1 Präs. 1621-1857/13v

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über

die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der

Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

(ARHG) und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden

(EU-JZG-ÄndG 2013)

 

 

            Auf eine Stellungnahme wird verzichtet, jedoch auf folgende Redaktionsversehen hingewiesen:

 

1.   Zu § 42 EU-JZG: Eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme    wird nicht „verbüßt“.

2.   Zu § 67 EU-JZG: Mit solchen Maßnahmen wird Tatbegehung nicht „bedroht“.

3.   Zu § 85 Abs 2 EU-JZG: Statt von Beschwerde ist von Entscheidung die Rede.

4.   Zu § 85 Abs 3 EU-JZG: Es fällt auf, dass hier eine von § 104 Abs 3 EU-JZG abweichende Formulierung verwendet wird.

 

Wien, am 17. Mai 2013

Dr. Ratz