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Anschrift
An das
Bundesministerium für
Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
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BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 1 51433 501164
Fax +43 1514335901164
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078
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GZ. BMF-111700/0027-I/4/2013
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Betreff:
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»Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das
Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Strafprozessrechts-änderungsgesetz
2013);
Stellungnahme des BMF (Frist: 21.5.2013)
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Erledigungstext:
»Das Bundesministerium
für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 2. Mai 2013 unter der
Geschäftszahl BMJ-S578.027/0002-IV 3/2013 übermittelten Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das
Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz
2013), unbeschadet der dem Entwurf zu Grunde gelegten Intentionen wie folgt
mitzuteilen:
Durch das Bundeshaushaltsgesetz 2013
(BHG 2013) wurde unter dem Titel der Wirkungsorientierten
Folgenabschätzung (WFA) ein neues Regelungssystem für die
Abschätzung der Folgen von Rechtssetzungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
von außerordentlicher finanzieller Bedeutung implementiert. Die
Grundsätze der WFA sind in der WFA Grundsatzverordnung (WFA-GV, BGBl. II
Nr. 489/2012), der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung - WFA-FinAV (BGBl.
II Nr. 490/2012) sowie den Spezialverordnungen gem. § 17 Abs. 3 Z. 3 BHG
2013 (BGBl. II Nr. 491/2012 - BGBl. II Nr. 499/2012) geregelt, die mit 1.1.2013
in Kraft getreten sind.
Die dem gegenständlichen
Entwurf angeschlossene Wirkungsorientierte Folgenabschätzung und
Abschätzung der finanziellen Auswirkungen entspricht nicht den
Anforderungen der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (BGBl. II Nr.
490/2012). Im Einzelnen ergeben sich dabei folgende Anmerkungen:
- Die angeführte
Maßnahme 2 (Einführung einer speziellen Auskunftspflicht
– Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendsorge“)
führt zu finanziellen Auswirkungen, die nicht vollständig
berechnet wurden. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen
müsste die Einführung einer derartigen
Strafregisterbescheinigung die Anpassung von IT-Systemen notwendig machen,
deren Aufwand ebenso wie die Berechnung des Gebührenverzichts
darzustellen ist. Es wäre zudem auszuführen, ob sich ein
geänderter Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand
(Landespolizeidirektionen/Gebietskörperschaften) ergibt.
- Durch das
grundsätzliche Recht der Beschuldigten, Kopien von im Akt
befindlichen Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten, ergibt sich aus Sicht
des Bundesministeriums für Finanzen eine Mehrbelastung des Personals,
das mit der Herstellung der vorgesehenen Kopien betraut ist. Diese
Mehrbelastungen wären entsprechend darzustellen.
- Auch die
Mehrbelastungen der Gerichte, die dadurch entstehen, dass künftig
sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte
über das Stadium des Ermittlungsverfahrens hinaus einer Kontrolle der
ordentlichen Gerichtsbarkeit unterzogen werden, wären zu
schätzen und darzustellen.
- Es wäre zudem zu
erläutern, warum die jährlichen Steigerungen mit 5% angenommen
wurden und worauf sich diese beziehen, da diese weder der kurz- noch
mittelfristigen Inflationsrate der letzten Jahre entsprechen.
- Es wird angemerkt,
dass das Bundesministerium für Finanzen davon ausgeht, dass das
Bundesministerium für Justiz alle vorgesehenen Änderungen mit
dem vorhandenen Personal und den vorhandenen Budgetmitteln bewerkstelligen
kann. Es darf in diesem Zusammenhang auf den Rücklagenstand in der
Höhe von gesamt 177,5 Millionen Euro verwiesen werden. Eine
Budgetaufstockung ist daher ausgeschlossen. Die Darstellung der Bedeckung
wäre entsprechend darzustellen.
- Darüber hinaus
wird angeregt zu prüfen, ob die Wirkungsdimensionen Kinder und Jugend
und Soziales wesentlich betroffen sind.
Es wird um entsprechende Berücksichtigung
dieser Stellungnahme und ehestmögliche Übermittlung der
erforderlichen Ergänzungen ersucht, wobei das Bundesministerium für
Finanzen sich nach Einlangen derselben eine abschließende Stellungnahme
vorbehält.
Die gegenständliche Stellungnahme
des Bundesministeriums für Finanzen wurde auch dem Präsidium des
Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.
08.05.2013
Für die Bundesministerin:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)