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Mag. Florian Reininger

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GZ: BMASK-10305/0033-I/A/4/2013

 

Wien, 17.05.2013

 

 

 

Betreff:

Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommenssteuergesetz und das Investmentfondsgesetz geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezug nehmend auf das Schreiben vom 17.05.2013, GZ: BMF-010000/0013-VI/1/2013, hinsichtlich des im Betreff näher bezeichneten Ministerialentwurfes nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:

1.    Verzicht auf Kündigungs- und Rückkaufrecht

Obwohl der vom BMF zur Begutachtung ausgesandte Gesetzesentwurf wesentliche Verbesserungen für Personen mit sich bringt, die prämienbegünstigt für ihre Pension vorsorgen wollen, bleibt der aus Sicht des Konsumentenschutzes gravierendste Mangel der staatlich geförderten Zukunftsvorsorge leider weiterhin bestehen:

Die KonsumentInnen müssen nach den Bestimmungen der §§ 108g Abs. 1 Z 2 und 108i Abs 1 EStG für die Dauer von 10 Jahren auf ihr gesetzliches Kündigungs- und Rückkaufsrecht verzichten und können daher während dieses langen Zeitraums selbst in Notfällen nicht auf ihr bereits angespartes Kapital zurückgreifen; sie haben lediglich die Möglichkeit, eine Prämienfreistellung zu beantragen, was ihnen aber nicht weiterhilft, wenn sie das bereits veranlagte Kapital dringend benötigen.

Dieser Mangel ist bei allen österreichischen Konsumentenschutzeinrichtungen der bei weitem häufigste Grund für Beschwerden im Zusammenhang mit der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge. Aus Sicht der Konsumentenpolitik wäre es sehr wichtig, wenn es zu einer für die betroffenen KundInnen akzeptablen Lösung käme. Letztendlich würde eine solche auch dem Produkt zugutekommen, da sich die derzeitige Situation sicherlich negativ auf die Nachfrage und auf das Vertrauen in die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge auswirkt. Wenn man weiß, dass man zehn Jahre lang selbst in absoluten Notfällen nicht auf sein Geld zugreifen kann, wird man häufig auf einen Vertragsabschluss verzichten müssen, weil vor allem Menschen mit knapperen finanziellen Reserven nicht für einen derart langen Zeitraum mit ausreichender Sicherheit vorhersehen können, ob sie das angesparte Kapital nicht doch unter Umständen vorzeitig benötigen werden.

Gerade diese Unmöglichkeit, die langfristige Entwicklung ihrer finanziellen Verhältnisse mit absoluter Sicherheit vorhersehen zu können, hat den Gesetzgeber bewogen, KundInnen bei kapitalbildenden Lebensversicherungen bereits ab dem Ende des ersten Jahres ein vorzeitiges Kündigungs- und Rückkaufsrecht einzuräumen. Für den Ausschluss dieses zentralen Konsumentenrechts bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge bestehen aus Sicht der Konsumentenpolitik keine ausreichenden sachlichen Gründe.

Es ist zwar verständlich, dass den Steuerpflichtigen die staatliche Förderung nur dann zugute kommen soll, wenn das angesparte Kapital tatsächlich zweckentsprechend verwendet wird. Dieses Interesse sollte aber bereits dadurch ausreichend gewahrt sein, dass die Steuerpflichtigen im Fall einer vorzeitigen Kündigung nach § 108g Abs 5 EStG die zu Unrecht erstattete Einkommenssteuer zurückzahlen müssen und es außerdem zu einer Nachversteuerung allfälliger Kapitalerträge kommt. Diese gravierenden nachteiligen Konsequenzen bieten gemeinsam mit dem Umstand, dass der zur Auszahlung kommende Rückkaufswert nur dem nach Abzug der angefallenen Kosten verbleibenden Zeitwert des Vertrags entspricht, auch eine ausreichende Gewähr dafür, dass Steuerpflichtige ihr vorzeitiges Kündigungsrecht nicht leichtfertig ausüben werden.

 

Hinzu kommt, dass die derzeitige Lösung auch von vornherein ungeeignet ist, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen. Welchen Sinn sollte es haben, einen in Not geratenen Kunden bis zu zehn Jahre lang einen Zugriff auf sein Kapital zu verwehren, wenn er es nach Ablauf dieser Frist erst Recht zweckwidrig verwenden kann? Damit ist letztendlich niemandem gedient.

 

Im Sinne eines fairen Kompromisses wäre es aber durchaus denkbar, die Sanktionen des § 108g Abs. 5 EStG bei Kündigungen in den ersten zehn Jahren insofern zu verschärfen, als es zu einer vollständigen Rückforderung der bereits erstatteten Einkommenssteuerbeträge kommen könnte.

 

2.       Alternativmöglichkeiten

 

Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge garantiert den VerbraucherInnen lediglich, dass der bei Rentenbeginn für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungs­betrag nicht geringer ist als die Summe der vom Verbraucher bezahlten Beiträge und der ihm gutgeschriebenen Prämien (§ 108h Absatz 1 Z 5 EStG). Die Garantie ist daher vor allem bei längeren Laufzeiten der Höhe nach erheblich geringer als bei der klassischen Lebensversicherung.  Außerdem handelt es sich bloß um eine auf den Beginn der Rentenphase bezogene Ablaufgarantie, die überdies entfällt, wenn sich VerbraucherInnen das angesparte Kapital auszahlen lassen. Es wäre daher zu überlegen, ob nicht die bewährte klassische Rentenversicherung das bessere Produkt für die Altersvorsorge darstellt und daher diese in den Genuss der staatlichen Förderung kommen sollte. Zumindest längerfristig sollte diese Variante als Alternative zur derzeitigen Zukunftsvorsorge zur Verfügung stehen.

 

 

Eine Gleichschrift der Stellungnahme wurde dem Präsidium des Nationalrates elektronisch an die Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“ übermittelt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

i.V. Mag. Gerhard Schwab

Elektronisch gefertigt.

 

 

<Bitte Text gegebenenfalls oberhalb/außerhalb der Tabelle einfügen>

 

Dies ist die Platzhaltertabelle für die Amtssignatur.

(bitte unverändert lassen)