Völkerrechtsbüro

 

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0088-I.2/2013

SB: Ruhland-Chrystoph, Pronay

 BMWFJ-32.830/0012-I/7/2013

vom 4. April 2013

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

 

 

An:

BMWFJ; post@i7.bmwfj.gv.at

 

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Betreff:

Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert

wird, "IE-R - Novelle"; Entwurf; Begutachtungsverfahren; Stellungnahme des BMeiA

 

 

Das BMeiA nimmt wie folgt Stellung:

In inhaltlicher Hinsicht

Im § 77a Abs. 6, § 81b Abs. 6 Z 2 und § 84h wird der Begriff gemeinschaftsrechtlich verwendet. Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon  handelt es sich aber nicht mehr um die Europäische Gemeinschaft bzw. Gemeinschaftsrecht, sondern um die Europäische Union bzw. Unionsrecht. Diese Begriffe sollten daher im Gesetzesentwurf angepasst werden. Dies sollte gegebenenfalls auch einheitlich in der Gewerbeordnung geändert werden.

In formeller Hinsicht

Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen:

Danach sind Verordnungen nach dem Muster „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ anzuführen (vgl. Rz. 54 ff des EU-Addendums). Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums). Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums).

Bei „mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Ist für einen Rechtsakt ein Kurztitel gebräuchlich oder naheliegend, der nicht im Titel des Rechtsaktes selbst festgesetzt worden ist, so kann er (zwecks Verwendung bei späterer Zitierung) wie folgt eingeführt werden: Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (im Folgenden: Sektorenrichtlinie) … (vgl. Rz. 57 des EU-Addendums)

Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.

Im Entwurf hat es demnach zu lauten

 

Im Vorblatt hat es demnach zu lauten

 

In der wirkungsorientierten Folgenabschätzung hat es demnach zu lauten

 

In den Erläuterungen hat es demnach zu lauten

 

 

Wien, am 2. Mai 2013

Für den Bundesminister

H. Tichy m.p.