An das
Bundeskanzleramt
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Wien, am 5. Juni 2013
Zl. K-033/050613/HA,LO
GZ: 633.212/0001-V/2a/2013
Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (ZDG-Novelle 2013)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund hat bereits in seiner Stellungnahme zum Ministerialentwurf darauf hingewiesen, dass im Unterschied zum Bund oder den Ländern Gemeinden sehr wohl Einrichtungen betreiben, die für den Einsatz von Zivildienern prädestiniert sind, wie etwa die Altenpflege, Sozial- und Behindertenhilfe und Krankenbetreuung. Gemäß § 38a Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs sollen Einrichtungen der Gebietskörperschaften und Rechtsträger, die von Gebietskörperschaften beherrscht werden, von dem vom Bund zu gewährenden Ausbildungsbeitrag ausgenommen werden.
Der Österreichische Gemeindebund fordert daher erneut eine Einbindung der Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie solcher Einrichtungen, die von einer Gebietskörperschaft beherrscht werden, in die Gewährung des Ausbildungsbeitrages.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Leiss e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Walter Leiss |
Bgm. Helmut Mödlhammer |
Ergeht zK an:
Alle Landesverbände
Die Mitglieder des Präsidiums
Büro Brüssel