Dr. Hans G. Schreiber
1190 Wien
h.schreiber.ra@aon.at
An das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technik
via E-Mail w1@bmvit.gv.at
Betrifft: Schifffahrtsrechtsnovelle
2013
Sehr geehrte Damen und Herren!
Umseits übermittle ich umseits meine Stellungnahme zum Ministerialentwurf
und ersuche höflich um geschätzte Kenntnisnahme.
Mit vorzügliche Hochachtung!
Dr. Hans G. Schreiber
Zum Gesetzesentwurf wird hinsichtlich des zur Gänze entfallenden
Abschnittes 8 angemerkt:
Historisch betrachtet findet sich als erste Regelung für
Schiffsführerschulen die Verordnungsermächtigung im BGBL 550/1935 im
§ 21 in einem Halbsatz versteckt.
Die hierauf erlassenen Verordnung 353/1936, bestehend aus 11 Paragrafen, ist
von dem Gedanken getragen, Vorschriften für Schiffsführerschulen zu
erlassen, um eine einheitliche und gute Ausbildung zu sichern.
Diese Verordnung wird mit BGBL 535/1978 in den Gesetzesrang erhoben.
Durch das BGBL I 62/1997 wird die Anwendung der §§ 140 – 145
für Schiffsführerschulen stipuliert.
Es ist erkennbar, dass die VO 353/36 mit 11 Paragrafen die umfangreichste und
der Teil 8 des
BGBL I 62/1997 mit 6 Paragrafen die kürzeste Regelung darstellt.
Wieso also ernstlich
behauptet werden kann, dass eine Überregulierung vorliegt, ist selbst mit
bestem Willen nicht nachvollziehbar und wird dies auch nicht durch die
Erläuterungen argumentiert.
In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass die Inanspruchnahme einer
Schiffsführerschule keine Zulassungsvoraussetzung zur einer Schiffsführerprüfung
darstellt. Die Bestimmungen über Schiffsführerschulen stellen im
Sinne der Erwerbsfreiheit eine Überregulierung dar. Die Deregulierung
behebe Unklarheiten hinsichtlich der Erwerbsausübungsfreiheit, da die Inanspruchnahme
einer Schiffsführerschule keine Zulassungsvoraussetzung zur einer
Schiffsführerprüfung darstellt.
Hier kann nur mit
großer Verwunderung festgestellt werden, dass die Erläuterungen ganz
offensichtlich den im Verfassungsrang stehenden Begriff der Freiheit des
Erwerbes argumentativ mißbrauchen, um einer nicht erkennbaren angeblichen
Überreglementierung zu begegnen. Es stellt keinen wie immer gearteten
Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar, wenn es einem Ausbildungswilligen
freigestellt wird, eine Schiffsführerschule zu besuchen oder sich sein
Wissen wo anders zu besorgen. Wenn demnach eine Person beabsichtigt, eine
Schiffsführerschule zu betreiben, so erscheint es denkunmöglich, in
regulierenden Vorschriften, die alle gleichermaßen treffen, einen
Eingriff in die Erwerbsfreiheit zu sehen. Bei Fahrschulen für KFZ wird
auch kein Eingriff in die Erwerbsfreiheit angenommen. Diese oben dargestellte
Argumentation der Erläuterungen stellt lediglich eine
Scheinbegründung dar, die wegen des rechtsirrigen und irreführenden
Inhaltes schärfstens abzulehnen ist.
Was die Ausführungen in den Erläuterungen anlangt,
gewerbsmäßige Schiffsführerausbildung sei ein Gewerbe,
muß dem entgegengehalten werden, dass der Betrieb einer Schule wohl
gewerbsmäßig wegen der Absicht Einkünfte zu erzielen ist, aber
durch die Gewerbeordnung nicht im Mindesten tangiert oder geregelt wird. Die
GewO sieht ausdrücklich in § 2 (1) zif 15 vor, dass die GewO auf
Schifffahrtsunternehmen, und Schiffsführerschulen sind das bei praktischer
Ausbildung, nicht anzuwenden ist. Den Betrieb einer Schiffsführerschule
dann als freies Gewerbe im Sinn der GewO zu bezeichnen ist nahezu verwegen.
Hier zeigt die
Entwurfsbegründung bestürzende Wissensmängel auf, da der Begriff
freies Gewerbe bedeutet, dass im Gegensatz zum gebundenen Gewerbe eine
Prüfung als Ausübungsvoraussetzung nicht gefordert ist. Die bisherige
Regelung durch § 142 (5) SchFG, wonach die Lehrperson im Besitz eines
entsprechenden Befähigungsausweises zu sein hat, entspricht dem Begriff
des gebundenen Gewerbes. Wie also die Entwurfsbegründung zum Schluss
kommen kann, Schiffsführerschulen würden als freies Gewerbe
betrieben, ist völlig unverständlich.
Im Gegensatz zu den Intentionen des Entwurfes mag auf das Kraftfahrzeugwesen
verwiesen werden. Im Jahr 1963 war es dem Unterzeichner möglich, einen
Führerschein für KFZ der Gruppe B ohne Besuch einer Fahrschule durch
Ablegung einer behördlichen Prüfung zu erwerben. Hier ist ein
Unterschied zur derzeitigen Situation bei
Schiffsführerbefähigungsausweisen nicht erkennbar.
Im Kraftfahrzeugwesen hat sich die Situation allerdings bis heute deutlich
geändert, als nun der Besuch einer Fahrschule und auch praktische
Übungen unter Aufsicht des Fahrlehrers zwingend vorgeschrieben sind. Der
Zweck dieser Regelungen ist klar: Im Dienste der Sicherheit im Strassenverkehr
muss auf gute Ausbildung an und für Kraftfahrzeuge unbedingt Wert gelegt
werden.
Ein Unterschied zur Führung von Wasserfahrzeugen, die auf der Donau nahezu
ausschliesslich Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind und im Freizeitbereich mit
Leistungen bis über 500 KW bei Geschwindigkeiten bis 100 Km/h und im
Berufsschiffverkehr bis 3000 KW ist hinsichtlich Risiko kein Unterschied zu KFZ
erkennbar. Hier mag auf die Tragödien der Grein und Dumbier
verwiesen werden.
Es erscheint demnach unabdingbar, den bestmöglichen Ausbildungsstand zu
fordern. Dieser Ausbildungsstand kann im Hinblick auf die Einheitlichkeit der
Ausbildung nur durch bundeseinheitliche Regelungen aufrecht erhalten werden.
Letztlich ist
bekräftigend festzuhalten, dass der derzeitige Umfang der Regelungen
für Schiffsführer-schulen mit insgesamt 6 Paragrafen keine
Überreglementierung darstellen kann, sondern eher als Minimum einer
vernünftigen und angemessenen Regelung anzusehen ist.
Die Entfernung des achten Teiles des SchFG ist daher dringend abzulehnen.
Um Berücksichtigung der Anmerkungen und Vorschläge in der
zukünftigen Diskussion wird höflich gebeten.
Dr. Hans G. Schreiber