1 Präs. 1621-1857/13v
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über
die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
(ARHG) und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden
(EU-JZG-ÄndG 2013)
Auf eine Stellungnahme wird verzichtet, jedoch auf folgende Redaktionsversehen hingewiesen:
1. Zu § 42 EU-JZG: Eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wird nicht „verbüßt“.
2. Zu § 67 EU-JZG: Mit solchen Maßnahmen wird Tatbegehung nicht „bedroht“.
3. Zu § 85 Abs 2 EU-JZG: Statt von Beschwerde ist von Entscheidung die Rede.
4. Zu § 85 Abs 3 EU-JZG: Es fällt auf, dass hier eine von § 104 Abs 3 EU-JZG abweichende Formulierung verwendet wird.
Wien, am 17. Mai 2013
Dr. Ratz