1 Präs. 1616-1577/13t

 

 

 

 

Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs

zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz

gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

geändert wird (UWG-Novelle 2013)

 

 

            Da die Begutachtungsfrist sehr knapp bemessen wurde, ist nur eine erste Durchsicht des Entwurfs möglich. Dabei fällt Folgendes auf:

 

            Die vorgeschlagene Fassung der Ausverkaufsbestimmungen verstößt ganz klar gegen Unionsrecht. Sie lässt § 34 Abs 3 UWG unverändert, wonach bei Zuwiderhandeln gegen die Ausverkaufsbestimmungen mit Unterlassungsklage vorgegangen werden kann. Ein Unterlassungsgebot könnte daher erlassen werden, ohne dass geprüft werden müsste, ob die beanstandete Ankündigung den Kriterien der Unlauterkeit der Art 5 bis 9 der Richtlinie UGP entspricht, mit anderen Worten ob sie irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist.

 

            Damit steht auch die vorgeschlagene Fassung in Widerspruch zur Entscheidung des EuGH vom 17.1.2013 C-206/11, die es dem nationalen Gericht verwehrt, „eine nicht unter Anhang 1 fallende Geschäftspraktik allein deshalb zu untersagen, weil diese nicht vorab von der Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne selbst die Geschäftspraktik anhand der Kriterien der Art 5 bis 9 RL-UGP auf ihre Unlauterkeit zu prüfen“. Dieser unionswidrige Zustand wird durch die vorgeschlagene Änderung keineswegs beseitigt. Der Gesetzesentwurf verlangt erneut ein schriftliches Ersuchen um Bewilligung des Ausverkaufs mit bestimmten Inhalten und sieht für den Fall seines Unterbleibens einen Unterlassungsanspruch nach § 34 Abs 3 UWG vor.

 

            Dass der EuGH die grundsätzliche Möglichkeit einer Vorabkontrolle nicht beanstandet, beseitigt die Unionswidrigkeit der vorgeschlagenen Fassung nicht, weil schon die Nichteinhaltung der Ausverkaufsbestimmungen für sich allein zur Untersagung führt, ohne dass die Geschäftspraktik nach den Kriterien der Art 5 bis 9 Rl-UGP geprüft werden müsste.

            Der Oberste Gerichtshof hält den Entwurf daher für misslungen und rät von einer Umsetzung dringend ab.

Wien, am 2. Mai 2013

Dr. Ratz