisse für alle Studierenden

Positiv ist anzumerken, dass sich zukünftig durchgehend alle Studierenden im Rahmen des Bachelorstudiums von der Primarstufe bis zur Sekundarstufe mit speziellen Schwerpunktsetzungen auseinanderzusetzen haben (§ 38, 2a).

Damit verbunden ist eine Sensibilisierung für Vielfalt und Differenziertheit (Hochbegabung, Migration, Beeinträchtigung, Musisches, Bewegung und Sport etc.....) Dies ist im Hinblick auf Haltungen und Einstellungen der angehenden Lehrpersonen von großer Bedeutung und hat in der Konsequenz Wirkung auf die Pädagogik und den Unterricht.

 

Schulentwicklung und die damit verbundene Qualitätssicherung

Ein sehr wesentlicher Punkt ist die Aufnahme des Themas Schulentwicklung und die damit verbundene Qualitätssicherung. Schulqualität Allgemeinbildung (SQA) ist eine bereits implementierte Intervention. Somit ist es dringend erforderlich angehende Lehrpersonen bereits in der Ausbildung damit verbindlich zu konfrontieren.

 

Möglichkeit für Quereinsteiger/innen

Sehr begrüßenswert ist auch, dass die Möglichkeiten für Quereinsteiger/innen geben wird, die gesetzlich definiert sind.

 

Öffnung der Zulassungsvoraussetzungen

Die Öffnung der Zulassungsvoraussetzungen bringt, sofern die Anforderungen des Lehrberufes erfüllt werden können, Vielfalt in das derzeitige System. Damit verbunden ist aber, dass gerade im Bereich von Beeinträchtigung auch die erforderlichen Unterstützungsmöglichkeiten bereits während der Ausbildung abgesichert und vorhanden sein müssen. Damit verbunden ist für diese Zielgruppe auch, dass für den Dienstgeber die erforderlichen Stützsysteme gesichert sind. Nur auszubilden ist zu wenig!

 

Kritische Anmerkungen:

 

Rücksichtnahme auf Schwerpunktsetzungen in pädagogischen Spezialgebieten

Für spezielle Schwerpunktsetzungen in pädagogischen Spezialgebieten, wie Förderung von Hochbegabung, Förderung von beeinträchtigten SchülerI/innen, Förderung in den Berufschulen, etc... muss auf Grund der unterschiedlichen Bedürfnisse dieser Schüler/innen auch ein sehr differenziertes  pädagogisches Fachwissen bereits in der Ausbildung sichergestellt werden. Das erworbene "Know How", welches durch die vorgesehenen Schwerpunktsetzungen (§ 38, 2a) im BAC-Studium erfolgt, reicht dafür nicht aus.

 

Sollten diese Spezialisierungsmöglichkeiten nicht im Rahmen der Ausbildung sichergestellt werden, kommt es nach der derzeitigen Einschätzung zu einem Bruch im System und zu einem Verlust von Kompetenzen (Sonderpädagogik, Berufschulen, PTS etc..), der weder durch Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen ausreichend bedarfsorientiert abgedeckt werden kann. Dies führt in der Folge zu einem Lehrermangel in verschiedenen Bereichen.

 

Auf der Umsetzungsebene, welche sich im Primar-, Elementar- und Sekundarbereich bewegt, darf es durch die neu konzipierte Pädagog/innenbildung zu keinem Kompetenzverlust kommen, sondern im Gegenteil muss sichergestellt werden, dass spätestens nach Abschluss des Bachelorstudiums auch der Personalbedarf für die erforderlichen Beschulungs- und Betreuungsmaßnahmen abgedeckt werden kann. (Kindergarten, Sonderpädagogik, etc..)

 

Kein Verlust von Spezialkompetenzen

Im Kontext der ratifizierten UN-Konvention und des Nationalen Aktionsplanes Behinderung, muss ebenso bereits im Rahmen der Pädagoginnenausbildung sichergestellt werden können, dass die für den Unterricht erforderlichen Spezialkompetenzen  erworben werden können.

 

Da ein eigenständiges Sonderschullehramt (es gibt aber die Schulart Sonderschule noch!! –in den Erläuterungen ist sie nicht angeführt) nicht mehr vorgesehen ist, steht derzeit eine Definition von „inklusiver Pädagogik“  aus. Wenn diese  gesetzlich gefordert wird, dann muss auch ganz eindeutig festgelegt werden, was darunter zu verstehen ist! Alleine durch die Verankerung des Begriffes "inklusive Pädagogik" in allen Lehramtsstudien  - was grundsätzlich sehr zu begrüßen ist -  ist nicht sichergestellt, dass die bisher durch das Lehramt für Sonderpädagogik vertieften Kompetenzen gewahrt sind, bzw. ausreichen. Inklusive Pädagogik ist nicht gleichzustellen mit Sonderpädagogischer Kompetenz. Sonderpädagogische Kompetenz erfordert u.a. auch teilweise sehr spezifisches (Fach)-Wissen. (z.B. Blindenpädagogik,  etc…)  Inklusion hat u.a. mit Einstellung und Haltung viel zu tun.

Ein gutes Bild bietet da der Vergleich mit der Medizin (nicht jeder Allgemeinmediziner verfügt auch über genügend Wissen wie beispielsweise Unfallchirurgie). Beide sind aber Ärzte!

 

Balance für Forschung/Theorie, (Fach)didaktik und Schulpraktische Studien muss gesetzlich festgehalten werden

Eine "zeitliche" bzw. EC-Punkte Rahmenvorgabe hinsichtlich der Schulpraktischen Studien ist unabdingbar. In der bisherigen Ausbildung war Schulpraxis an den PHs das Kernstück der PädagogInnenausbildung. Durch die Verlängerung des Studiums ist es möglich, Forschung/Theorie, Didaktik und Praxis gleichberechtigt in Balance zu bringen. Diese Balance muss gesetzlich festgelegt werden. Dem Üben und Erproben im Praxisfeld muss bereits im BAC-Studium genügend Raum gegeben werden. Der Zeitraum der Induktionsphase als Handlungsfeld reicht nicht aus!

 

Fort- und Weiterbildung im Kontext von Qualitätssicherung – Steuerung durch den Dienstgeber unabdingbar

Die Erhaltung der Steuerung im Rahmen der Fortbildung durch den Dienstgeber ist unabdingbar. Nur so ist es möglich auch im Kontext einer zielorientierten

Qualitätssicherung aktive Personalentwicklung zu betreiben.

Dem Bereich der Weiterbildung muss ein höherer Stellenwert als bisher zukommen.

 

Abschließend wird in der Anlage die Stellungnahme der sozialdemokratischen Fraktion im Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich zur Kenntnis gebracht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Der Amtsführende Präsident

des Landesschulrates für Oberösterreich:

HR Fritz Enzenhofer   eh.

 

 

F.d.R.d.A.

Zeisel

 

 

Anlage

 

Zustellhinweis:

Fraktionsführer im Gesamtkollegium

Herrn HOL SR Dipl.-Päd. Walter Wernhart

Frau LAbg. Mag. Gertraud Jahn

Herrn Dr. Rudolf Ferdinand Watschinger

Frau Mag. Barbara Lenglachner und

Arbeiterkammer OÖ

Wirtschaftskammer OÖ

Schulamt der Diözese Linz


 

 


 

 

Stellungnahme der sozialdemokratischen Fraktion im
Kollegium des LSR für OÖ zum

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschulgesetz 2005 (HG) geändert wird

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden

 

Die Sozialdemokratische Fraktion im Kollegium nimmt wie folgt zum Gesetzesentwurf „Pädagoginnen- und Pädagogenbildung Neu“ Stellung:

Als positiv/veränderungswürdig werden die folgenden Absichten im Gesetz vermerkt:

 

Zukünftige Dauer der Ausbildung/verpflichtendes Aufnahmeverfahren/Induktionsphase:

+: Inhaltliche Aufwertung durch deutliche Verlängerung der bisherigen  Ausbildungszeit für LehrerInnen (Lehramt für Volks- Haupt- Sonder- und Berufsschulen, Höhere Schulen) durch 4-jährige Bachelorausbildung, 1-1,5-jährige Masterausbildung und Induktionsphase für alle. Neben einer Verlängerung der Ausbildung kommt es zur stärkeren Berücksichtigung der Fachwissenschaft/Fachdidaktik und der Pädagogik/der Pädagogischen Praxis durch eine Neukonstruktion der Aufnahme der Studierenden, der Studieneingangsphase und der Induktionsphase.

Angeregt wird, dass der Anteil der Fachdidaktik im Verhältnis zur Fachwissenschaft im Verhältnis von mindestens 1:4 gesetzlich festzulegen wäre.

-: Der Nichteinbezug der KindergärtnerInnen in eine akademische Ausbildung im Elementarbereich. Wenn eine PädagogInnenbildung NEU ernst gemeint ist, dann ist es unerlässlich, gerade die von der Wissenschaft betonte entscheidende Rolle einer Elementarpädagogik in Bezug auf effiziente Förderung und Hebung aller Talente (besonders Kompensationsaufgaben bei fehlender Unterstützung der Kinder durch das Elternhaus etc.) durch eine entsprechende akademische Ausbildung zu ermöglichen. Die Kompetenzzersplitterung in den einzelnen Bundesländern, die unterschiedliche Trägerschaft bei den Kindergärten, die hohen Kosten für die Gemeinden etc. für eine entsprechende höhere Bezahlung, die fehlenden Lehrstühle für  Elementarbildung an den Universitäten und der Widerstand der Schulen für Kindergartenpädagogik mögen dafür verantwortlich zeichnen, diese realpolitischen Hindernisse dürfen aber nicht höher wiegen als das Kindeswohl.

 

Akademisierung aller PädagogInnen auf Bachelor- und Masterebene:

+: Umstellung und somit Vereinheitlichung aller Lehramtsstudien auf Bachelor- und Masterebene (einschließlich Induktionsphase), somit durchgängige Akademisierung aller Lehramtsstudien und verpflichtender Masterabschluss als Voraussetzung für eine Fixanstellung aller LehrerInnen: Der Masterabschluss für alle PädagogInnen war eine langjährige Forderung und wird durch dieses Gesetz (bis auf die KindergärtnerInnen) nun Realität.

-: In der Allgemeinbildung Sekundarstufe gibt es nur eine einseitige Kooperations-verpflichtung der PH im Masterbereich. Eine gleichwertige Kooperationsverpflichtung im Masterbereich ist anzustreben.

Der bisherige § 6c UG ist den neuen Begrifflichkeiten anzupassen.

Parallelführung von universitärer und hochschulischer LehrerInnenbildung

+: Inhaltliche Aufwertung des Studiums durch kompetenzbasierte Ausbildung und Harmonisierung der Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen und Universitäten mit der Zielsetzung (Kooperationspflicht im Masterbereich der Sekundarstufe) weitreichender Kooperationen dieser Institutionen, damit einhergehend die größere Flexibilität im Einsatz der PädagogInnen an den einzelnen Schularten, insbesondere durch die Schaffung einer „Allgemeinbildung für die Sekundarstufe“, die eine gemeinsame, akademische, gleich lang dauernde und ident aufgebaute Gliederung der Ausbildung vorsieht, und damit die ungelöste Frage einer gemeinsamen Mittelstufe (Trennung in NMS und AHS- Unterstufe bei gleichem Lehrplan, getrennte Ausbildung bisher an PH und UNI der Lehrenden) aufzuweichen versucht.

-: Aufgrund der fehlenden Novellierung des SchOG § 3 in Hinblick auf die international übliche Gliederung der Schulsysteme (insbesondere fehlende Gliederung in Sekundarstufe I (unterer Sekundarbereich) und Sekundarstufe II (oberer Sekundarbereich) gibt es keine Stufenlehrerbildung, sondern eine Schultypenlehrerbildung, und statt einer Trägerinstitution der LehrerInnenausbildung gibt es eine Kooperationsmöglichkeit der bestehenden Lehrerbildungseinrichtungen. Die Langform der AHS und der Weiterbestand der AHS- Unterstufe neben der Neuen Mittelschule bilden sich somit auch in der LehrerInnenbildung Neu ab.

Es gibt keine Kooperationspflicht zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten im Bereich „Allgemeinbildung Sekundarstufe“, Unis werden lediglich eingeladen, mit den Pädagogischen Hochschulen zu kooperieren. Lediglich für Pädagogische Hochschulen besteht im Masterbereich  „Allgemeinbildung Sekundarstufe“ die Verpflichtung zur Kooperation mit den Universitäten. Kooperationspflicht der Universitäten mit den Pädagogische Hochschulen besteht nur im Fall von bisher nicht angebotenen Studien an den Universitäten UG 2002 "§54 Abs. 6c: „Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung des Lehramts für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form einer mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten oder durchgeführt werden." Damit gibt es weiterhin 2 parallele Stränge der Ausbildung der LehrerInnen mit diversen Problemen, die etwaige Kooperationen bedingen. Eine neue Form der Unübersichtlichkeit (durch unterschiedlichste Angebote in den einzelnen Regionen) besonders für die Studierenden, was etwa die Anerkennung ihrer Abschlüsse im Bachelorbereich für ein Weiterstudium im Masterbereich anlangt, ist zu befürchten.

Zumindest müsste eine Anrechnung aller Bachelorabschlüsse der Pädagogischen Hochschulen an Universitäten ohne weitere Auflagen gewährleistet sein. Selbstverständlich muss auch ein Master, der von der Pädagogischen Hochschule vergeben wurde, als formale Zugangsvoraussetzung für aufbauende Studien an Universitäten anerkannt werden.

Bedauerlich ist die Formulierung im Gesetz „Die Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung“, da damit die im Allgemeinen Teil der Erläuterung formulierte „Zielsetzung  weitreichender Kooperationen“ zwischen den Institutionen bereits im Ansatz verwässert wird und die Ausführung in der Praxis aus diversesten Gründen verzögert werden kann, z.B. durch dementsprechende Lenkung der finanziellen Ressourcen. Dass das Gesetz diesbezüglich vielschichtig zu interpretieren ist, zeigen bereits die ersten Reaktionen der beiden zuständigen Minister. Wenn es nicht gelingt, bereits Kooperationen von Universitäten/Pädagogischen Hochschulen im Bachelorbereich in der Allgemeinbildung für die Sekundarstufe aufzubauen (aus welchen Gründen auch immer), ist klar, dass die einzelnen Institutionen wie bisher die Zeugnisse überprüfen und so wie bisher in Autonomie entscheiden können, was sie für ein Masterstudium anrechnen und was nicht.

 

Inklusive Pädagogik:

+: Die Möglichkeit, sich im Primar- und Sekundarstufenbereich einen Schwerpunkt diesbezüglich zu wählen, ist zu begrüßen, der dann im Masterbereich intensiviert werden kann. Da es aber den einzelnen Hochschulen und Universitäten überlassen bleibt, welche Schwerpunkte gesetzt werden, besteht die Gefahr, dass die bisherige SonderschullehrerInnenausbildung abgeschafft, dafür aber zu wenig Spezialisierungsangebote in Inklusiver Pädagogik angeboten werden. Hier ist der Qualitätssicherungsrat gefragt, der eine bedarfsgerechte Ausbildung durch entsprechende Kooperationen der Institutionen einfordern muss. Noch wichtiger wäre es, dass eine Spezialisierung in inklusiver Pädagogik als ein verpflichtendes Studienangebot zumindest innerhalb der Bachelor- und Masterstudien für die Lehrämter Primar- und Sekundarstufe angeboten wird.

-: Integration findet bis dato meist nur im Volksschul- und Hauptschul/NMS/bereich statt, höhere Schulen haben sich bislang dieser Aufgabe wenig gestellt. Unsicher ist aufgrund der Autonomie im Curricularbereich, ob genügend Universitäten für einen derartigen Schwerpunkt (statt einem zweiten Fach) im Bereich der „Allgemeinbildung Sekundarstufe“ für eine Kooperation gewonnen werden können, ob es diesbezüglich genügend Fachkompetenz in genügendem Ausmaß an Universitäten gibt und somit die große Spezifizierung auch in der Ausbildung bis zum Master abgedeckt werden kann. 

 

Bessere Zugangsmöglichkeit für QuereinsteigerInnen:

+: Die Öffnung der PädagogInnenausbildung für QuereinsteigerInnen mit entsprechenden Qualifikationen ist äußerst positiv zu vermerken.

-: Ob es gelingt, Personen mit abgeschlossener tertiärer Ausbildung in die Schulen zu bringen, das wird die Realität zeigen. Hier ist insbesondere ein Neues Dienstrecht notwendig, das attraktive Gehälter in Aussicht stellt, da ansonsten zu befürchten ist, dass die "besten" Leute, die für die Schule gewonnen werden sollen, aus der Privatwirtschaft nicht in die Schulen wechseln. Für QuereinsteigerInnen muss es jedenfalls genügend Angebote in der Ausbildung geben, die berufsbegleitend absolviert werden können.

 

Induktionsphase:

 

+: Die ein- bis zwei-jährige Induktionsphase, womit ein durch MentorInnen begleiteter Berufseinstieg mit entsprechenden Reflexionsphasen ermöglicht wird, ist grundsätzlich positiv zu sehen und stellt eine Verbesserung dar, insbesondere für die LehrerInnen, die bis dato an Universitäten ausgebildet wurden. Durch die Bereitstellung bestimmter Lehrveranstaltungen während dieser Phase ist mit §8 Abs.3 HG eine entsprechende Angebotspflicht für die PH´s gegeben, was dringend geboten erscheint, da damit ein Recht auf Absolvierung dieser Induktionsphase nach abgeschlossenem  Bachelorstudium davon abgeleitet werden kann.

Nach UG §54 Abs. 6a können Induktionslehrveranstaltungen angeboten werden. Dieser Widerspruch zwischen „können angeboten werden“ und „sind anzubieten“ ist aus unserer Sicht nicht akzeptabel.

 

Eignungsprüfungen/Studieneingangsphase:

+: Die Einrichtung einer einheitlich organisierten Studieneingangs- und Orientierungsphase bis zum Beginn des 3. Semesters und eine Ausweitung dieser Phase auf alle Ausbildungen für PädagogInnen, was nun die bisherigen Universitäten, die bislang im Unterschied zu den Pädagogischen Hochschulen keine Eignungsprüfung durchführten, mit einschließt. Positiv wird auch gesehen, dass eine Wiederholung einer negativen Schulpraxis in den ersten 2 Semestern nun nicht mehr möglich ist, damit schon relativ früh eine Nicht- Eignung zum Unterrichten ausgesprochen werden kann.

Für die im Gesetz vorgesehenen standardisierten Aufnahmeverfahren, wird es notwendig sein die entsprechen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

 

Qualitätssicherungsrat:

+: Es gibt einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien. Aufgabe ist eine studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen und die Abgabe einer Stellungnahme im Zuge des Curricular- Begutachtungsverfahrens zu den Curricula der Lehramtsstudien in Bezug auf: Umsetzung berufsrechtlicher Vorgaben (Kompetenzkatalog, Qualifikationsprofil, Berücksichtigung der Aufgaben der Schularten nach SchOG und der Anstellungserfordernisse). Eine positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates ist Voraussetzung, um entsprechende Ressourcen zu erhalten.

-: Aufgrund der Parallelführung der Institutionen und fehlender Kooperationspflicht der einzelnen Institutionen in allen Ausbildungszweigen entscheiden die Institutionen weiterhin autonom, welche Studien/Studienteile für eine Ausbildung an der jeweiligen Institution angerechnet werden können. Das novellierte Hochschulgesetz enthält somit auch keine Eintrittsberechtigung vom Master of Education in ein einschlägiges Doktoratsstudium an den Universitäten (im Gegensatz zu Fachhochschulabsolventen im Fachhochschulstudiengesetz).