Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0100-I.2/2013

SB: Ruhland-Chrystoph, Geiger

 BMF-010000/0013-VI/1/2013

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

 

 

An:

BMF (e-Recht@bmf.gv.at)

 

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at,                 Dr. Martin Vock, LL.M. (martin.vock@bmf.gv.at)

 

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden; Begutachtungsverfahren; Stellungnahme des BMeiA

 

Das BMeiA nimmt wie folgt Stellung:

 

In der wirkungsorientierten Folgenabschätzung unter Maßnahme 2, sowie in den Erläuterungen unter Besonderer Teil zu Z 2 bis 5 wird an den Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) als umfassende Bezeichnung auch für die EU angeknüpft.

Diese – wohl noch aus der Zeit vor der EU-Mitgliedschaft Österreichs stammende – Regelungstechnik sollte eher vermieden werden, weil streng genommen die Mitgliedschaft in der EU nicht jederzeit mit der Eigenschaft einer „Vertragspartei“ des EWR gleichzusetzen ist. Neue EU-Mitgliedstaaten sind aufgrund ihrer Beitrittsverträge zwar regelmäßig verpflichtet, die für ihren Beitritt zum EWR-Abkommen notwendigen Schritte vorzunehmen, infolge des dafür notwendigen Verhandlungs- und Ratifikationsprozesses kann jedoch die Aufnahme der neuen EU-Mitgliedstaaten in den EWR unter Umständen erst mit einiger Verzögerung gegenüber der EU-Erweiterung erfolgen. Es wird diesbezüglich auf die lange Zeit nur vorläufige Anwendung des EWR-Beitrittsabkommens für BG und RO hingewiesen, und zwar ab 1. August 2007 (bzgl. zweier Protokolle erst mit 1. September 2007) und nicht schon seit dem EU-Beitrittszeitpunkt (1. Jänner 2007). Formell in Kraft getreten ist der EWR-Beitritt von BG und RO erst mit 9. November 2011. Ein Verweis auf EWR-Vertragsparteien in einem österreichischen Gesetz würde für den Zeitraum zwischen EU- und EWR-Beitritt also diese anderen EU-Mitgliedstaaten und deren Staatsangehörige oder Unternehmen bei einer strengen Auslegung nicht in den Kreis der Begünstigten einschließen.

Auch in inhaltlicher Hinsicht kann nicht für alle im Hinblick auf den ggstdl. Gesetzesentwurf maßgeblichen Grundfreiheiten und Unionspolitiken automatisch und ohne inhaltliche Prüfung davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtungsgrad im Rahmen ihrer Übernahme durch den EWR nach Maßgabe der Bestimmungen des EWR-Abkommens gleich hoch ist wie jener, der gegenüber Staatsbürgern oder Unternehmen sämtlicher Mitgliedstaaten der EU auf der Grundlage der EU-Gründungsverträge besteht.

Es wird daher angeregt, die einschlägigen Bezugnahmen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und den Erläuterungen jeweils auf „bestimmte Börsen der EU oder des EWR“ abzuändern.

 

Wien, am 21. Mai 2013

Für den Bundesminister:

H. Tichy m.p.