Anschrift

An das

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 1 51433 501164
Fax +43 1514335901164
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111700/0023-I/4/2013

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert werden (Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 – AdRÄG 2013);

Stellungnahme des BMF (Frist: 21.5.2013)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 2. Mai 2013 unter der Geschäftszahl BMJ-Z4.500/0044-I 1/2013 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert werden (Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 – AdRÄG 2013), unbeschadet der dem Entwurf zu Grunde gelegten Intentionen wie folgt mitzuteilen:

 

Durch das Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) wurde unter dem Titel der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) ein neues Regelungssystem für die Abschätzung der Folgen von Rechtssetzungsvorhaben und sonstigen Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung implementiert. Die Grundsätze der WFA sind in der WFA Grundsatzverordnung (WFA-GV, BGBl. II Nr. 489/2012), der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung - WFA-FinAV (BGBl. II Nr. 490/2012) sowie den Spezialverordnungen gem. § 17 Abs. 3 Z. 3 BHG 2013 (BGBl. II Nr. 491/2012 - BGBl. II Nr. 499/2012) geregelt, die mit 1.1.2013 in Kraft getreten sind.

 

Die dem gegenständlichen Entwurf angeschlossene Wirkungsorientierte Folgenabschätzung und Abschätzung der finanziellen Auswirkungen entspricht nicht den Anforderungen der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (BGBl. II Nr. 490/2012). Im Einzelnen ergeben sich dazu folgende Anmerkungen:

·         Gemäß § 17 Abs. 4 BHG 2013 in Verbindung mit der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte anzufügen. Diese fehlt gänzlich. Es wird im Vorblatt darauf verwiesen, dass aufgrund der geringen zu erwartenden Anlassfälle die „Mehrbelastung vernachlässigbar“ ist. Da es für die finanziellen Auswirkungen keine Bagatellgrenze gibt, sind diese immer darzustellen. Aufgrund der im Vorblatt angeführten Zahlen zu Häufigkeit und Bearbeitungsaufwand sollte dies einfach zu bewerkstelligen sein.

·         Es wird angeregt, eine Übersichtsdarstellung der finanziellen Auswirkungen im Vorblatt aufzunehmen.

·         Es wäre die Berechnung gemäß § 7 FinAV (Vereinfachte Berechnung) zu wählen, sofern die enthaltenen Maßnahmen tatsächlich nicht mehr als 100.000 Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr auslösen.

·         Für alle Auszahlungen/Minderauszahlungen ist weiters anzuführen, wie sie bedeckt werden.

 

Es wird um entsprechende Berücksichtigung dieser Stellungnahme und ehestmögliche Übermittlung der erforderlichen Ergänzungen noch vor Ergreifung der weiteren Schritte im legistischen Prozess ersucht.

 

Die gegenständliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.

 

06.05.2013
Für die Bundesministerin:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)