Hilfswerk Österreich

Bundesgeschäftsstelle

24. Mai 2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme

 

 

Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013

GZ: BMASK-462.203/0008-VII/B/9/201

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückfragehinweis:

Mag. Walter Marschitz
Geschäftsführer

 

Hilfswerk Österreich
Apollogasse 4/5 | 1070 Wien

Tel.: 01/404 42-10, Fax: -20
walter.marschitz@hilfswerk.at
www.hilfswerk.at


 

Stellungnahme des

Hilfswerk Österreich

zum

Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundespflegegeldgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz (11. Novelle zum APG), das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Bundessozialamtsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013)

Begutachtungsverfahren GZ: BMASK-462.203/0008-VII/B/9/2013

 

Das Hilfswerk Österreich nimmt zu den einzelnen Maßnahmen des vorliegenden Gesetzesvorhabens wie folgt Stellung:

 

Maßnahme 1: Arbeitsrechtliche Absicherung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die zum Zweck der Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren.

Das Hilfswerk war maßgeblich daran beteiligt, dass im Rahmen des Kollektivvertrags der Sozialwirtschaft Österreich („BAGS-KV“) bereits mit 1. Februar dieses Jahres die Möglichkeit einer Pflegekarenz geschaffen wurde. Im Gegensatz zu den Bestimmungen im Rahmen der vorliegenden Gesetzesvorschläge ist dort den ArbeitnehmerInnen sogar ein Recht auf eine solche Freistellung eingeräumt. Die Anrechnung dieser Zeiten auf Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Abfertigung sowie für die Vorrückung in den Gehaltstabellen wurde verankert.

Das Hilfswerk, das als Pflegeorganisation tagtäglich mit den Nöten pflegender Angehöriger konfrontiert ist, begrüßt, dass diese Möglichkeit nunmehr auch anderen, nicht dem BAGS-KV unterliegenden ArbeitnehmerInnen zugänglich ist. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Linderung des dringlicher werdenden Problems der Vereinbarkeit von Beruf und familiären Betreuungsaufgaben.

 

Maßnahme 2: Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.

Mit der Einführung eines Pflegekarenzgeldes wird die mit Maßnahme 1 geschaffene bzw. schon im BAGS-KV verankerte Pflegekarenz auch für jene Personen interessanter, die von der Möglichkeit sonst nicht Gebrauch machen könnten, weil sie den Ausfall des Einkommens nicht verkraften könnten.

Die Praxis wird zeigen, wieweit diese Maßnahme tatsächlich in Anspruch genommen wird und ob sie in Verbindung mit einem einseitigen Anspruch auf Karenz in der betrieblichen Praxis lebbar bleibt.

Grundsätzlich bedeutet dieses Vorhaben aber einen wichtigen sozialpolitischen Lückenschluss.

 

Maßnahme 3: Übertragung der Entscheidungskompetenz über Pflegegeldansprüche vom Bundessozialamt auf die Pensionsversicherungsanstalt.

Das Hilfswerk hat sich schon vor dem Pflegereformgesetz 2012 der zu Recht –z.B. vom Rechnungshof- geäußerten Kritik an der großen Zahl von Entscheidungsträgern angeschlossen. Das Hilfswerk hat damals schon argumentiert, dass es keinen sachlichen Grund für diese Vielfalt gäbe und fühlt sich in den seither gemachten Erfahrungen in dieser Meinung bestätigt. Die Zusammenlegung –insbesondere von Bundes- und Landespflegegeld- war zwar sachlich geboten, in der österreichischen Realverfassung aber ein bemerkenswerter Schritt. Das Argument, dass es keine sachliche Rechtfertigung für eine Vielzahl von Entscheidungsträgern gibt, gilt auch heute noch, daher ist jede weitere Reduktion zu begrüßen.

 

Maßnahme 4: Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen „Sozialministeriumservice“

Diese Maßnahme ist nachvollziehbar, wenngleich es vielleicht sprachästhetisch schönere Begriffe geben würde.

 

Insgesamt findet das Gesetzesvorhaben die Zustimmung des Hilfswerks.