Nach dem derzeitigen Text des § 38a Abs 2 SPG ist die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung des Betretungsverbots (ausdrücklich) unzulässig.
Im Text des
vorgeschlagenen § 38a Abs 2 Z 2 (neu) ist die Wegweisung des
Gefährders im Falle seiner Weigerung, die Wohnung zu verlassen,
vorgesehen: Nach den Erläuterungen soll "klargestellt"
werden, dass die Polizei befugt ist, den Gefährder, der sich nach
Ausspruch des Betretungsverbots weigert, die Wohnung zu verlassen,
nötigenfalls "unter Ausübung von Zwangsgewalt" aus der
Wohnung wegzuweisen. Eine solche "Klarstellung" ist aber im Text des
Gesetzes, in dem das Wort Zwangsgewalt nicht vorkommt, nicht zu erkennen.
Besser wäre
es, die Polizei nach Ausspruch des Betretungsverbots zu verpflichten, den
Gefährder aufzufordern, die Wohnung zu verlassen und auszudrücken,
dass sie im Falle seiner Weigerung Zwangsgewalt ausüben darf.
Das Parlament wurde informiert.
Mag. Manfred Grauszer
Präsident
Unabhängiger Verwaltungssenat Burgenland
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