An das

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2

1014 Wien

 

per E-Mail:       v@bka.gv.at

                        begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

                        bmi-III-1@bmi.gv.at

 

 

Wien, am 5. Juni 2013

Zl. K-033/050613/HA,LO

 

 

GZ: 633.212/0001-V/2a/2013

 

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (ZDG-Novelle 2013)

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund hat bereits in seiner Stellungnahme zum Ministerialentwurf darauf hingewiesen, dass im Unterschied zum Bund oder den Ländern Gemeinden sehr wohl Einrichtungen betreiben, die für den Einsatz von Zivildienern prädestiniert sind, wie etwa die Altenpflege, Sozial- und Behindertenhilfe und Krankenbetreuung. Gemäß § 38a Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs sollen Einrichtungen der Gebietskörperschaften und Rechtsträger, die von Gebietskörperschaften beherrscht werden, von dem vom Bund zu gewährenden Ausbildungsbeitrag ausgenommen werden.

 

Der Österreichische Gemeindebund fordert daher erneut eine Einbindung der Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie solcher Einrichtungen, die von einer Gebietskörperschaft beherrscht werden, in die Gewährung des Ausbildungsbeitrages.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

Ergeht zK an:

Alle Landesverbände

Die Mitglieder des Präsidiums

Büro Brüssel