Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

In Bezug auf den Entwurf für die Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes möchte ich folgende Stellungnahme abgeben:

 

Grundsätzlich ist eine Information über die Wegweisung eines Erziehungsberechtigten aus der Wohnung zu begrüßen.

Die Auswirkungen auf eine Umsetzung in einer Bildungsanstalt ( Kindergarten, Schule, Hort…) sind jedoch vielfältig und

offensichtlich in der Praxis undurchführbar.

 

Hier einige Erläuterungen:

 

-         Es ist im Gesetz vorgesehen, nur den Namen des Gefährders und des Kindes bekanntzugeben.

In der Praxis sind den SchulleiterInnen und LehrerInnen sowie den Kindergarten PädagogInnen die Personen/ Erziehungsberechtigten

persönlich nur zum Teil bekannt. Sollen nun alle Personen, die eine Bildungseinrichtung betreten, einer Ausweispflicht unterliegen?

Es existieren Überlegungen, dass diese Aufgabe die Schulwarte durchführen könnten. Tatsächlich existieren in zahlreichen Schulen

diese gar nicht mehr, sondern vertragliches Reinigungspersonal wurde an ihrer Stelle eingestellt.  

Je höher die Schulform umso mehr Lehrpersonal hat mit einem Kind zu tun ( oft nur für Einzelstunden), die Kenntnis über die Person der

Erziehungsberechtigten ist daher sehr gering.

 

-         Das Wegweisungsrecht besteht im Normalfall für 2 Wochen. Der Informationsfluss zu den Bildungseinrichtungen ist daher wesentlich schwieriger

als für die Polizei durch deren permanente Präsenz . Wochenenden, Feiertage, autonome Tage aber auch der unterschiedliche Dienstbeginn z.B. in Schulen

erschwert die Informationskette. An welche Personen ergeht die Mittelung der Wegweisung?

Es ist sicher nicht erwünscht, derart heikle Mitteilungen an Hand der Mitteilungstafel im Lehrerzimmer allgemein zugänglich zu machen.

 

-         Wie ist die Vorgangsweise im Anlassfall? Wer verhindert das Betreten des Kindergartens, der Schule? Wie ist mit einem Erziehungsberechtigten

umzugehen, der sein Kind abholen will und sich davon nicht abbringen lässt? Grundsätzlich darf nur die Polizei agieren. Für die betroffenen Kinder

ist dies sicherlich eher eine extrem negative Situation, da meist auch andere Kinder diese Situation mit erleben!

 

-         Gibt es für PädagogInnen rechtliche Konsequenzen, wenn die Nichteinhaltung des Gesetzes aktuell wird?

 

Wie oben erwähnt, ist es sicherlich grundsätzlich nützlich, die Leitung einer Bildungseinrichtung über die Wegweisung aus der Wohnung

zu informieren, die ihrerseits standortbezogene Maßnahmen setzen kann, die Wegweisung aber aus Kindergärten oder Schulen selbst

scheint in der Praxis in der vorliegenden Form nicht durchführbar zu sein.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dir. Wolfgang Brugger

 

Tätigkeiten:                    2 Jahre Volksschullehrer

                                       19 Jahre HS-Lehrer

                                       20 Jahre Direktor in der Neuen Mittelschule 1210, Adolf-Loos-G. 2

                                       25 Jahre Vorsitzender des ZV-Floridsdorf

                                       derzeit Bezirksrat in Floridsdorf

                                       seit 2009 im Ruhestand