Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Änderung des Schifffahrtsgesetzes wie folgt Stellung:

 

zu § 29:

„Unberührt durch den § 29 des Entwurfes bleiben die wasserpolizeilichen Notstandsmaßnahmen des § 31 WRG 1959 sowie die wasserrechtlichen Bewilligungspflichten insbesondere nach § 32 WRG 1959 (die bei der Vornahme der Beseitigung [etwa durch eine bestimmte Art der Beseitigung] durch den Verfügungsberechtigten schlagend werden könnten.“

 

Für den Bundesminister:

Dr. Krasa

 

 

 

 

 

MR Dr. Silvia  Krasa

 Abteilung I/6, Wasserrecht

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel. +43 1 71100 2304

Fax
silvia.krasa@lebensministerium.at

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