GZ.
BMeiA-AT.8.15.02/0088-I.2/2013
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SB:
Ruhland-Chrystoph, Pronay
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BMWFJ-32.830/0012-I/7/2013
vom 4. April 2013
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E-Mail:
abtia@bmeia.gv.at
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An:
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BMWFJ; post@i7.bmwfj.gv.at
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Kopie:
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begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
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Betreff:
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Bundesgesetzes,
mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert
wird,
"IE-R - Novelle"; Entwurf; Begutachtungsverfahren;
Stellungnahme des BMeiA
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Das BMeiA nimmt wie folgt
Stellung:
In inhaltlicher Hinsicht
Im § 77a Abs. 6, §
81b Abs. 6 Z 2 und § 84h wird der Begriff gemeinschaftsrechtlich
verwendet. Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon handelt es
sich aber nicht mehr um die Europäische Gemeinschaft bzw.
Gemeinschaftsrecht, sondern um die Europäische Union bzw. Unionsrecht.
Diese Begriffe sollten daher im Gesetzesentwurf angepasst werden. Dies sollte
gegebenenfalls auch einheitlich in der Gewerbeordnung geändert werden.
In formeller Hinsicht
Es wird auf die Zitierregeln
des EU-Addendums hingewiesen:
Danach sind Verordnungen
nach dem Muster „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ anzuführen
(vgl. Rz. 54 ff des EU-Addendums). Der Titel der Norm ist dabei unter
Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des
EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom
22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums). Bei
erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54
des EU-Addendums).
Bei „mehrmaliger
Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur
mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende
Zitierweise zu verwenden: Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des
EU-Addendums). Ist für einen Rechtsakt ein Kurztitel gebräuchlich
oder naheliegend, der nicht im Titel des Rechtsaktes selbst festgesetzt worden
ist, so kann er (zwecks Verwendung bei späterer Zitierung) wie folgt
eingeführt werden: Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der
Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (im Folgenden: Sektorenrichtlinie)
… (vgl. Rz. 57 des EU-Addendums)
Ist der zitierte Rechtsakt
bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen
(vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992
S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr.
L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in
der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179
vom 08.07.1997 S. 11, …“.
Im Entwurf hat es demnach zu
lauten
- Im
§ 71b Z 2: Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
(integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl.
Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L
158 vom 19.06.2012 S. 25
- Im
§ 71b Z 6: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur Änderung
und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl Nr. 353 vom
31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012,
ABl Nr. 179 vom 11.07.2012 S. 3 [Anmerkung: Diese Änderung tritt
erst mit 01.12.2013 in Kraft, kann jedoch gem. Art. 2 bereits vorher
angewendet werden. Es bleibt der do. Einschätzung überlassen, ob
diese Änderung bereits jetzt angeführt wird, oder die jeweils
letzte, bereits in Kraft getretene Änderung angeführt wird.]
- Im
§ 82a Abs. 3 Z 3: Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS)
- Im
§ 382 Abs. 59: Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
(integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl.
Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L
158 vom 19.06.2012 S. 25
- In
der Anlage 3 Nr. 5 Abfallbehandlung Z 5.3a: Richtlinie 91/271/EWG
über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom
30.05.1991 S. 40, zuletzt geändert durch Verordnung EG) Nr. 1137/2008
ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1
- In
der Anlage 3 Nr. 6 Sonstige Industriezweige Z 6.8: Richtlinie 2009/31/EG
Im Vorblatt hat es demnach
zu lauten
- Unter
Ziele: Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom
17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom
19.06.2012 S. 25 – in der Folge kurz: IE-R
In der wirkungsorientierten
Folgenabschätzung hat es demnach zu lauten
- Unter
Problemdefinition: Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
(integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl.
Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L
158 vom 19.06.2012 S. 25 – in der Folge kurz: IE-R
In den Erläuterungen
hat es demnach zu lauten
- Unter
Allgemeiner Teil: Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
(integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl.
Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L
158 vom 19.06.2012 S. 25 – in der Folge kurz: IE-R
- Richtlinie
78/176/EWG über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion, ABl. Nr.
L 54 vom 25.02.1979 S.19
- Richtlinie
82/883/EWG über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle
der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen
Umweltmedien, ABL. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S.1
- Richtlinie
92/112/EWG über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der
Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der
Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-industrie, ABl. Nr. L 409
vom 31.12.1992 S. 11
- Richtlinie
1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in
bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel
entstehen, ABl. Nr. L 85 vom 29.03.1999 S. 1- in der Folge kurz: VOC-RL
- Richtlinie
2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332 vom
28.12.2000 S. 91
- Richtlinie
2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2011 S. 1
- Richtlinie
2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S. 8 – in der
Folge kurz: IPPC-RL
- Auf
Seite 2: Mit den IPPC-relevanten Vorgaben baut die IE-R auf bestehenden
IPPC-Regelungen auf (IPPC-RL)
- Unter
Besonderer Teil: Zu Z 1 (§71a): IE-R
- Zu
§ 71b Z 6: Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom
14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr.
1138/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1 – in der Folge
kurz: Seveso II-RL
- Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006, ABl Nr. 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch
Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl Nr. 179 vom 11.07.2012 S. 3 [Anmerkung:
Diese Änderung tritt erst mit 01.12.2013 in Kraft, kann jedoch gem.
Art. 2 bereits vorher angewendet werden. Es bleibt der do.
Einschätzung überlassen, ob diese Änderung bereits jetzt
angeführt wird, oder die jeweils letzte, bereits in Kraft getretene
Änderung angeführt wird.] In der Folge kurz: CLP-RL
- Richtlinie
2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließender
Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1
– in der Folge kurz: Seveso III-RL
- Anhang
I zur Seveso III-RL
- Zu
§ 71c Abs. 1: die genaue Festlegung von Grenzwerten gemäß
Art. 15 der IE-R
- Zu
§ 71c Abs. 2: als im Sinne der IE-R
- Zu
Z 4 (§ 77b): Durchführungsbeschluss 2012/119/EU mit Leitlinien
für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der
BVT-Merkblätter und die entsprechenden
Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie
2010/75/EU, ABl. Nr. L 63 vom 02.03.2012 S.1
- Durchführungsbeschluss
2012/135/EU über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf
die Eisen- und Stahlerzeugung, ABl. Nr. L 70 vom 08.03.2012 S. 63
- Zu
Z 12 (§82b): Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften
für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.30
Wien, am 2. Mai 2013
Für
den Bundesminister
H.
Tichy m.p.