An das

Bundesministerium für Inneres

Abteilung III/1

Herrengasse 7

1014 Wien

 

 

Per E-Mail:     bmi-III-1@bmi.gv.at

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Wien, am 27. Mai 2013

Zl. B,K-120/270513/DR,LO

 

 

GZ: BMI-LR1300/0054-III/1/2012

 

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Gegen die beabsichtigten Änderungen bestehen aus Sicht des Österreichischen Gemeindebundes grundsätzlich keine Bedenken.

 

Angemerkt wird dazu jedoch, dass seitens des Bundes derzeit die Tendenz besteht, (ursprünglich) von den Gerichten zu vollziehende Normen den Verwaltungsbehörden zu überantworten (vgl. dazu etwa auch § 177 Abs. 2 ABGB; Einbindung der Personenstandsbehörden in obsorgerechtliche Angelegenheiten). Diese Vorgehensweise – sich auf Kosten anderer Gebietskörperschaften eigener Kompetenzen zu entledigen – sollte daher baldigst „ein Riegel vorgeschoben werden“.

Im gegenständlichen Fall wird jedoch – im Hinblick auf das im Entwurf vorgesehene Ziel (Verbesserung des Schutzes unmündiger Kinder vor Gewalt) – kein Einwand erhoben.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

 

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