Anschrift

An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Stubenring 1

1010 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 1 51433 501164
Fax +43 1514335901164
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-113000/0022-I/4/2013

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert wird (UWG-Novelle 2013);

Stellungnahme des BMF (Frist: 6.5.2013)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 16. April 2013 unter der Geschäftszahl BMWFJ-56.121/0001-C1/4/2013 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert wird (UWG-Novelle 2013), unbeschadet der dem Entwurf zu Grunde gelegten Intentionen wie folgt mitzuteilen:

 

Durch das Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) wurde unter dem Titel der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) ein neues Regelungssystem für die Abschätzung der Folgen von Rechtssetzungsvorhaben und sonstigen Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung implementiert. Die Grundsätze der WFA sind in der WFA Grundsatzverordnung (WFA-GV, BGBl. II Nr. 489/2012), der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung - WFA-FinAV (BGBl. II Nr. 490/2012) sowie den Spezialverordnungen gem. § 17 Abs. 3 Z. 3 BHG 2013 (BGBl. II Nr. 491/2012 - BGBl. II Nr. 499/2012) geregelt, die mit 1.1.2013 in Kraft getreten sind.

 

Die dem gegenständlichen Entwurf angeschlossene Wirkungsorientierte Folgenabschätzung und Abschätzung der finanziellen Auswirkungen entspricht nicht den Anforderungen der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (BGBl. II Nr. 490/2012). So erscheint es aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht plausibel, dass sich aus der vorgesehenen Änderung des UWG keine finanziellen Auswirkungen auf die Bezirksverwaltungsbehörden ergeben. Gemäß § 17 Abs. 4 BHG 2013 in Verbindung mit der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte anzufügen – diese fehlt gänzlich. Dabei müssen die reduzierten Aufwendungen durch das Treffen von Annahmen jedenfalls abgeschätzt werden. Die Wesentlichkeitsgrenze der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte legt hierfür fest, ob die vereinfachte Berechnung gemäß § 7 WFA-FinAV angewendet werden darf.

 

Darüber hinaus ist im Detail zu bemerken:

·         Das Ziel 2 ist aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen missverständlich formuliert bzw. gehört eventuell um ein weiteres Ziel ergänzt. Das Ziel des Vorhabens ist, durch die Verringerung der Bewilligungspflichten Ausverkäufe für Unternehmer zu vereinfachen und die Zahl der zu bearbeitenden Bewilligungen zu reduzieren (Wirkung). Als Maßnahme zur Zielerreichung wurde die „Einschränkung der Bewilligungspflichten auf Fälle der Geschäftsauflösung und -verlegung“ gewählt.

 

Es wird um entsprechende Berücksichtigung dieser Stellungnahme und ehestmögliche Übermittlung der erforderlichen Ergänzungen ersucht, wobei das Bundesministerium für Finanzen sich nach Einlangen derselben eine abschließende Stellungnahme vorbehält.

 

Die gegenständliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.

 

 

03.05.2013
Für die Bundesministerin:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)