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Völkerrechtsbüro |
GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0104-I.2/2013 |
SB: Geiger |
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E-Mail: abtia@bmeia.gv.at |
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An: |
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cc. |
+PARLAMENT (Begutachtungsverfahren) <begutachtungsverfahren@parlament.gv.at> |
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Betreff: |
Bundesgesetz, mit dem das Exekutivdienstzeichengesetz und das Verwundetenmedaillengesetz geändert werden; Stellungnahme des BMeiA |
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Das BMeiA nimmt zum rubr. Entwurf wie folgt Stellung:
Aus dem vorliegenden Entwurf ist nicht zu erkennen, ob diese Auszeichnungen auch an Doppelstaatsbürger/innen und/oder Ausländer/innen verliehen werden können. Im Falle einer Verleihung an Doppelstaatsbürger/innen und/oder Ausländer/innen wäre durch das BKA zu prüfen, ob diese Auszeichnung einer allfälligen Agrémentpflicht unterliegen könnte.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, sollte eine solche Auszeichnung betreffend Zivilpersonen nur an Österreicher/innen verliehen werden können, eine Diskriminierung gem. Artikel 18 AEUV vorliegen könnte, sofern Bedienstete des BMI bzw. einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde auch nicht-österreichische Staatsbürger/innen sein können und eine Ungleichbehandlung nicht ausreichend gerechtfertigt ist. Dies müsste gegebenenfalls do. geprüft werden.
Wien, am 22. Mai 2013
Für den Bundesminister:
Schusterschitz m.p.