Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Änderung des Schifffahrtsgesetzes wie folgt Stellung:
zu § 29:
„Unberührt durch den § 29 des Entwurfes bleiben die wasserpolizeilichen Notstandsmaßnahmen des § 31 WRG 1959 sowie die wasserrechtlichen Bewilligungspflichten insbesondere nach § 32 WRG 1959 (die bei der Vornahme der Beseitigung [etwa durch eine bestimmte Art der Beseitigung] durch den Verfügungsberechtigten schlagend werden könnten.“
Für den Bundesminister:
Dr. Krasa
MR Dr. Silvia Krasa Abteilung I/6, Wasserrecht Stubenring 1, 1010 Wien Tel. +43 1 71100 2304 |
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