Anschrift

An das

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 1 51433 501164
Fax +43 1514335901164
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111700/0022-I/4/2013

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 – BRÄG 2013);

Stellungnahme des BMF (Frist: 21.5.2013)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 30. April 2013 unter der Geschäftszahl BMJ-Z16.800/0001-I 6/2013 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 – BRÄG 2013), unbeschadet der dem Entwurf zu Grunde gelegten Intentionen wie folgt mitzuteilen:

 

Durch das Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) wurde unter dem Titel der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) ein neues Regelungssystem für die Abschätzung der Folgen von Rechtssetzungsvorhaben und sonstigen Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung implementiert. Die Grundsätze der WFA sind in der WFA Grundsatzverordnung (WFA-GV, BGBl. II Nr. 489/2012), der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung - WFA-FinAV (BGBl. II Nr. 490/2012) sowie den Spezialverordnungen gem. § 17 Abs. 3 Z. 3 BHG 2013 (BGBl. II Nr. 491/2012 - BGBl. II Nr. 499/2012) geregelt, die mit 1.1.2013 in Kraft getreten sind.

 

Die dem gegenständlichen Entwurf angeschlossene Wirkungsorientierte Folgenabschätzung und Abschätzung der finanziellen Auswirkungen entspricht nicht den Anforderungen der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (BGBl. II Nr. 490/2012). Im Einzelnen ergeben sich dazu folgende Anmerkungen:

 

•     Das Ergebnisdokument wurde im Entwurfsmodus erstellt. Es ist für die Einbringung jedoch ein gültiges Ergebnisdokument zu erstellen.

•     Gemäß § 17 Abs. 4 BHG 2013 in Verbindung mit der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte anzufügen. Diese fehlt gänzlich.

•     Es wird angeregt, eine Übersichtsdarstellung der finanziellen Auswirkungen im Vorblatt aufzunehmen.

•     Die in der Folgenabschätzung festgelegten Maßnahmen sind unvollständig beschrieben, sodass eine Bewertung der Vollständigkeit der finanziellen Auswirkungen nicht möglich ist. Insbesondere der durch die zu erwartenden GmbH-Gründungen abzusehende Mehraufwand für die Gerichte sowie die mit dieser Rechtsform in Zusammenhang stehenden steuerlichen Erträge wurden nicht berücksichtigt.

 

Es wären auch Überlegungen anzustellen, ob und bejahendenfalls welche Auswirkungen die vorgesehene Zustellung an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt (in Verfahren, in denen keine Anwaltspflicht besteht und daher auch kein Einvernehmensrechtsanwalt beizuziehen ist) nach Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nach sich zieht.

 

Weiters sollte geprüft werden, ob die Folgen für Unternehmen, die durch die GmbH-Gründungen zu erwarten sind, die Wesentlichkeitsschwellen in den Wirkungsdimensionen Unternehmen sowie Verwaltungslasten für Unternehmen übersteigen. Der gegenständliche Entwurf enthält hier nach Einschätzung des Bundesministeriums für Finanzen jedenfalls Informationsverpflichtungen, die Verwaltungskosten auslösen. Diese sind gemäß § 17 BHG, § 6 WFA-GV und der WFA-Verwaltungskosten-Verordnung – WFA-VKV im Rahmen der Durchführung der WFA zu ermitteln und darzustellen, was allerdings nicht erfolgt und daher unter Zuhilfenahme des zur Verfügung stehenden IT-Tools nachzuholen ist.

 

Es wird um entsprechende Berücksichtigung dieser Stellungnahme und ehestmögliche Übermittlung der erforderlichen Ergänzungen noch vor Ergreifung der weiteren Schritte im legistischen Prozess ersucht.

 

Die gegenständliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.

 

10.05.2013
Für die Bundesministerin:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)